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BGH: Vertragsstrafenzahlung ist insolvenzfest

Nach Erfüllung eines Insolvenzverfahrens versucht der Insolvenzverwalter oftmals bereits gezahlte Beträge in irgendeiner Form zurückzuerhalten. Eine Anspruchsgrundlage ist hierbei § 134 Insolvenzordnung:

§ 134 InsO unentgeltliche Leistung

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Man könnte somit daran denken, dass eine gezahlte Vertragsstrafe aufgrund einer Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine unentgeltliche Leistung sein könnte, die den Insolvenzverwalter zur Anfechtung und damit zur Rückforderung berechtigen würde.

BGH: Vertragsstrafenversprechen ist keine unentgeltliche Leistung

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az.: IX ZR 180/13) hatte sich mit der Klage eines Insolvenzverwalters zu befassen. Der insolvente Betrieb hatte gegenüber den Beklagten aufgrund einer Markenrechtsverletzung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Nach einer Zuwiderhandlung kam es zu einem Rechtsstreit. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches verpflichtete sich der Schuldner (dass dann insolvente Unternehmen) eine Vertragsstrafe von über 30.000,00 Euro zu zahlen. Die Zahlung wurde anschließend erbracht.

Bereits die Vorinstanz (OLG Bamberg) hatte die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung verneint. Der BGH hat sich diesem angeschlossen:

“Unterwirft sich der Verletzer eines Markenrechts dem Anspruch des Verletzten durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, stellt weder die für den Fall einer Zuwiderhandlung übernommene Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe noch deren Zahlung eine unentgeltliche Leistung des Verletzers dar. Der aus der Unterwerfungserklärung Berechtigte erlangt zwar durch das Vertragsstrafenversprechen einen Anspruch, der nicht bereits von Gesetzeswegen oder aufgrund einer gegebenen vertraglichen Verpflichtung des Schuldners bestand. Er verliert aber zugleich das Recht seinen Anspruch auf Unterlassung (§ 14 Abs. 5 Markengesetz) auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg durchzusetzen, weil mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die aus einer Kennzeichenrechtsverletzung folgende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr als eine materiell-rechtliche Voraussetzung eines Unterlassungsanspruch entfällt. Daran liegt die ausgleichende Gegenleistung des Berechtigten, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt. Sein Rechtsverlust gründet gerade auf dem Versprechen einer Vertragsstrafe… Es beschränkt mit der vom Schuldner übernommenen Verpflichtung auch die Rechte des Gläubigers und stellt deshalb ein entgeltliches Rechtsgeschäft dar.”

Dies gilt, so der BGH selbst dann, wenn der Unterlassungsgläubiger nicht selbst Inhaber des Markenrechts, sondern Lizenznehmer ist.

Eine Unentgeltlichkeit ergibt sich auch nicht dadurch, dass ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.

Der interessante Ansatz von Insolvenzverwaltern bereits geleistete Zahlungen nach einer Insolvenz zurückzuholen, hat somit vor den Augen der BGH-Richter keinen Bestand gehabt.

Hätte der BGH anders entschieden, hätte der Abmahner die erhaltene Vertragsstrafe zurückzahlen müssen.

Eine Vertragsstrafenzahlung ist somit im weitesten Sinne insolvenzfest.

Stand: 03.09.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtanwalt Johannes Richard, Rostock

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