Domainrecht Urteil 2

Domain

 

Leitsatz:

Die Aufgabe einer Registrierung einer namens- und markenrechtlich verletzenden Internetdomain kann nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangt werden.

OLG Frankfurt, Urteil v. 27.07.2000, Az. 6 U 50/00, CuR 2001, 412

Im vorliegenden Fall hatte ein Markenrechtsinhaber im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, dass der Anmelder einer Domain es unterlassen solle, die angegriffene Internet-Domain reserviert zu halten. Das Oberlandesgericht hatte zwar eine Markenrechtsverletzung angenommen, es jedoch abgelehnt, über die Freigabe der Domain im einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden. Es handelte sich um einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung, die im vorliegenden Fall nicht im Wege des Eilverfahrens geltend gemacht werden kann, weil hiermit die vollständige und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung des Hauptsacheanspruchs verbunden wäre. Die Aufgabe der Reservierung könne dazu führen, dass die Internetdomain für einen Dritten reserviert wird, mit der Folge, dass die Antragstellerin ihre Position endgültig auch für den Fall verliert, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegt. Dies gelte selbst im Fall des so genannten Domain-Grabbings.

Das Urteil führt die Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Dresden (Kurt-Biedenkopf.de) fort. Ein Löschungsanspruch gegenüber der Registrierungsstelle besteht nur, wenn bei rechtskräftigen vollstreckbaren Urteilen. So ärgerlich es auch für die Person ist, deren Namensrechte durch eine Registrierung verletzt werden, diesen Anspruch nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machen zu können, muss diese auf den meist zeitraubenden Rechtsweg eines Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen einer mündlichen Verhandlung meist mit einem zeitraubenden schriftlichen Vorverfahren über die Angelegenheit entschieden wird. Die Gefahr eines Rechtsverlustes des mutmaßlichen Namensverletzers wird hier zu Recht Vorrang eingeräumt.

 

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