urheberrechturteil24
Leitsätze:
1. Ein Stadtplanverlag kann bei Urheberrechtsverletzungen im Internet durch die nicht lizenzierte Verwendung von Kartenausschnitten Schadenersatz von € 200 für eine DIN A 4 Kartenkachel und € 100 für eine DIN A 5 Kartenkachel verlangen. Im Internet bereitgestellte Lizenzverträge finden keine Anwendung für die Berechnung des Schadenersatzes, da diese nicht freiwillig abgeschlossen werden.
2. Ein Stadtplanverlag kann für eine Abmahnung € 100 als Aufwandentschädigung verlangen, nicht jedoch darüber hinausgehende Anwaltskosten.
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.04.2005, AZ 236 C 282/04 (Urteil wurde aufgehoben im Dezember 2005 durch das Landgericht Berlin)
Amtsgericht Charlottenburg
Im Namen des Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 236 C 282/04
verkündet am: 11.04.2005
In dem Rechtsstreit
der Firma …
Klägerin,
– Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagte,
– Prozessbevollmächtigte:
hat die Zivilprozessabteilung 236 des Amtsgericht Charlottenburg auf die mündliche Verhandlung vom 14.März 2005 durch die Richterin am Amtsgericht Partikel für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.Dezember 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer Urheberrechtsverletzung und Abmahnkosten.
Die Klägerin vertreibt im Internet unter verschiedenen Adressen Nutzungsrechte an Kartenmaterial, das teils durch ihren Alleinvorstand selbst erstellt, teils erworben wurde. Das Kartenmaterial umfasst sowohl Landkarten als auch hausnummerngenaue Stadtpläne. Unter anderem stellt die Klägerin Stadtpläne unter der Internetadresse … zur Verfügung. Interessenten haben die Möglichkeit, das Recht zur Einstellung eines Kartenausschnittes auf ihre eigenen Seiten zur Orientierung ihrer Kuriden zu erwerben oder das Recht zur Erstellung einen preiswerteren Link zu der genannten Seite der Klägerin zu
vereinbaren, damit die Kunden auf diesem Weg über die genaue Lage der jeweiligen Standorte der Interessenten informieren können. Die Nutzung des Kartenmaterials ist bei Zugang auf direktem Wege auf der Seite der Klägerin zur Suche nach Orten oder Straßen durch Eingaben in die Suchmaske der Klägerin zeitlich unbegrenzt und kostenlos möglich, ähnlich der online-Telefonauskunft,
Das Kartenmaterial wurde von der Firma P. GmbH, deren Alleingesellschafter der Alleinvorstand der Klägerin war, mit Vertrag vom 30.Juni 1997 auf die Firma S. Verlag GmbH … übertragen.
Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Vertrages (Band I, Blatt 208 der Akten) Bezug genommen. Der Alleingeschäftsführer der beiden genannten Firmen, der jetzige Alleinvorstand der Klägerin, war nach den Eintragungen in dem jeweiligen Handelsregister von den Beschränkungen des §§ 181 BGB befreit (Band I, Blatt 209 f für die erstgenannte Firma, Blatt 211 für die zweitgenannte).
