umlautdomains

Rechtliche Probleme bei Umlautdomains

Seit Anfang März 2004 ist es möglich, über die DENIC oder andere Internetprovider Umlautdomains registrieren zu lassen. Die Aufnahme der Buchstaben ä, ö und ü in Domainnamen ist nunmehr möglich, wenn es jedoch auch noch erhebliche technische Probleme bei der Umsetzung dieser Domains durch Browser gibt. Die Möglichkeit zur Registrierung von Umlautdomains gibt es für die Topleveldomains.de, .at, .ch und .info. In der Registrierung von Umlautdomains besteht ein erhebliches Potential. Entsprechend einer statistischen Erhebung des Instituts für deutsche Sprache in Mannheim enthalten 17,19 % der deutschen Wörter mindestens einen Umlaut. Unter Zugrundelegung, dass Domainnamen sich oftmals aus mehreren Begriffen zusammensetzen, bedeutet dies eine Möglichkeit von mehr als einer Millionen Umlautdomains.

Von Umlautdomains profitieren insbesondere Firmen und Wortmarken mit einem Umlaut, da sie künftig die Originalschreibweise wiedergeben können. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass Umlaute im internationalen Verkehr außerhalb des deutschsprachigen Raumes nur schwer vermittelbar sind.

Ungeachtet dessen hat die Registrierung von Umlautdomains eine erhebliche rechtliche Brisanz. Grundsätzlich gilt bei der Registrierung von Domains das sogenannte Prioritätsprinzip, was man allgemein mit den Worten umschreiben kann, wer  zuerst kommt, mahlt zuerst. Dennoch gilt natürlich auch bei der Registrierung von Umlautdomains, dass bestehende Namens-, Firmen- oder Markenrechte Beachtung finden müssen.

Konkrete Rechtsprechung zu Umlautdomains ist bisher noch nicht bekannt. In der Rechtsprechung gibt es jedoch Hinweise darauf, dass es auf die Tatsache, ob eine Domain mit einem echten Umlaut oder mit einer Umlautersetzung wie oe (ö), ae (ä) oder ue (ü) umschrieben wird, nicht ankommt. Einen entsprechenden Hinweis gibt es beispielsweise in einer Entscheidung des Landgerichtes Oldenburg vom 17.12.2003, Aktenzeichen 5 S 651/03, über die Domain www.ruest.de. Im Urteil heißt es: “Rechtlich unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte nicht Träger des  Namens “ruest” ist – wie auch der Kläger nicht diesen Namen führt, sondern “Rüst” heißt.” Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, so dass die “üblichen Verdächtigen” auch für die Registrierung von Umlautdomains ihre Geltung haben dürften. Erschwerend für den Registrator einer Umlautdomain kommt hinzu, dass oftmals eine ältere Domain mit einer Schreibweise, die den Umlaut durch den Buchstaben “e” beschreibt, bereits vorhanden ist. Hieraus lassen sich nicht automatisch bessere Rechte des älteren Domaininhabers herleiten, es spricht jedoch vieles dafür. Insbesondere eingetragene Marken gemäß §§ 4, 14 Markengesetz führen dazu, dass der Inhaber des Markenrechtes bessere Rechte hat, als der Inhaber einer geschäftlich genutzten Umlautdomain. Unklar ist, wie die Priorität auf Grund dessen zu beurteilen ist, dass die Geschäftsbezeichnung zumindestens im Internet nicht unter einen echtem Umlaut bekannt ist.

Ansprüche sind auch aus dem Namensrecht gemäß § 12 BGB denkbar. Wichtig für den privaten Registrator ist hier, dass es auf eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr nicht ankommt, so dass auch privat genutzte Umlautdomains durchaus einem Freigabeanspruch unterliegen können.

Zur Nutzung von Namensdomains ist in erster Linie  der Namensträger gemäß § 12 BGB berechtigt. Da der Name Meier nicht nur einmal in Deutschland vorkommt, gilt auch hier das Prioritätsprinzip, d.h., wer zuerst registriert, hat in der  Regel die besseren Rechte. Ausnahmen gibt es jedoch für berühmte und bekannte Namen wie Krupp oder Shell.

Auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte sollten nicht unerwähnt bleiben. Denkbar ist insbesondere, dass gewerblich genutzte Domains ohne ein eigenes Namens- oder Firmenrecht in einer Umlautschreibweise registriert werden, um auf Grund der Bekanntheit traffic auf die eigene Seite zu ziehen. Hier muss insbesondere mit Blick auf die Zukunft berücksichtigt werden, dass sich Umlautdomain in ihrer Benutzung, zur Zeit gibt es hier noch erhebliche technische Schwierigkeiten, auf Dauer durchsetzen werden. Insbesondere, wenn Wettbewerber Umlautdomains registrieren, unabhängig davon, ob diese benutzt werden oder nicht, kann von einer wettbewerbsrechtlichen Behinderung durchaus die Rede sein.

Vor der Registrierung einer Umlautdomain empfehlen wir daher, einschlägige Recherchen im Internet hinsichtlich der traditionellen Schreibweisen, bestehender Namens- oder Firmenrechte sowie gegebenenfalls Markennamen vorzunehmen.

Sind Sie Eigentümer einer traditionellen Umlautdomain ohne echte Umlaute, lohnt die Prüfung, ob Sie gegen den Inhaber der neu registrierten Domain Unterlassungsansprüche geltend machen können. Praxisrelevant dürfte insbesondere sein, dass die Nutzung von Umlautdomains nach Überwindung der  technischen Schwierigkeiten zumindestens im deutschsprachigen Raum zum Normalfall werden wird.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 05/2004

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