Domainrecht Urteil 18

Domain

 

Leitsatz:

 

  1. Bei der Benutzungsberechtigung eines Domainnames zwischen einer Gemeinde als Person des öffentlichen Rechts und einem unter der gleichen Kurzbezeichnung auftretenden Unternehmen sind die Interessen der Namensträger gegeneinander abzuwägen.
  2. Für die Abwägung kommt es ausschließlich auf die Benutzung des Namens als Internetadresse an. Hierbei ist der Zeitpunkt der Reservierung des Namens entscheidend.
  3. Eine Gemeinde mit einem historischen Namen hat kein besseres Namensrecht als eine im Handelsregister eingetragene Firma.

OLG Koblenz (“Vallendar.de”), Urteil v. 25.01.2002, Az. 8 U 1842/00, CuR 2002, Seite 280 ff. (nicht rechtskräftig)

Die Parteien streiten um die Löschung des Domainnamens Vallendar.de. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stadt am Rhein, die vor mehr als 1000 Jahren urkundlich erwähnt worden ist. Die Beklagte ist die Vallendar GmbH.

Das OLG Koblenz hat ein Löschungsanspruch der Gemeinde abgelehnt. Bei Gleichnamigkeit sind die Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt. Für die zu beurteilende Priorität kommt es nicht auf die erstmalige Benutzung des Namens, bei der Gemeinde vor über 1000 Jahren, sondern auf den Zeitpunkt der Registrierung der Domain im Internet an. Anderenfalls könne ein Konflikt zwischen natürlichen Personen nicht gelöst werden. Bei Firmen hätte jeder Internetanbieter ständig zu befürchten, dass irgendwo in der Deutschland oder bei der TLD “com” irgendwo auf der Welt ein Träger gleichen Namens der frühere Rechte nachweisen kann, Probleme auftreten würden. Selbst bei originären Namen von Gemeinden käme es für die Priorität auf den Stand der Forschung an, ab wann der Gemeindename erstmalig nachgewiesen wird. Nach Ansicht des Gerichts liegt ein Ausnahmefall der zur Nichtanwendung des Prioritätsgrundsatzes führt, nicht vor. Der Umstand, dass die Klägerin einen historischen Namen trägt, während die Firma einen gewählten Wahlnamen führt, vermittelt der Gemeinde keinen, den Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechtsanspruch. Mit Eintragung in das Handelsregister ist der Wahlname der einzige Name der Firma und unterscheidet sich insoweit nicht mehr von einem historisch erworbenen Namen. Gründe des Allgemeinwohls seien ebenfalls nicht gegeben, da ein Internetnutzer nicht davon ausgehen kann, dass unter einer einprägsamen Internetadresse der Anbieter erscheint, den er erwartet. Ferner sei eine überragende Bekanntheit der Gemeinde nicht gegeben.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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