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OLG München: Ansprüche wegen unerlaubter Werbung sind nicht aufgrund DSGVO ausgeschlossen

Nach unserem Eindruck geht die überwiegende Anzahl der Gerichte davon aus, dass ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), insbesondere bei einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung, nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann (so LG Magdeburg, LG Bochum, LG Wiesbaden wie auch LG Stuttgart).

Diese Rechtsprechung ist nicht auf unerlaubte Werbung übertragbar, so das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 21.03.2019, Az: 6 U 3377/18). Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG ist Werbung mit einem Telefonanruf bzw. per E-Mail gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn keine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Bei einer Werbung gegenüber “sonstigen Marktteilnehmern” kann ein Telefonanruf bei einer zumindest mutmaßlichen Einwilligung zulässig sein. Unter den weitreichenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG ist ferner E-Mail-Werbung zulässig.

Das OLG Frankfurt hatte über eine unzulässige Telefonwerbung in einem Wettbewerbsverhältnis zu entscheiden. Verbraucher waren angerufen worden ohne deren vorheriges ausdrückliches Einverständnis. Die Beklagte hatte sich damit verteidigt, dass Unterlassungsansprüche aufgrund der Regelungen der DSGVO ausgeschlossen seien.

Nach Ansicht des OLG ist die bisherige Rechtsprechung zu wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen bei fehlerhaften Datenschutzerklärungen nicht unmittelbar einschlägig. Begründet wird dies damit, dass konkret ein Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung vorliegt. Es handelt sich somit um einen anderen Streitgegenstand als bei der Geltendmachung von Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 5 ff. DSGVO. Auch der Argumentation der Beklagten, dass Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG gegenüber der DSGVO zurücktreten würde, lässt sich nach Auffassung des OLG der Regelung nicht entnehmen.

Trotz DSGVO verbleibt es daher bei möglichen Unterlassungsansprüchen bei unzulässiger Werbung, sei es per Telefon oder per E-Mail.

Stand: 20.06.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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