Diese Übertragung wurde durch die Verträge vom 30.September 1997 und vom 16.September 1998 bestätigt (Band I, Blatt 213 und 214 ff der Akten). Mit Vertrag vom 30.Juni 2000 übertrug die Firma S. GmbH erneut Nutzungsrechte zurück an die Firma P. GmbH. Wegen der Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Vertrages nebst Nachtrag (Band I, Blatt 221 ff und 226 der Akten) Bezug genommen. Durch Lizenzvertrag vom 31,Juli 2000 übertrug die P. GmbH sämtliche vorher erworbenen Rechte auf die Klägerin. Wegen der Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Vertrages (Band 1, Blatt 227 ff der Akten} Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt unter der Anschrift … eine Seite im Internet, in dem sie ihre Firmenaktivitäten im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung präsentiert.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.Novernber 2004 mahnte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung einer schriftlichen Vollmacht wegen der behaupteten Nutzung von Kartenmaterial der Klägerin auf ihrer homepage ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 29.November 2004 zur Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungsverfügung unter gleichzeitiger Übersendung einer anwaltlichen Kostenrechnung über € 457 ,40 auf. Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Schreibens nebst Anlagen (Band I, Blatt 12 ff der Akten), wegen des Inhalts der Kostenrechnung auf deren Ablichtung (Band I, Blatt 30 der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte übersandte mit anwaltlichem Schreiben vom 2,Oezember 2004 eine modifizierte Unterlassungserklärung. Wegen des genauen Inhalts wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung des genannten Schreibens nebst Anlagen (Band 1, Blatt 20 ff der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin überreicht Preislisten für Lizenzgebühren von verschiedenen Verlagen für Kartenmaterialnutzung im Internet. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Ausführungen in der Klageschrift nebst Anlagen (Band I, Blatt 6 ff der Akten) Bezug genommen. Sämtliche von der Klägerin benannten Verlage haben zusammen mit der Klägerin einen Marktanteil von nahezu 95 % auf dem Markt der Internetnutzung von Kartenmaterial und kooperieren mit der Klägerin.
Die Firma Tele-Info-Shop bietet Lizenzen für die Einstellung eines Kartenausschnittes auf die Homepage des Interessierten auf € 35,00 brutto pro Jahr an, die Firma mapquest stellt ein kostenloses Programm zur Erstellung von Karten zur Verfügung. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Screenprints (Band I, Blatt 155 ff der Akten) Bezug genommen. Die Klägerin selbst bietet über www.stadtplandienst.de die PDA-Version für Taschencomputer ihr Kartenmaterial für € 7,90 bis € 14,90 an -wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Screenprint (Band I, Blatt 163 ff der Akten) Bezug genommen. Weitere Firmen bieten Kartenmaterial zu günstigen Preisen an -wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Klagerwiderung nebst entsprechender Anlagen (Band I, Blatt 71 ff der Akten) Bezug genommen.
Die Klägerin macht Schadensersatz in Höhe fiktiver Lizenzgebühren von € 1.220,00 für die Kartenkachel in DIN A 5 Größe und von € 1.620,00 für die Kartenkachel in DIN A 4 Größe geltend, zuzüglich der von der Klägerin ausgeglichenen Rechtsanwaltsgebühren € 3.297,40.
Die Klägerin behauptet, sie sei Urheberrechtsinhaberin an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial. Sie ist der Auffassung, die Rechte seien lückenlos auf sie übertragen worden. Kartenmaterial sei urheberrechtsfähig. Sie behauptet, der Alleinvorstand der Klägerin habe als Alleingesellschafter der Firma P. GmbH in der Zeit von 1992 bis 1997 in deren Geschäftsräumen das Kartenwerk hergestellt.
Die Beklagte habe das Kartenmaterial genutzt, ohne – was zwischen den Parteien unstreitig ist – einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben.
Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte habe am 19. November 2004 zwei Kartenausschnitte der Klägerin (wegen des genauen Inhalts wird auf die eingereichten Farbkopien Band I, Blatt 8 und 9 der Akten Bezug genommen) auf ihrer homepage veröffentlicht und genutzt. Der geltend gemachte Schadensersatz entspreche den von der Klägerin normalerweise erzielten und sei daher angemessen. Die Klägerin habe besonders gutes Kartenmaterial, für das höhere Nutzungsgebühren als bei Konkurrenzunternehmen angemessen seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.297,40 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.Dezember 2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten bereits unzulässig, weil hier das Amtsgericht am Sitz der Beklagten zuständig sei, der Gerichtsstand der Urheberrechtsverletzung gelte nicht für den Kostenerstattungsanspruch.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin erziele ihre Einnahmen nicht etwa mit dem Verkauf von Lizenzen, sondern überwiegend durch die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. Dies ergebe sich aus verschiedener Korrespondenz der Klägerin mit Rechtsanwälten und Dritten sowie eigenen Erklärungen der Klägerin. Wegen des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klagerwiderung nebst Anlagen (Band I. Blatt 43 ff der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte bestreitet die Urheberrechtsinhaberschaft der Klägerin. Wegen des Vortrags hierzu wird auf die Ausführungen in der Klagerwiderung nebst den entsprechenden Anlagen (Band I. Blatt 57 ff der Akten) Bezug genommen.
