telekommunikations-ueberwachungsverordnung

Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von

Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation

(Telekommunikations-Überwachungsverordnung – TKÜV)

vom 22. Januar 2002

Auf Grund des § 88 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), der durch Artikel 2 Abs. 34 Nr. 2 des Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1

Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen

§ 1 Zweck der Verordnung

§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2

Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes und den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes

Abschnitt 1

Kreis der Verpflichteten, Grundsätze

§ 3 Kreis der Verpflichteten

§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs

§ 5 Grundsätze

Abschnitt 2

Technische Anforderungen

§ 6 Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen

§ 7 Bereitzustellende Daten

§ 8 Übergabepunkt

§ 9 Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation

§ 10 Zeitweilige Übermittlungshindernisse

§ 11 Technische Richtlinie

Abschnitt 3

Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen

§ 12 Entgegennahme der Anordnung

§ 13 Entstörung, Störungsmeldungen

§ 14 Schutzanforderungen

§ 15 Verschwiegenheit

§ 16 Protokollierung

§ 17 Prüfung der Protokolle

Abschnitt 4

Genehmigungsverfahren, Abnahme

§ 18 Genehmigungsverfahren

§ 19 Abnahme

§ 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage, nachträglich festgestellte Mängel

Abschnitt 5

Zulässige Abweichungen, Ausnahmeregelungen

§ 21 Abweichungen für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen

§ 22 Abweichungen auf Antrag, Feldversuche, Probebetriebe

Abschnitt 6

Sonstige Vorschriften

§ 23 Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen

§ 24 Anforderungen an Anschlüsse für die berechtigte Stelle

§ 25 Statistische Unterlagen

Teil 3

Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes

§ 26 Kreis der Verpflichteten, Grundsätze

§ 27 Technische und organisatorische Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit

§ 28 Verfahren

§ 29 Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst

Teil 4

Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsvorschriften

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1

Allgemeine Vorschriften, Begriffsbestimmungen

§ 1

Zweck der Verordnung

Zweck dieser Verordnung ist es,

    1. die Anforderungen an die Gestaltung der technischen Einrichtungen zu regeln, die für die Umsetzung der

        a) in den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung,

        b) in den §§ 3, 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes sowie

        c) in den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes

    vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich sind, sowie organisatorische Grundsätze für die Umsetzung derartiger Maßnahmen mittels dieser Einrichtungen festzulegen,

    2. das Genehmigungsverfahren und das Verfahren der Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen,

    3. gemäß § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes zu bestimmen, bei welchen Telekommunikationsanlagen die durch § 88 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes geforderten technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nicht zu gestalten und vorzuhalten sind,

    4. Regelungen für die gemäß § 88 Abs. 2 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Ausnahmefälle zu treffen, in denen von der Erfüllung einzelner technischer Anforderungen abgesehen werden kann,

    5. die Anforderungen an die Netzzugänge nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes festzulegen, an die die Aufzeichnungseinrichtungen der berechtigten Stellen angeschlossen werden, sowie

    6. die Ausgestaltung der gemäß § 88 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellenden Jahresstatistik festzulegen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

    1. Anordnung

    die Anordnung zur Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nach § 10 des Artikel 10-Gesetzes, § 100b der Strafprozessordnung oder § 40 des Außenwirtschaftsgesetzes;

    2. Anschluss

    die netzseitige technische Einrichtung eines Netzzugangs gemäß § 3 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes, der durch einen Teilnehmer mittels geeigneter Endgeräte genutzt wird;

    3. berechtigte Stelle

    eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Artikel 10-Gesetzes, § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung oder § 39 Abs. 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation berechtigte Stelle;

    4. Endgerät

    die Endeinrichtung nach § 3 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer ein Teilnehmer einen Anschluss zur Abwicklung seiner Telekommunikation nutzt;

    5. Funkzelle

    der Versorgungsbereich innerhalb eines Mobilfunknetzes, der eine bestimmte geographische Fläche abdeckt;

    6. Kennung

    das in der Anordnung angegebene, auf eine Person bezogene technische Merkmal zur Bezeichnung der Telekommunikation, die überwacht werden soll;

