Domainrecht Urteil 11

Domain

 

Leitsatz:

 

Das Namensrecht von Städten ist nicht verletzt, wenn ein Dritter sich einen Domainnamen reserviert, der den Zusatz “-info” enthält.

LG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2001, Az. 34 O 16/01, MMR 2001, S. 626

Die Klägerin ist die Stadt Duisburg. Die Beklagte hatte sich die Domain “Duisburg-info.de” reserviert, wodurch sich die Klägerin in ihrem Namensrecht verletzt fühlt. Das Landgericht hat angenommen, dass durch des Gebrauch Städtenamens in Verbindung mit dem Zusatz “-info” keine Zuordnungsverwirrung in den angesprochenen Verkehrskreisen entsteht. Ein Namensschutz für die Stadtbezeichnung selbst besteht zwar gem. § 12 BGB, ein ausschließlicher Namensgebrauch einer Stadt steht dieser jedoch nicht zu. Anderen Anbietern ist es gestattet, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass eine Stadt eine Vormachtstellung im Informationsbereich erhielte, in dem sie alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch nehmen würde. Da es Anbietern nicht gestattet ist, die Stadt selbst als Domainnamen registrieren zu lassen, seien sie gezwungen, einen möglichst benutzerfreundlichen Zusatz anzufügen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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