In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.März 2005 bei Gericht einging, trägt die Klägerin noch zur Herkunft der von der Beklagten eingereichten Unterlagen und zu behaupteten Lizenzverträgen vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 22.März 2005 nebst Anlagen (Band II Blatt 1 ff der Akten) Bezug genommen. Die Beklagte hat mit am 29.März bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 24.März 2005 ebenfalls noch zu behaupteten Einschüchterungsversuchen gegenüber der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigter Stellung genommen. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz {Band II. noch nicht foliiert} Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung als unbegründet.
I.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist örtlich zuständig. Für den Schadensersatzanspruch wegen der behaupteten Nutzung ergibt sich dies zwanglos aus § 32 ZPO, denn die Verletzungshandlung der Beklagten ist infolge der Abrufbarkeit der homepage der Beklagten von jedem Ort auch im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg begangen worden (für alle Münchener Kommentar zur ZPO – Patzina, 2.Auflage, § 32 Randnummer 26 und Zöller-Vollkommer, ZPO, 25.Auflage, § 32 Randnummer 17 jeweils mit weiteren Nennungen). Aber auch für den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ist gemäß § 32 ZPO das Amtsgericht Charlottenburg zuständig, denn dieser ist aufgrund des Sachzusammenhanges mit dem urheberrechtlichen Schadensersatz auch dem Anspruch aus Delikt zuzurechnen. Wenn aber das Delikt. wie oben ausgeführt. jedenfalls auch im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen worden ist, dann kann die Klägerin alle damit im Zusammenhang stehenden Schadensersatzansprüche, auch wenn diese aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden, am Ort des Deliktes geltend machen.
II.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 300,00 aus § 97 Abs.1 UrhG zu.
Nach der genannten Vorschrift schuldet die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung des Kartenmaterials der Klägerin auf der Homepage der Beklagten.
a.
Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert, weil sie Urheberrechtsinhaberin an dem streitgegenständlichen Kartenmaterial ist.
Land- und Straßenkartenkarten sind nach § 2 Abs.1 Nr.7 UrhG grundsätzlich urheberrechtsfähig, weil sie eine geistige Leistung des Erstellers enthalten, denn dieser verwertet das bereits vorhandene Material und bringt es zumindest in eine neue Form und oftmals auch in einen neuen Nutzungszusammenhang (so auch für alle BGH GRUR 1998, Seite 916 mit weiteren Nennungen) Zwar ist der Raum für die Entfaltung schöpferischer Leistung in Bezug auf die Erstellung von Karten aus der Natur der Sache her gering, weil der Schöpfer an die topographischen Gegebenheiten gebunden ist, wenn das Kartenmaterial seinen Zweck erfüllen soll. An die Schöpfungsleistung können demzufolge keine größeren Anforderungen gestellt werden. Maßgeblich ist daher regelmäßig die Gesamtkonzeption, welche ihrerseits insbesondere durch die Generalisierung (Auswahl und Hervorhebung des Darzustellenden) bestimmt wird. Bei Zugrundelegung dieses Kriteriums liegt hier ein eigentümliches Kartenbild vor, welches urheberrechtlichen Schutz genießt (so auch das Landgericht Berlin im Beschluss vom 9. Dezember 2003 zu dem Aktenzeichen 16 O 698/03).