    7. Kennzeichnung

        a) ein von der berechtigten Stelle vorgegebenes Merkmal zur eindeutigen Bezeichnung der zu überwachenden Kennung oder

        b) in Fällen, in denen eine bestimmte zu überwachende Telekommunikation für die Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, die vom Verpflichteten zu vergebenden eindeutigen Zuordnungsmerkmale, aufgrund derer diese Teile einander zweifelsfrei zugeordnet werden können;

    8. Pufferung

    die kurzzeitige Zwischenspeicherung von Informationen zur Vermeidung von Informationsverlusten während systembedingter Wartezeiten;

    9. Rufzone

    ein Versorgungsbereich in einem Funkrufnetz;

    10. Speichereinrichtung

    eine netzseitige Einrichtung zur vertragsgemäßen, teilnehmerorientierten Speicherung von Telekommunikation;

    11. Teilnehmer

    eine Person, die das Angebot von Telekommunikation oder Telekommunikationsdienstleistungen für eigene Telekommunikationszwecke nutzt;

    12. Übergabepunkt

    der Punkt der technischen Einrichtungen des Verpflichteten, an dem er die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation für die Übermittlung an die berechtigte Stelle bereitstellt; der Übergabepunkt kann als systeminterner Übergabepunkt gestaltet sein, der am Ort der Telekommunikationsanlage nicht physikalisch dargestellt ist;

    13. Überwachungsmaßnahme

    eine Maßnahme zur Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, den §§ 3, 5 oder 8 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes;

    14. Verpflichteter

        a) für Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes der Betreiber einer Telekommunikationsanlage gemäß § 3 Abs. 1, soweit sie nicht unter die Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 fällt, oder

        b) für Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes der Betreiber gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, soweit er nicht unter die Ausnahmeregelung des § 26 Abs. 1 Satz 2 fällt;

    15. Zeichengabeinformation

    ein für den Verbindungsaufbau oder -abbau in Telekommunikationsnetzen notwendiges vermittlungstechnisches Steuerzeichen;

    16. zu überwachende Telekommunikation

        a) bei Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, dem § 3 des Artikel 10-Gesetzes oder den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes die Telekommunikation, die auf Grund der erlassenen Anordnung der Überwachung unterliegt; sie umfasst jede Telekommunikation, die

            aa) von der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung ausgeht, auch soweit sie der auf Teilnehmereingaben beruhenden Steuerung von Betriebsmöglichkeiten der zu überwachenden Kennung dient,

            bb) für die zu überwachende Rufnummer oder andere Kennung bestimmt ist,

            cc) in eine Speichereinrichtung, die der zu überwachenden Rufnummer oder anderen Kennung zugeordnet ist, eingestellt oder aus dieser abgerufen wird oder

            dd) zu einer der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordneten anderen Zieladresse um- oder weitergeleitet wird,

        und besteht aus den Informationen, die zwischen den Telekommunikationspartnern oder den von ihnen genutzten Speichereinrichtungen übermittelt werden (Inhalt), und den Daten über die die jeweilige Telekommunikation bezeichnenden näheren Umstände oder

        b) bei Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes die Telekommunikation, die auf dem in der Anordnung bezeichneten Übertragungsweg übertragen wird, einschließlich der auf diesem Übertragungsweg übermittelten Zeichengabeinformationen.

Teil 2

Maßnahmen nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes und den §§ 39 bis 43 des Außenwirtschaftsgesetzes

Abschnitt 1

Kreis der Verpflichteten, Grundsätze

§ 3

Kreis der Verpflichteten

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mittels derer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (§ 3 Nr. 19 des Telekommunikationsgesetzes) angeboten werden. Werden mit einer Telekommunikationsanlage sowohl Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit als auch andere Telekommunikationsdienstleistungen erbracht, gelten die Vorschriften nur für den Teil der Telekommunikationsanlage, der der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit dient.

