Domainrecht Urteil 14

Domain

 

Leitsatz:

 

Die Registrierungsstelle DENIC e.G. für Internetdomains mit der Top-Level-Domain “.de” haftet nicht als Störer für rechtsverletzende Inhalte eine Website. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsverfolgung gegenüber dem Domaininhaber mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

LG Wiesbaden, Urteil v. 13.06.2001, Az. 10 O 116/01, MMR 2001, 769 (rechtskräftig)

Die Verfügungskläger hatten eine einstweilige Verfügung gegen einen Domaininhaber erwirkt, in der diesem untersagt wurde, bestimmte Äußerungen auf seiner Website zu verbreiten. Die DENIC e.G. wurde in Anspruch genommen, den Zugang zur Website zu sperren. Das Gericht hat dies abgelehnt, da DENIC e.G. weder unmittelbare noch mittelbare Störerin hinsichtlich der Rechtsgutverletzung ist. DENIC e.G. leistet keinen entscheidenden Tatbeitrag zur Verbreitung der auf der Homepage enthaltenen Inhalte. Insbesondere sei es kein Kriterium bei der Beurteilung eines Rechtsschutzinteresses, ob sich die Rechtsschutzverwirklichung gegenüber dem Verantwortlichen praktisch als leicht oder schwer erweist. Dies stellt keinen Grund dar, eine andere Person zu Inan-spruchnahme heranzuziehen.

Tipp:

In der Regel lässt sich die Registrierungsstelle DENIC e.G. nicht in Anspruch nehmen. Wenden Sie sich daher bei Ansprüchen gegen Domaininhaber gegen diese direkt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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