Die Klägerin ist auch Inhaberin der Rechte an den streitgegenständlichen Karten. Denn sie hat diese schlussendlich von der Firma P. GmbH übertragen bekommen. Die Übertragungskette von der P. auf die S. GmbH, von dieser auf die P. GmbH zurück und schließlich von dieser auf die .Klägerin ist lückenlos belegt. Die Vertretungsverhältnisse sind offengelegt, die jeweils handelnden Personen sind entweder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen, wie sich aus den eingereichten und von der Beklagten nicht bestrittenen Handelsregisterauszügen ergibt, oder zumindest nachträglich befreit worden, wie durch den Nachtrag zu dem Vertrag vom 30.Juni 2000. Es erschließt sich dem Gericht zwar nicht, welchen Sinn die jeweilige Verschiebung der Rechte gehabt haben mag. aber dies ist zur Feststellung der Urheberrechtsinhaberschaft auch nicht erforderlich. Soweit die Beklagte rügt, die Rechte seien nicht wirksam übertragen worden, weil sie in dem Vertrag zwischen der S. GmbH und der P. GmbH nicht ausreichend bezeichnet worden sind, so folgt das Gericht dem nicht. Denn aus dem Gesamtzusammenhang des Vertrages folgt zweifelsfrei, dass sämtliche Rechte an dem Kartenmaterial und nicht nur die einfachen Nutzungsrechte gemeint waren. Weitere substantiierte Einwände gegen die Übertragungskette hat die Beklagte trotz ihres diesbezüglich umfangreichen Vortrags nicht vorgetragen.
b.
Die Beklagte ist als Verletzerin auch passivlegitimiert. Denn die Beklagte hat durch das Herunterladen und die anschließende Veröffentlichung der beiden Kartenausschnitte unbefugt in die der Klägerin zustehenden Verwartungsrechte eingegriffen, § 15 UrhG.
Das Herunterladen stellt eine unzulässige Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar, die Veröffentlichung ist in § 19a UrhG geschützt. Diese Rechte stehen nur dem Urheberrechtsinhaber und nicht Dritten zu. Wenn Dritte ohne Genehmigung des Urheberrechtsinhabers in diese Rechte eingreifen, machen sie sich nach § 97 Abs.1 UrhG schadensersatzpfljchtig.
Soweit die Beklagte bestreitet, das Kartenmaterial von der Klägerin genutzt zu haben, ist ihr Vorbringen unerhebIich. Sie befindet sich damit im Widerspruch zu dem unstreitigen Sachverhalt und ihrem eigenen vorprozessualen Verhalten. Immerhin hat die Beklagte unstreitig eine Unterlassungserklärung, wenn auch in modifizierter Form, abgegeben. Die nachträgliche Erklärung, dies sei lediglich aus Zeitgründen erfolgt, vermag nicht zu überzeugen. Denn dann hätte es nahegelegen, einen entsprechenden Zusatz in die Erklärung aufzunehmen oder um Fristverlängerung zu ersuchen. Die Beklagte hat im Übrigen auch die eingereichten Kartenkopien nicht bestritten oder etwa dargetan, welches Kartenmaterial, wenn es denn nicht das von der Klägerin stammende war, sie auf ihrer Homepage veröffentlicht haben will. Dies wäre aber angesichts des unstreitigen Umstandes, dass überhaupt Kartenmaterial auf der homepage der Beklagten veröffentlicht war, nötig gewesen. Denn dann darf die Beklagte sich nicht auf das einfache Bestreiten beschränken, sondern muss detailliert vortragen, welches Kartenmaterial weicher Herkunft sich auf ihrer Internetpräsentation befunden haben soll.