(2) Betreiber, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind von der Pflicht befreit, technische Einrichtungen zur Umsetzung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten und vorbereitende organisatorische Vorkehrungen für die Umsetzung solcher Maßnahmen zu treffen. Dies gilt ebenso für Telekommunikationsanlagen nach Absatz 1, soweit

    1. es sich um ein Telekommunikationsnetz handelt, das keine Teilnehmeranschlüsse aufweist und Teilnehmernetze miteinander verbindet,

    2. sie Netzknoten sind, die der Zusammenschaltung mit dem Internet dienen,

    3. sie aus Übertragungswegen gebildet werden, die nicht dem unmittelbaren teilnehmerbezogenen Zugang zum Internet dienen,

    4. sie der Verteilung von Rundfunk oder anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Diensten, dem Abruf von allgemein zugänglichen Informationen oder der Übermittlung von Messwerten, nicht individualisierten Daten, Notrufen oder Informationen für die Sicherheit und Leichtigkeit des See- oder Luftverkehrs dienen, oder

    5. an sie nicht mehr als 1000 Teilnehmer angeschlossen sind.

Die Vorschriften des § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes und des § 39 Abs. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 4

Grenzen des Anwendungsbereichs

Telekommunikation, bei der die Telekommunikationsanlage im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren erkennt, dass sich das von der zu überwachenden Person genutzte Endgerät im Ausland befindet, ist nicht zu erfassen, es sei denn, die zu überwachende Telekommunikation wird an einen im Inland gelegenen Anschluss um- oder weitergeleitet.

§ 5

Grundsätze

(1) Zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete der berechtigten Stelle am Übergabepunkt eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage unter der in der Anordnung angegebenen Kennung abgewickelt wird. Dabei hat er sicherzustellen, dass die bereitgestellten Daten keine nicht durch die Anordnung bezeichnete Telekommunikation enthalten.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme eigenverantwortlich vornehmen kann. In diesem Rahmen ist die Wahrnehmung der im Überwachungsfall erforderlichen Tätigkeiten durch einen Erfüllungsgehilfen zulässig, der jedoch nicht der berechtigten Stellen angehören darf.

(3) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme weder von den an der Telekommunikation Beteiligten noch von Dritten feststellbar ist. Insbesondere dürfen die Betriebsmöglichkeiten des Anschlusses, der durch die zu überwachende Kennung genutzt wird, durch die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme nicht verändert werden.

(4) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle unmittelbar nach Abschluss der für die technische Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Tätigkeiten den Zeitpunkt des tatsächlichen Einrichtens der Überwachungsmaßnahme sowie die durch diese Tätigkeiten tatsächlich betroffene Kennung mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß für die Übermittlung einer entsprechenden Information zum Zeitpunkt der Beendigung einer Überwachungsmaßnahme.

(5) Der Verpflichtete hat Engpässe, die bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer Überwachungsmaßnahmen auftreten, unverzüglich zu beseitigen.

Abschnitt 2

Technische Anforderungen

§ 6

Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen

(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Verfügbarkeit seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Verfügbarkeit seiner Telekommunikationsanlage entspricht, soweit dies mit vertretbarem Aufwand realisierbar ist.

(3) Der Verpflichtete hat seine für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass er die Überwachung aufgrund jeder Kennung ermöglichen kann, die für die technische Abwicklung der Telekommunikation in seiner Telekommunikationsanlage benutzt wird.

(4) Der Verpflichtete muss sicherstellen, dass er die Überwachung derselben Kennung gleichzeitig für mehr als eine berechtigte Stelle ermöglichen kann.

