Domainrecht Urteil 12

Domain

 

Leitsatz:

  1. Auskunftserteilung bezüglich der Verfügbarkeit eines Domainnamens bildet ein Beitrag für die in Anspruchnahme und Registrierung einer Domain und kann daher eine Namensrechtsverletzung zur Folge haben.
  2. Dem unbefugten Gebrauch eines Namens im Zusammenhang mit der Domainregistrierung steht auch nicht eine geringfügige Veränderung der Schreibweise entgegen. Hierbei ist vielmehr die Verwechslungsfähigkeit des Domainnamens mit dem Personennamen maßgebend.

LG Köln “Guenter – Jauch” (nicht rechtskräftig), Urteil v. 16.05.2001, Az. 28 O 144/01, CuR 2001, 622 ff.

Der Kläger in diesem interessanten Fall ist der bekannte und beliebte Quizmaster Guenter Jauch. Ein Online-Dienstleiter hatte einen so genannten “Domaincheck” angeboten. Hierbei konnte kostenlos in Erfahrung gebracht werden, ob eine nachgefragte Domain bereits registriert war. Unter dem Begriff Domainauswahl war der Domain-Name “www.guenter-jauch” vermerkt, wobei dann eine Liste der verfügbaren Domains aufgeführt wurde, mit verschiedenen Top Level Domain. Es bestand dann durch das Anklicken eines weiteren Links die Möglichkeit eine bestimmte Domain zu registrieren.

Das Landgericht hat angenommen, dass bereits diese Auskunftserteilung einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des Namensrechtes zur Folge hat. Der bloße Hinweis, dass der Name des Klägers noch frei sei, stellt noch kein unbefugten Namensgebrauch dar, weil hiermit alleine der Name nicht dazu benutzt wird, eine andere Person oder ein Produkt namensmäßig zu kennzeichnen. Eine Haftung ergibt sich jedoch daraus, dass der Online-Dienstbetreiber einen ursächlichen Beitrag dazu leistet, dass ein Interessent für die von ihm als frei bezeichneten Domainnamen diesen bei ihr registriert. Dies gelte um so mehr, als dass dieser ursächliche Beitrag zur Namensrechtsverletzung eigenen kommerziellen Zwecken dient. Diese Störer- oder Mitstörereigenschaft des Online-Dienstebetreibers kann auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden, da diese im Verhältnis zu der Person, deren Namensrechts verletzt ist, keine Wirkung entfaltet.

Dem Unbefugten Gebrauch des Namens steht auch nicht die geringfügige Veränderung der Schreibweise des Namens entgegen (falls es ihnen aufgefallen ist, Guenter wurde ohne “h” geschrieben). Eine völlige Übereinstimmung ist bei einer Verletzung des Namensrechtes nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Verwechslungsfähigkeit zwischen dem gewählten Domainnamen und dem richtig wiedergegebenen Namen des Namensträgers.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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