Die Beklagte handelte auch mindestens fahrlässig und somit schuldhaft im Sinne des § 97 Abs.1 UrhG. Denn an die im Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten werden strenge Anforderungen gestellt (Schmid/Wirth, UrhG, 1.Auflage, § 97 Randnummer 16). Der Beklagten ist demnach vor dem Herunterladen und Veröffentlichen des Kartenmaterials zumindest eine Nachfrage per e-mail oder auf anderem Wege bei der Klägerin zuzumuten gewesen, ob diese Nutzung kostenfrei von ihr gestattet wird. Dies um so mehr, als die Klägerin auf der genannten Internetseite www.stadtplandienst.de bereits auf der Startseite unten darauf hinweist, dass das Kartenmaterial urheberrechtlich geschützt sei, und auf die Nutzungsbedingungen verweist, die mit einem Mausklick in der Kopfzeile der Startseite aufgerufen und gegebenenfalls auch ausgedruckt werden können. Die AGB sind kurz und weisen bereits eingangs mit hinreichender Deutlichkeit darauf hin, welche Nutzung kostenfrei möglich ist und welche einen kostenpflichtigen Lizenzvertrag erfordert. Soweit die Beklagte in den Raum gestellt hat, der Kunde der lnternetseite der Klägerin würde über die Kostenpflicht getäuscht werden, so ist dies nicht zutreffend, denn das Gericht hat sich selber von den Gegebenheiten auf der homepage der Klägerin überzeug. Es kann dahinstehen, ob zu einem früheren Zeitpunkt auch die von der Beklagten vorgenommene Nutzung des Kartenmaterials kostenfrei war, was die Klägerin bestritten hat. Jedenfalls vermag auch dies die Beklagte nicht zu entlasten, denn die im Rechtsverkehr im Umgang mit urheberrechtsfähigen Karten von dem sorgfältigen Durchschnittsnutzer aufzuwendende Sorgfalt erfordert vor jeder Nutzung die Kontrolle, ob dies kostenfrei gestattet. wird.
c.
Der der Klägerin zustehende Schadensersatz berechnet sich mit 200,00 für die DIN A 4 Kartenkachel und mit 100,00 für die OIN A 5 Kartenkachel.
Das Gericht hat den Schaden gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO geschätzt.
Denn der Klägerin ist es nicht gelungen, einen höheren Schadensersatz zur Überzeugung des Gerichts auch nur darzutun oder gar nachzuweisen. Die Höhe des Schadensersatzes aus § 97 Abs.1 UrhG hat die Klägerin im Wege .der Lizenzanalogie berechnet, Hierbei wird zugrundegelegt, was die Klägerin im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die seitens der Beklagten erfolgte Nutzung hätte an Lizenzgebühren erzielen können (für alle Schmid/Wirth. aaO, § 97 Randnummer 19).
Das ist zwar eine grundsätzlich zulässige und praktisch zu vertretende Methode (für alle Dreier/Schulze, UrhG, 1.Auflage, § 97 Randnummer 62 f mit weiteren Nennungen). Die Klägerin erzielt jedoch nicht die von ihr genannten Lizenzverträge in der freien Verhandlung mit Interessenten. Davon geht das Gericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten aus. Die Beklagte hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zulässig bestritten. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete anwaltlich vertretene Klägerin hat trotz des bereits mit der Klagerwiderung erfolgten diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten keine tatsächlich bestehenden Lizenzverträge eingereicht und unter Beweis gestellt. sondern sich – aus welchen Gründen auch immer – auf die Angebote von assoziierten Firmen beschränkt. Diese sind aber nicht in der Lage, die Höhe der tatsächlich zu erzielenden Lizenzgebühren nachzuweisen da es sich nicht um konkrete Verträge, sondern lediglich um Vertragsangebote handelt. Zum einen wird der Wert dieser Angebote durch die unstreitige Tatsache, dass diese Firmen eng mit der Klägerin zusammen arbeiten und mit ihr gemeinsam eine marktbeherrschende Position von ca. 95 % innehaben, geschmälert. Zum anderen kann sich aus den eingereichten Angeboten naturgemäß nicht ergeben, ob Lizenzverträge diesen Inhalts jemals abgeschlossen wurden.