§ 7

Bereitzustellende Daten

(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle als Teil der durch die zu überwachende Kennung bezeichneten Telekommunikation auch die folgenden bei ihm vorhandenen Daten bereitzustellen:

    1. die zu überwachende Kennung;

    2. in Fällen, in denen die Telekommunikation von der zu überwachenden Kennung ausgeht,

        a) die jeweils gewählte Rufnummer oder andere Kennung, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder wenn die gewählte Rufnummer oder die andere Kennung bei vorzeitiger Beendigung eines im Telekommunikationsnetz begonnenen Telekommunikationsversuches unvollständig bleibt und

        b) sofern die zu überwachende Telekommunikation an ein anderes als das von der zu überwachenden Kennung gewählte Ziel um- oder weitergeleitet wird, auch die Rufnummer oder andere Kennung des Um- oder Weiterleitungsziels, bei mehrfach gestaffelten Um- oder Weiterleitungen die Rufnummern oder anderen Kennungen der einzelnen Um- oder Weiterleitungsziele;

    3. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung Ziel der Telekommunikation ist, die Rufnummer oder andere Kennung, von der aus die zu überwachende Kennung angewählt wurde, auch wenn keine Telekommunikation mit der Gegenstelle zustande kommt oder die Telekommunikation an eine andere, der zu überwachenden Kennung aktuell zugeordnete Zieladresse um- oder weitergeleitet wird oder das Ziel eine der zu überwachenden Kennung zugeordnete Speichereinrichtung ist;

    4. in Fällen, in denen die zu überwachende Kennung einem beliebigen Anschluss zugeordnet wird, die Rufnummer oder andere Kennung dieses Anschlusses;

    5. in Fällen, in denen der Teilnehmer für eine bestimmte Telekommunikation ein von dem Verpflichteten angebotenes Dienstmerkmal in Anspruch nimmt, die Angabe dieses Dienstmerkmals einschließlich dessen Kenngrößen;

    6. Angaben über die technische Ursache für die Beendigung der zu überwachenden Telekommunikation oder für das Nichtzustandekommen einer von der zu überwachenden Kennung veranlassten Telekommunikation;

    7. bei einer zu überwachenden Kennung aus Mobilfunknetzen

        a) Angaben zum Standort des Mobilanschlusses oder

        b) falls die Standortangaben nach Buchstabe a nicht verfügbar sind, die Bezeichnungen der Funkzellen oder der Rufzonen, über die der Mobilanschluss versorgt wird, sowie Angaben zu deren geographischer Lage;

    zur Umsetzung von Anordnungen, auf Grund derer Angaben zum Standort von mobilen Endgeräten verlangt werden, die empfangsbereit sind, kann der Verpflichtete seine technischen Einrichtungen so gestalten, dass sie diese Angaben in dem in der Telekommunikationsanlage üblichen Format und Umfang erfassen und an die berechtigte Stelle weiterleiten;

    8. Angaben zur Zeit (auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zu der die zu überwachende Telekommunikation stattgefunden hat,

        a) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation über physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungsorientierte Telekommunikation), mindestens zwei der folgenden Angaben:

            aa) Beginn der Telekommunikation oder des Telekommunikationsversuchs mit Datum und Uhrzeit,

            bb) Ende der Telekommunikation mit Datum und Uhrzeit,

            cc) Dauer der Telekommunikation,

        b) in Fällen, in denen die zu überwachende Telekommunikation nicht über physikalische oder logische Kanäle übermittelt wird (verbindungslose Telekommunikation), die Zeitpunkte mit Datum und Uhrzeit, zu denen die einzelnen Bestandteile der zu überwachenden Telekommunikation an die zu überwachende Kennung oder von der zu überwachenden Kennung gesendet werden.

Daten zur Anzeige des Entgelts, das für die von der zu überwachenden Kennung geführte Telekommunikation anfällt, sind nicht an die berechtigte Stelle zu übermitteln, auch wenn diese Daten an das von der zu überwachenden Kennung genutzte Endgerät übermittelt werden. Auf die wiederholte Übermittlung von Ansagen oder anderen Daten kann verzichtet werden, solange diese Daten unverändert bleiben.

(2) Der Verpflichtete hat jede bereitgestellte Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 durch die von der berechtigten Stelle vorgegebene Kennzeichnung der jeweiligen Überwachungsmaßnahme zu bezeichnen, sofern der berechtigten Stelle diese Kopie unter Nutzung von Telekommunikationsnetzen mit Vermittlungsfunktionen übermittelt wird. In Fällen, in denen die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die Daten nach Absatz 1 Satz 1 für die Übermittlung an die berechtigte Stelle in zwei oder mehr Teile aufgeteilt wird und diese Teile zeitlich versetzt oder auf voneinander getrennten Wegen übermittelt werden, hat der Verpflichtete alle Teile zusätzlich dergestalt zu kennzeichnen, dass sie einander zweifelsfrei zugeordnet werden können.

