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Häufig unwirksam: Unterlassungserklärung mit auflösender Bedingung

Eine Unterlassungserklärung nach einer Abmahnung ist ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Der Unterlassungsanspruch besteht somit länger als 30 Jahre. Bei einer Rechtsänderung, sei es, weil sich die Gesetze geändert haben oder der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht eine Frage grundsätzlich entschieden hat, ist es möglich, eine Unterlassungserklärung mit Wirkung für die Zukunft zu kündigen. Fälle in der Vergangenheit waren bspw. Änderungen im Widerrufsrecht aufgrund der Gesetzesänderung der vergangenen Jahre. Wir haben für unsere Mandanten eine Vielzahl von Unterlassungserklärungen gekündigt, weil das dort geführte Verhalten durch die Gesetzesänderung dann zulässig war. Ein anderes Beispiel ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen. Die Abkürzung “UVP” für “unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers” galt in der Vergangenheit als irreführend, bis der BGH hier seine Rechtsprechung änderte.

Auflösende Bedingung einer Unterlassungserklärung statt gesonderte Kündigung

Häufig findet man Unterlassungserklärungen, in denen eine auflösende Bedingung enthalten ist. Eine der Formulierung, die verwandt werden, ist bspw. eine

 “Klärung des zu unterlassenden Verhaltens durch die allgemein verbindliche höchstrichterliche Rechtsprechung”.

Eine andere beliebte Formulierung ist eine Unterlassungserklärung, die abgegeben wird, ausdrücklich nur

“unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlichen Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig.”.

Auflösende Bedingung in der Unterlassungserklärung macht die Unterlassungserklärung unwirksam

Gleich mehrere Gerichte haben sich in letzter Zeit mit Unterlassungserklärungen beschäftigt, die eine auflösende Bedingung enthielten. Sowohl das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Aktenzeichen 5 U 271/11) wie auch das Landgericht Hannover (LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Aktenzeichen 18 O 159/15) sahen die oben dargestellten auflösenden Bedingung in der Unterlassungserklärung als problematisch an.

Ein Problem sieht die Rechtsprechung insbesondere in einer Bestimmtheit. So führt das OLG Hamburg aus:

“Die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist in Bezug auf ihre in die Zukunft gerichtete Bindungswirkung wegen der darin enthaltenen ausdrücklichen Bedingung nicht hinreichend eindeutig. Nicht immer ist zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die eindeutige Klärung einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden kann. Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der höchstrichterlichen Rechtsprechung es hierbei ankommt, kann z. B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich sind.”

In die gleiche Kerbe schlägt die Entscheidung des Landgerichtes Hannover:

“Die darin enthaltene auflösende Bedingung ist angesichts ihrer unklaren Formulierung nicht hinreichend bestimmt. So ist eine Klärung des zu unterlassenden Verhaltens auch dann denkbar (hier folgt ein konkretes Beispiel bezogen auf diesen Fall). Ebenso bleibt offen, was unter einer allgemein verbindlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu verstehen sein soll. So stellt sich etwa die Frage, ob dies die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes meint. Angesichts dieser unklaren Formulierung ist hier nicht von einer vorbehaltslosen Unterlassungserklärung auszugehen.”

Unterlassungserklärung mit unzulässiger Bedingung: Was ist die Folge?

Die Folge für den Abgemahnten, der eine Unterlassungserklärung mit einer “falschen” Bedingung abgibt, ist weitreichend. Die Unterlassungserklärung reicht schlichtweg nicht aus. Durch die Rechtsprechung wird sie so behandelt, als sei sie gar nicht abgegeben worden. Folge ist, dass der Abmahner Ansprüche gerichtlich durchsetzen kann. Dies war letztlich in den oben genannten Verfahren der Fall. Wenn dann plötzlich, trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung, eine einstweilige Verfügung beantragt wird oder eine Hauptsacheklage eingereicht wird, sind die damit verbundenen Kosten oftmals erheblich.

Auch ohne eine auflösende Bedingung kommt der Abgemahnte aus einer abgegebenen Unterlassungserklärung wieder heraus, wenn sich die Rechtslage ändert. In diesem Fall kann die Unterlassungserklärung gekündigt werden. Dies ist zwar etwas, dass der in der Vergangenheit Abgemahnte ausdrücklich tun muss. Ein Problem stellt dies jedoch in der Praxis nicht dar.

Stand: 18.01.2016

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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