Soweit die Klägerin in dem nicht nachgelassenen und nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz noch zu der Frage der Lizenzverträge vorgetragen hat, war dieser Vortrag nicht mehr zu beachten (Zöller-Greger, ZPO, 25.Auflage, § 132 Randnummer 4, § 136 Randnummer 4). Soweit die Klägerin beantragt hat, gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, war diesem Antrag nicht zu entsprechen, da keiner der in der genannten Vorschrift enumerativ enthaltenen Wiedereröffnungsgründe vorlag. Weder hat das Gericht einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler feststellen müssen (der einzig in Frage kommende rechtliche Hinweis auf den unzureichenden Vortrag der Klägerin zu der Höhe der Schadensersatzberechnung aus Lizenzanalogie erfolgte vor dem klägerischen Antrag in der letzten mündlichen Verhandlung und überdies überobligatorisch, da die anwaltlich vertretene Klägerin bereits auf das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten in der Klagerwiderung hätte reagieren müssen, wenn sie ihrer Prozessförderungspflicht hätte genügen wollen) noch sind Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, die einen Wiederaufnahmegrund darstellen, oder ist ein Richterwechsel eingetreten.
Das Gericht schätzt den Schaden unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Lizenzgebühren des Konkurrenzunternehmens der Klägerin und des .von der Klägerin selbst für angemessen erachteten Preises für ihr umfassendes Kartenmaterial, wenn es in einem portablen PC genutzt wird, auf die oben genannten Beträge. Die Klägerin hat die Preise des Konkurrenzunternehmens nicht bestritten, sondern lediglich darauf abgestellt, dass ihr Kartenmaterial von höherer Qualität sei. Dies vermag das Gericht nicht zu überzeugen, zumal die Klägerin jede Darlegung schuldig geblieben ist, in welcher Hinsicht ihr Kartenmaterial etwa dem der Firma Tele-Info-Shop überlegen ist. Da die Beklagte die Überlegenheit des Materials der Klägerin bestritten hat, konnte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin sich nicht mehr zulässig auf die schlichte Behauptung der besseren Qualität beschränken. Ferner war zu berücksichtigen, welche Kosten bei der Eigenerstellung eines Kartenausschnittes unter Benutzung des unstreitig kostenlos im Internet erhältlichen Kartenerstellungsprogrammes entstanden wären. Diese dürften bei der Hälfte des nun zugebilligten Schadensersatzes liegen. Gesichtspunkte, die einen höheren Schadensersatz begründen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan und sind dem Gericht auch nicht ersichtlich, so dass auf der Grundlage der oben genannten Kriterien eine Schätzung ohne weiteres möglich und zulässig war. Die angesetzten Beträge sind angemessen, aber auch ausreichend, um den Schaden der Klägerin zu kompensieren.
2.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weiter aus Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Ersatz der berechtigten Abmahnkosten in Form einer Pauschale in Höhe von € 100,00 zu.
Nach dem genannten Rechtsinstitut schuldet die Beklagte der Klägerin die Kosten der Abmahnung, denn bei Verstößen gegen das Urheberrecht gilt wie bei Wettbewerbsverstößen der Grundsatz, dass die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Interesse des Verletzers zur Vermeidung eines kostenträchtigen Unterlassungsprozesses führt (Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, UWG, § 12 Randnummer 1.89 mit weiteren Nennungen) Dieser Erstattungsanspruch ist in § 12 Abs.1 Satz 2 UWG für Wettbewerbsverstöße inzwischen gesetzlich geregelt, gilt aber für Urheberrechtsverstöße ebenso, nur dass er hier aus Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet wird.
Nachdem die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung wenn auch in modifizierter Form abgegeben hat, hat sie auch die Kosten dafür zu erstatten.
