urheber


Was ist urheberrechtlich geschützt? 

Nicht jeder Text und jede Grafik unterfällt dem Urheberschutz. Gefordert wird ein Minimum an schöpferischem Aufwand, der bei Allerweltsgrafiken oder einfachen Gebrauchstexten wohl nicht gegeben sein wird. Grundsätzlich sollte man bei Erstellung der eigenen Homepage jedoch davon ausgehen, dass fremde Texte und Grafiken dem fremden Urheberrecht unterliegen. Ein Urheberrecht ist jedenfalls immer an fremden Fotos, Musikstücken und Filmen gegeben.

Nach den Grundsätzen des Urheberrechts hat alleine der Ersteller des Textes oder des Fotos das Recht, die Verwendung und Verbreitung seines Werkes zu bestimmen. Ohne seine ausdrückliche Zustimmung darf man daher grundsätzlich keine fremden Texte, Grafiken oder Fotos auf die eigenen Homepage übernehmen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Musikdateien sowie Film- und Fernsehausschnitte.

Erlaubt ist dagegen die Benutzung von urheberrechtlich geschützten Dateien, die durch den Urheber zur allgemeinen Benutzung frei gegeben wurden oder als solche beispielsweise als Cliparts zusammen mit Programmen ausgeliefert wurden. Diese Erlaubnis muß jedoch ausdrücklich erklärt werden. Die Tatsache, dass auf einer anderen Homepage Fotos, Texte oder Grafiken veröffentlicht worden sind, hat nicht zur Folge, dass der Urheber mit einer Weiterverbreitung auf anderen Seiten automatisch einverstanden ist. Beachtet werden muß auch, dass bei einer Erlaubnis, fremde Dateien zu verwenden, diese sich oftmals auf den privaten Gebrauch bezieht, so dass diese Dateien auf einer gewerblichen Homepage nicht verwendet werden dürfen. Diese Erfahrung mußten beispielsweise Homepageinhaber machen, die Internetstadtplandienste auf ihre Seiten verlinkten, ohne die erforderliche Erlaubnis zu haben. Oft ist bei Homepages auch zu beobachten, dass Teile eines Stadtplans einfach eingescannt und ins Netz gestellt werden. Da diese Dateien oftmals den Namen “anfahrt.jpg” haben, war es für die Stadtplandienste ein leichtes, über die Bildersuche von Google, Urheberrechtsverletzer zu ermitteln. Hier wurden Lizenzgebühren von ca. 1000,00 € fällig.

Möglich ist es, gemäß § 51 Nr. 2 Urhebergesetz aus Texten zu zitieren. Erlaubt ist es jedoch nur, kleine Ausschnitte des Textes beispielsweise 2-3 Sätze zu übernehmen. Das Zitat von größeren Textmengen muß aus dem Text selbst gerechtfertigt sein und einen Bezug zur eigenen Darstellung haben. Rechtlich nicht ganz geklärt, ist die Frage des sogenannten Bildzitates, dass heißt der Homepageinhaber stellt Teile eines Bildes oder einer urheberrechtlich geschützten Grafik dar. Im Zweifel sollte hier das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden. Ebenso umstritten und wohl nicht erlaubt ist es, Teile eines Musikstückes oder eines Films, sozusagen als Zitat zu veröffentlichen.

 Gemäß § 63 Urhebergesetz ist bei der Verwendung fremder Bilder, Texte oder Grafiken immer die Quelle mit anzugeben.

 Nicht alles, was keinem urheberrechtlichen Schutz unterfällt, darf jedoch veröffentlicht werden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt beispielsweise private e-Mails oder unter Umständen auch Diskussionsbeiträge in Foren. Ferner hat jeder gemäß § 22 Kunsturhebergesetz das Recht am eigenen Bild. Selbst wenn somit beispielsweise der Homepageinhaber die Fotos, die er ins Netz stellen will, selbst gemacht, dürfen Bilder von Personen nur veröffentlicht werden, wenn die Personen eher zufällig neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheinen, es sich um Bilder von Versammlungen oder ähnlichen Vorgängen handelt, oder wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt. Neben Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen droht  hier gemäß § 33 Kunsturhebergesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr oder eine Geldstrafe. 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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