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OLG Frankfurt: Übernahme von Nutzerbewertungen sowie “Likes” für ein anderes neues Unternehmen ist wettbewerbswidrig

Die Bewerbung mit Kundenbewertungen, gerade wenn es sich um positive Kundenbewertungen handelt, die auch noch “echt” sind, ist harte Arbeit. Die Qualität muss wirklich stimmen.

Gleiches gilt auch für “Likes” in sozialen Netzwerken. Auch diese würden nicht gegeben werden, wenn die Qualität schlecht ist.

Wenn sowohl Kundenbewertungen wie auch Likes, die für ein Unternehmen abgegeben wurden, für Bewerbung eines neuen Unternehmens genutzt werden, ist dies wettbewerbswidrig, weil irreführend, so dass OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2018, Az: 6 U 23/17).

Ein Unternehmen, dass ursprünglich eine Filiale einer Restaurantkette betrieb, hatte für ein neues Restaurant einfach mit den Kundenbewertungen und Likes für die Restaurantkette geworben. Der ursprüngliche Vertrag im Rahmen eines Franchise-Systems war beendet worden.

Zutreffend heißt es daher in der Entscheidung:

“Die angegriffene Werbung ist gemäß § 5 UWG irreführend. Die Beklagte hat sowohl die Bewertungen als auch die Likes, die die Restaurants während ihrer Zeit als Teil des systemgastronomischen Konzepts der Klägerin erworben haben, unverändert auch für ihre nunmehr neuen A-Restaurants bestehen lassen. Damit erweckt sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellungen, dass die Bewertungen und Likes für die unter dem “A-Konzept” erbrachten Gastronomiedienstleistungen abgegeben wurden, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dass die Beklagte diese Facebook-Seiten selbst aufgebaut hat, steht einer Irreführung nicht entgegen. Der Fehlvorstellung wird auch nicht dadurch begegnet, dass teilweise im Fließtext die Bezeichnung “B” auftaucht. Entscheidend ist, dass in der Überschrift jeweils nur der Name “A” genannt ist.
Die Beklagte hätte diese Irreführungsgefahr durch Nutzung einer neuen Facebook-Seite ausräumen können. Ihre Ausführungen zur fehlenden Einflussmöglichkeit auf die “Gefällt-mir”-Angaben der Facebook-Nutzer sind daher unerheblich.”

Letztlich ist die Rechtsprechung identisch zu der Rechtsprechung bei gefälschten oder gekauften Kundenbewertungen oder Likes. Soweit das OLG den Hinweis gibt, dass eine Irreführung hätte vermieden werden können, wenn einfach eine neue Facebook-Seite erstellt wird, ist dies schlichtweg zutreffend.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig Kundenbewertungen und Likes mittlerweile für Unternehmen sind.

Wir beraten Sie.

Stand: 06.08.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

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