Diese belaufen sich allerdings nicht auf die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren, sondern vielmehr auf eine angemessene Aufwandspauschale, die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf € 100,00 schätzt. Denn zu ersetzen sind lediglich die erforderlichen Aufwendungen (Baumbach-Hefermehl-Bornkamm, aaO, Randnummer 1.92 f}. Erforderlich ist das, was der verständige Abmahner aufwenden würde, um den Störer angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen abzuhalten, ohne dass gerichtliche Hilfe erforderlich Vielzahl von Abmahnungen verschickt, was sich auch an den Verfahrenszahlen alleine bei dem Amtsgericht Charlottenburg ablesen lässt – schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nur ein Bruchteil der Abgemahnten schließlich auf Zahlung von Schadensersatz verklagt werden muss, weil viele Störer alleine aufgrund der Abmahnung entweder einen Lizenzvertrag schließen oder den Schadensersatz zahlen. Hinzu kommt, dass es sich um den immer gleichen, rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt -die Abmahnung betrifft jedes Mal das unberechtigte Herunterladen und Veröffentlichen von Kartenmaterial. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Ermittlung der Verletzer im Internet vermutlich aufwändiger ist als die Erstellung der Abmahnung, die als reines Formschreiben auch von der Klägerin selbst zu dem genannten Aufwand, der bereits großzügig geschätzt worden ist, ausgedruckt und versandt werden kann.
Zwar ist die Situation der Klägerin nicht vollständig mit der von entsprechenden Verbänden und Vereinen zu vergleichen, von denen ohne weiteres eine Ausstattung zu erwarten ist, die die Zuhilfenahme von anwaltlicher Hilfe zumindest im Regelfall entbehrlich macht (Baumbach/Hefermehl-Bornkamm, aaO, Randnummer 1 ,96 mit weiteren Nennungen). Die Lage der Klägerin ist jedoch insofern vergleichbar, als dass der Klägerin zumindest bei der reinen Abmahnung aufgrund der Vielzahl der Fälle und des immer gleich gelagerten, rechtlich als einfach zu beurteilenden Sachverhaltes zuzumuten ist, Abmahnschreiben ohne anwaltliche Hilfe zu erstellen. Daher erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwaltes nicht mehr im Interesse der beklagten Urheberrechtsstörerin und ist daher von dieser auch nicht mehr zu ersetzen, sondern alleine im Interesse der Klägerin (für alle BGH GRUR 1984, Seite 691, 692 für den Fall der Anwaltsabmahnung). Die Klägerin ist auch aufgrund ihrer langjährigen, von ihr bereits in der Klageschrift beklagten Erfahrung mit Internetpiraterie selbst im Stande, die erforderliche Abmahnung zu erstellen, Hierfür ist lediglich die Erstellung eines entsprechenden Musterbriefes, den die Klägerin aus den ihr vorliegenden zahlreichen anwaltlichen Abmahnschreiben zusammenstellen und abspeichern kann, erforderlich.
Für die Erstellung eines einfachen Briefes unter Beifügung einer vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der entsprechenden homepage und dessen ladungsfähiger Anschrift ist eine Pauschale von € 100,00 angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei handelt es sich in der Hauptsache um gehobene Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit, die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto und Papier sind ebenfalls berücksichtigt. Soweit Schadensersatz geltend gemacht werden soll, war nicht zu entscheiden, ob hierfür auch außergerichtliche anwaltliche Hilfe ersatzfähig wäre, wenn ein Störer bereits außergerichtlich zahlt. Denn die Klägerin hat hier lediglich Kosten für die reine Abmahnung geltend gemacht.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 2918GB. Die Klägerin hat den erhöhten Zinssatz zwischen Kaufleuten nicht beantragt.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Auch der Beklagten war eine Abwendungsbefugnis zuzubilligen, da sie gegebenenfalls im Wege der Anschlussberufung noch Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen könnte und daher § 713 ZPO nicht anwendbar ist, obwohl die Beschwer der Beklagten die Berufungsgrenze nicht erreicht.
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