Domainrecht Urteil 1

Domain

 

Domainname “Kurt-Biedenkopf.de”
 

Leitsatz:

  1. Die bloße Registrierung und Verwaltung eines Domain-Namens für einen Dritten ist kein Gebrauch des Namens. Die Registrierungsstelle haftet daher nur bei groben Rechtsverstößen als Verletzter für eine Namensverletzung.
  2. Eine umfassende Prüfungspflicht der Registrierungsstelle besteht nicht; dies gilt nicht, wenn die Namensverletzung unschwer zu erkennen ist.
  3. In der Regel ist die Registrierungsstelle zur Eintragung oder Löschung einer Domain nur verpflichtet, wenn ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil dem anderen die Benutzung der Second-Level-Domain untersagt.

OLG Dresden, Urteil v. 28.11.2000, Az. 14 U 2486/00, CuR 2001, S. 408 ff.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Nutzer den Namen “Kurt-Biedenkopf.de” reservieren lassen. Der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen hatte sowohl gegen den Nutzer wie auch den Registrierungsstelle auf Löschung geklagt. Gegen den Nutzer selbst, der das Namensrecht gem. § 12 verletzt hatte, ist dem Anspruch auch stattgegeben worden. Hier nimmt das Gericht zutreffend eine Anmaßung des Namens des Klägers an. Ein Löschungsanspruch des Verletzten gegen die Registrierungsstelle (in Deutschland in der Regel DENIC e.G.) hat das Gericht jedoch zutreffend nicht anerkannt. Vorliegend hatte der Kläger beantragt, dass die Registrierungsstelle es unterlassen solle, im Internet den Domainnamen “Kurt-Biedenkopf.de” zu benutzen oder nutzen zu lassen. Das Gericht hat zutreffend angenommen, dass die Registrierungsstelle selbst den Namen nicht nutzt. Der Antrag ist schon insofern kritisch, als das der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen nicht der einzige ist, der Kurt Biedenkopf heißt. Die Tatsache allein, dass es sich bei einer Person um eine bekannt und “berühmte” Persönlichkeit handelt, wird hier nicht ausreichen.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes hat die Registrierungsstelle keine generelle Prüfungspflicht bei der Registrierung von Second-Level-Domains. Die Prüfung der Zulässigkeit der Second-Level-Domain fällt in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Er ist der direkte Nutznießer, der unter dieser Bezeichnung erreichbar ist. Die fehlende Prüfungspflicht der Registrierungsstelle wird zutreffend mit dem technischen Ablauf der Registrierung begründet. Die Registrierungsstelle bietet Internetanwendern die kostengünstige, unbürokratische, rasche und zuverlässige Registrierung und Verwaltung von Domain. Die Vergabe von Second-Level-Domains durch DENIC erfolgt durch nach Prioritätsgrundsatz (d.h., dass wer zu erst anmeldet, erhält die Registrierung) ohne Kollisionsprüfung auf andere Rechte. Nach den Vergabebestimmungen RFC 1591 ist der Antragsteller selbst verpflichtet, die einzutragende Domain auf die Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter zu überprüfen. Praktisch würde eine umfassende Prüfungspflicht bedeuten, dass für jede Registrierung die Registrierungsstelle sämtliche Unternehmenskennzeichen und Namensrechte auf die Priorität und ihren rechtlichen Bestand überprüfen müssen. Dabei würde bereits eine bloße Namensabgleichung das Verfahren blockieren. Plastisch wird ausgeführt, dass ca. 6 Milliarden Menschen und einer unbekannten Zahl von juristischen Personen und Kennzeichen nahezu jeder Name und jedes Kennzeichen mehrfach belegt sei. Die Registrierungsstelle ist deshalb zur Eintragung oder Löschung von Domains zur verpflichten, wenn ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil dem Anderen die Benutzung der Second-Level-Domain untersagt (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2000, 214, 217; LG Frankfurt, WM 2000, 1750, 1751).

Tipp:

Das vorliegende Urteil stellte nochmals klar, dass bei Namensrechtsverletzungen der Anmelder selbst verantwortlich ist und die Registrierungsstelle vorliegend nur ausführendes Organ ist. Im Falle von Namensrechtsverletzungen muss daher gegen den Anmelder selbst und nicht gegen die Registrierungsstelle geklagt werden. Der in seinem Namensrecht Verletzte sollte sich nicht darauf verlassen, dass die Registrierungsstelle ihm hier im Rahmen von Überprüfungsverflichtungen zur Seite steht.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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