Domainrecht Urteil 13
Domain
Leitsatz:
Der Internetnutzer erwartet bei einem branchenbezogenen Domainnamen den Zugang zu einem Informationsarchiv und sachverwandte Themen. Ein branchenfernes Angebot unter diesem Domainnamen indem beispielsweise e-Mailadressen und Subdomains angeboten werden, ist daher irreführend.
LG Frankfurt (“Drogerie.de”), Urteil v. 23.03.2001, Az. 3/12 O 4/01, CuR 2001, 713 f.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Reservierung der Domain mit der beabsichtigten Nutzung wettbewerbswidrig gem. § 1 I UWG sei. Die bisherige Rechtssprechung wie zum Beispiel die Entscheidung zur “Mitwohnzentrale.de” seien nicht anwendbar, da es hier um so genannte Kanalisierungsefekte im Sinne einer unzulässigen Beeinflussung der Internetnutzer gegangen sei. In diesem Fall sei das Problem, dass sich die Domaininhaber in unlauterer Weise einen erheblichen Wettbewerbsvorteil dadurch verschafften, dass sie als einzige ihrer Branche über eine entsprechende Domain verfügten.
Vorliegend sei die Verwendung der Domain “Drogerie.de” jedoch irreführend gem. § 3 UWG. Die Annahme der Internetnutzer sei zwar nicht so weitgehend, dass hinter der Domain “Drogerie.de” ein zentrales Internetportal mit Weiterweisungsmöglichkeiten zu allen inländischen Drogerien bestehe. Der Nutzer würde jedoch erwarten, den Zugang zu einem Informationsarchiv zu drogerie- und sachverwandten Themen zu erhalten. Die Annahme, er treffe bei der Domain “Drogerie.de” auf eine Plattform für e-Mailadressen und Subdomains im Wege der Verpachtung, dies im Übrigen durch eine hauptberufliche Baustoffhändlerin, liege dem Internetnutzer fern. Insbesondere erwartet der Internetnutzer von einem solchen Informationsarchiv eine sach- und fachkundige Hilfe. Sofern der Domaininhaber seinem Internetauftritt jedoch einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzufügt, ist hier das nach Ansicht des Gerichtes gestattet.
Das Urteil des Landgerichtes Frankfurt verdeutlicht, dass die Rechtssprechung zu Gattungsbezeichnungen als Domainnamen, wie sie vom BGH mit Urteil vom 17.05.2001 als grundsätzlich zulässig erachtet worden ist, nicht für jeden Fall anwendbar ist. Nicht immer ist es eine Kanalisierung von Kundenströmen, wie bei “Mitwohnzentrale.de”, die eine Verwendung der Domain erlauben. Vielmehr sind auch die übrigen Regelungen des Wettbewerbsrechts, wie zum Beispiel die Irreführung gem. § 3 UWG, zu beachten.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b18b369c4a054b8ba81be8809ca7a624