unberechtigte-maengel-schadenersatz
Gut für Händler: Unberechtigte Mängelrüge: Käufer müssen ggf. Schadenersatz leisten (BGH)
Viele Händler leiden darunter, dass Ihnen die Käufer ihrer Waren diese mit Behauptung von Mängeln zurücksenden. Oftmals, so die Praxis, ist die Ware jedoch gar nicht mangelhaft im Rechtssinne. Fehlfunktionen haben zum Teil ihre Ursache darin, dass die Waren durch die Käufer beschädigt wurden oder einfach nur falsch bedient wurden. Da eine entsprechende Überprüfung der Ware durch die Verkäufer immer mit Kosten und Aufwand verbunden ist, war die Frage bisher nicht abschließend geklärt, ob Verkäufer ihren Kunden diese Überprüfungskosten oder auch die Kosten für eine Mängelbeseitigung bei Mängeln, die letztlich der Käufer verursacht hat, in Rechnung stellen können.
Diese Frage hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.01.2008, Az: 8 ZR 246/06 im Sinne der Händler entschieden. Hintergrund des entschiedenen Falls war der Verkauf einer elektrischen Anlage. Der Käufer behauptete eine Störung. Diese lag jedoch an der Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, etwas, für das der Verkäufer keinerlei Verantwortung trug. Der Verkäufer machte daraufhin gegenüber dem Käufer Schadenersatzansprüche geltend. Diesen Sachverhalt hat der BGH zum Anlass genommen, diese häufig auftretenden Fragen einmal grundsätzlich zu beleuchten.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass Schadenersatzansprüche nur dann in Betracht kommen, wenn tatsächlich kein Sachmangel im Rechtssinne vorliegt. Dies ist im Einzelfall gar nicht so leicht zu beurteilen. Die Fragen, wann ein Mangel gegeben ist, regelt § 434 BGB. Es heißt dort:
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübertragung die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln.
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Letztlich kommt es darauf an, was vereinbart wurde, wofür die Sache verwendet werden soll oder wofür sie gewöhnlich verwendet werden kann.
Erschwerend für Verkäufer kommt bei einem Verkauf an Verbraucher hinzu, dass der Verkäufer in den ersten sechs Monaten nach Übergabe der Sache gemäß § 476 BGB nachweisen muss, dass die Sache bei Ablieferung mangelfrei war. Dies kann in der Praxis naturgemäß etwas schwierig werden.
Wenn der Käufer letztlich Mängelbeseitigungsansprüche geltend macht, obwohl kein Mangel vorliegt oder der Käufer den Mangel verursacht hat, kommen Schadenersatzansprüche in Betracht. Der BGH sieht hier eine sogenannte schuldhafte Vertragsverletzung, die dann gegeben ist, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Für den Käufer, so der BGH liegt es auf der Hand, dass die von ihm geforderten Mängelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Er ist daher verpflichtet, auch auf die finanziellen Interessen des Verkäufers Rücksicht zu nehmen.
Diese Rechtsprechung hat im Übrigen nicht zur Folge, dass Käufer bei der Geltendmachung von Mängeln vorsichtig sein müssen, da sie ja Gefahr laufen könnten, die Beseitigungskosten selber zu tragen. Dies spricht der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung ausdrücklich an. Es heißt in der Entscheidung “Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mängelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet wurden. Der Käufer braucht nicht vorher abzuklären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinen Symptom eines Sachmangels ist. Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeit sorgfältig prüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadenersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt.”
Mit anderen Worten:
Wenn der Käufer ein wenig darüber nachdenkt, ob er gegebenenfalls die Ursache für den Mangel gesetzt hat, kann er Schadenersatzpflichten vermeiden.
In der Praxis ist für Verkäufer darauf hinzuweisen, dass Kosten, die durch die unberechtigte Aufforderung zur Mängelbeseitigung entstehen, sorgfältig nachgewiesen und dokumentiert werden müssen. Theoretisch ist es zwar möglich, eine derartige Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu treffen, hier jedoch abschließend rechtssichere Regelungen zu treffen, die einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, schätzen wir als problematisch ein.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/da411e5c07e4406f872401eac5d5259f