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OLG Düsseldorf: Vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe „unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges“ kann unwirksame AGB sein
Wenn im Rahmen einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung gefordert wird und diese auch abgegeben wird, kommt zwischen Abmahner und Abgemahnten ein sogenannter Unterlassungsvertrag zustande.
Eine Abmahnung, gerade bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erfolgt in der Regel durch Rechtsanwälte. In der Regel ist ferner der Abmahnung auch eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt (was im Übrigen nicht verpflichtend ist).
Die vom Abmahner geforderte Unterlassungserklärung kann jedoch als Allgemeine Geschäftsbedingung gewertet werden, mit der Folge, dass z.B. eine Vertragsstrafenregelung unwirksam ist.
Selbst im Falle eines Verstoßes wäre somit keine Vertragsstrafe zu zahlen, wie das OLG Düsseldorf (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2023, Az.: 2 U 99/22) ausführt.
Der Fall:
Es wurde auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund einer Unterlassungserklärung geklagt. In der vom Rechtsanwalt des Abmahners vorformulierten Unterlassungserklärung hieß es:
„unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges es zu unterlassen…“
Unwirksame AGB–Klausel= keine Vertragsstrafe
Nach Ansicht des OLG hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe, da die Vertragsstrafenklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht Stand hält.
Notwendig ist dafür, dass eine Unterlassungserklärung eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Verträge für eine Vielzahl von Verträgen formuliert sind. Im Leitsatz des OLG heißt es insofern:
„Bei einer durch eine Rechtsanwaltskanzlei verfassten strafbewehrten Unterlassungserklärung können bereits die äußeren Umstände dafür sprechen, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BGB vorformuliert sind.“
Das OLG führt in diesem Zusammenhang – zutreffend – aus, dass Rechtsanwälte ein Standart-Formular entwickeln, um mit möglichst wenigen Modifikationen dieses an die jeweilige Situation anzupassen.
Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass die Unterlassungserklärung ausschließlich für den Abgemahnten formuliert wurde.
Ausgehandelter Vertrag?
AGB sind dann nicht gegeben, wenn ein Vertrag im Einzelnen ausgehandelt wurde. Die Anforderungen daran sind hoch. Im vorliegenden Fall ging das OLG von AGB aus, obwohl die Beklagte in der vorformulierten Unterlassungserklärung umfangreiche Kürzungen vorgenommen hatten und einen Einleitungssatz zur Rechtsbindung vorangestellt hatte.
Die Vertragstrafenregelung blieb jedoch offensichtlich unberührt.
Unwirksam, weil unangemessene Benachteiligung
Eine Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln im kaufmännischen Verkehr ist nur eingeschränkt möglich. Dennoch gilt auch hier § 307 BGB: AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Da der sogenannte Fortsetzungszusammenhang bei Vertragsstrafen aufgrund der Rechtsprechung quasi nicht mehr gilt, sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung durch Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges.
Im Ergebnis führt diese unangemessene Benachteiligung zur Unwirksamkeit der Bestimmung. Dies wiederum hat zur Folge, dass die ganze Vertragsstrafenklausel unwirksam ist.
Eine Vertragsstrafe war somit trotz eines Verstoßes nicht zu zahlen.
Fazit:
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass einer Abmahnung in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist. Die Problematik, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung problematische Klauseln enthält, die den Abgemahnten benachteiligen und die ggf. als AGB aufgefasst werden können, ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt. Rechtsprechung zu dieser Thematik ist jedoch selten.
Insbesondere wenn die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, und daraufhin eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, kann es sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung auf die AGB-rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.
Wir beraten Sie bei einer Abmahnung, einer Unterlassungserklärung und wenn eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird.
Stand: 27.02.2024
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke