Urheberrecht16

Leitsatz:

1. Frameing stellt eine urheberrechtlich relevante, dem Einwilligunsvorbehalt des Schöpfers eines Werkes unterliegende Nutzungshandlung dar, nämlich in Form der Vervielfältigung nach § 16 Urhebergesetz

2. Der Betreiber der aufrufenden Seite ist nicht selbst Verletzter des Vervielfältigungsstückes, es könnte jedoch eine Beihilfe vorliegen, wenn ebenfalls eine rechtswidrige Haupttat gegeben ist, diese liegt nicht vor, da eine Zustimmung des Urhebers zum Herunterladen seiner urheberrechtlich geschützen Inhalte durch dritte Nutzer es auf Grund der Privatkopierschranke des § 53 Urhebergesetzes nicht gibt.

3. Wer urheberrechtlich geschützten Inhalt in das Internet stellt, erteilt konkludent die Einwilligung zur Vornahme einer Privatkopie.

LG München I, Urteil v. 14.11.2002, Az. 7 O 4002/02, MMR 2003, Seite 197 f (nicht rechtskräftig)

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des sogenannten Frameings.  Bei der Frameingtechnik handelt es sich um eine besondere Spielart der Verlinkung zweier Webseiten.

Beim Anklicken eines Links auf einer Webseite nimmt die dadurch aufgerufene Seite im Regelfall das komplette Browserfenster ein, während die aufrufende Seite entweder geschlossen wird oder aber hinter einem neu geöffneten Fenster zurücktritt. Beim Frameing belegt die aufgerufene Seite nicht das gesamte Browserfenster, vielmehr bleibt ein Frame (Rahmen) der auftretenden Seite typischer Weise in Form eines Balkens am linken und eines Balkens am oberen Bildrand zurück.

Der Kläger ist Fotograf. Er hatte vierzig Lichtbilder über eine Stadt ins Internet gestellt. Die Beklagte unterhält ein touristisches Infoprotal, das den Nutzer bei der Suche nach reisespezifischen Informationen unterstützt. Per Link gelangt der Nutzer auf die Internetpräsenz des Klägers, wobei das geöffnete neue Fenster mit einer Titelleiste mit der Domain der Beklagten umrahmt ist.

Das Landgericht hat angenommen, dass Schadenersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz mangels Vorliegen einer Verletzung von Urheberrechten nicht bestehen. Zwar stellt der Betreiber der Webseite welches den Link enthält selbst noch kein Vervielfältigungsstück des geschützten Inhaltes durch Einrichtung des Hyperlinks her.

Anknüpfung für eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung ist allerdings das Aufrufen der Webseite durch den Nutzer, denn dieser lädt die Seite zu mindestens vorübergehend in den Speicher. Der Betreiber der aufrufenden Seite ist also selbst nicht Verletzter des Vervielfältigungsstückes, er könnte aber Beihilfe durch Erstellung einer solchen durch den Nutzer leisten. An einer Beihilfehandlung fehlt es allerdings, wenn keine rechtswidrige Haupttat vorliegt. Diese lehnt das Landgericht ab mit der Argumentation, dass es einer Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zum Herunterladen seiner Inhalte nicht bedurfte, auf Grund der Privatkopierschranke des § 53 Urhebergesetz. Dies gelte ausdrücklich nicht für Datenbankwerke.

Der Beklagte verschafft lediglich dem Nutzer die Möglichkeit zur berechtigten Nutzung der Lichtbilder zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien.

Dem Beklagten könne nicht vorgehalten werden, er sei selbst Täter einer rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung. In Betracht käme allenfalls die mittelbare Täterschaft nur den Einsatz des Nutzers als Werkzeug. Letzterer handelt aber eigenverantwortlich ohne Zutun des Beklagten bei der Entscheidung, ob er den Link aktiviert und die Lichtbilder auf seinen Speicher geladen werden.

Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung der Frage, ob der Kläger seine Einwilligung zur Vervielfältigung der Lichtbilder durch den zur Vornahme einer Privatkopie berechtigten Nutzer erteilt hat, letztlich offen bleiben, nach Ansicht des Gerichtes wäre dies im übrigen von einer konkludenten Einwilligung gedeckt, da derjenige, der Webseiten im Internet anbietet, damit rechnen muß und auch damit einverstanden ist, dass eine Kopie im Cashe-Speicher des Betrachters entsteht. Anderenfalls wäre das Betrachten von Webseiten gar nicht möglich.

Kommentar:

Der Ansatz des Landgerichtes, Frameing auf Grundlage der Privatkopieschranke des § 53 Urhebergesetz zu beurteilen, ist ungewöhnlich und liegt neben der Sache.

Sicherlich wird der derjenige, der den Link anklickt, eine Privatkopie erstellen. Nach unserer Auffassung ist jedoch schon die Definition der Privatkopie gemäß § 53 Urhebergesetz nicht gegeben.

Unklar bleibt in der Entscheidung, ob der Beklagte privat oder gewerblich tätig war, die Anzahl der Privatkopien ist jedoch nach der Rechtsprechung auf eine Anzahl von maximal sieben beschränkt. Man könnte zwar argumentieren, dass durch eine Veröffentlichung im Internet grundsätzlich das Einverständnis zur Vervielfältigung gegeben wird (in welchem Rahmen auch immer) die Grundsätze der Privatkopie hier anzuwenden, ist jedoch wohl verfehlt.

Zudem gilt das Privileg des § 53 Urhebergesetz für Privatleute und nicht für Gewerbetreibende.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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