(3) In Fällen, in denen die technischen Einrichtungen des Verpflichteten so gestaltet sind, dass die Daten nach Absatz 1 Satz 1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 getrennt von der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation bereitgestellt werden, muss es möglich sein, der berechtigten Stelle ausschließlich diese Datensätze zu übermitteln, sofern dies im Einzelfall in der Anordnung ausdrücklich bestimmt wird.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Überwachung der Telekommunikation,

    1. solange die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist,

    2. wenn unter der zu überwachenden Kennung gleichzeitig mehrere Telekommunikationen stattfinden.

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten unabhängig von der der jeweiligen Telekommunikationsanlage zugrunde liegenden Technologie. Die tatsächliche technische Darstellung der geforderten Angaben hat der Verpflichtete in Abhängigkeit von der seiner Telekommunikationsanlage zugrundeliegenden Technologie zu gestalten.

§ 8

Übergabepunkt

(1) Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an dem gemäß § 18 genehmigten Übergabepunkt bereitgestellt wird.

(2) Der Verpflichtete hat den Übergabepunkt so zu gestalten, dass

    1. dieser ausschließlich von dem Verpflichteten oder seinem Erfüllungsgehilfen gesteuert werden kann; in Fällen, in denen der Übergabepunkt mittels Fernzugriffs gesteuert werden soll, muss sichergestellt sein, dass der Fernzugriff ausschließlich durch die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen des Verpflichteten erfolgen kann;

    2. an ihm ausschließlich die Kopie der durch die Anordnung bezeichneten zu überwachenden Telekommunikation bereitgestellt wird;

    3. der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation grundsätzlich in dem Format bereitgestellt wird, in dem dem Verpflichteten die zu überwachende Telekommunikation vorliegt;

    4. die Qualität der an dem Übergabepunkt bereitgestellten Kopie grundsätzlich nicht schlechter ist als die der zu überwachenden Telekommunikation;

    5. der berechtigten Stelle die Anteile der Telekommunikation, welche das der zu überwachenden Kennung zugeordnete Endgerät empfängt, und die Anteile der Telekommunikation, die dieses Endgerät sendet, grundsätzlich getrennt bereitgestellt werden; dies gilt auch, wenn die zu überwachende Kennung an einer Telekommunikation mit mehr als einer Gegenstelle beteiligt ist;

    6. die Zugänge zu dem Telekommunikationsnetz, das für die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle benutzt wird, Bestandteile des Übergabepunktes sind und

    7. hinsichtlich der Fähigkeit zur Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die jeweils berechtigte Stelle folgende Anforderungen erfüllt werden:

        a) die Übermittlung der bereitgestellten Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle erfolgt grundsätzlich unter Nutzung geeigneter Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen oder genormter, allgemein verfügbarer Übertragungswege und Übertragungsprotokolle,

        b) die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation vom Übergabepunkt zu den entsprechenden Anschlüssen bei den berechtigten Stellen wird ausschließlich von den technischen Einrichtungen des Verpflichteten jeweils unmittelbar nach dem Erkennen einer zu überwachenden Telekommunikation eingeleitet und

        c) die Schutzanforderungen gemäß § 14 Abs. 2 werden unterstützt.

Muss in begründeten Ausnahmefällen bei bestimmten Telekommunikationsanlagen von dem Grundsatz nach Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden, hat der Verpflichtete dies in den Antragsunterlagen nach § 18 Abs. 2 und 3 so darzulegen, dass die technischen Einzelheiten nachvollziehbar sind. Auf die Richtungstrennung nach Satz 1 Nr. 5 kann in Fällen verzichtet werden, in denen es sich bei der zu überwachenden Telekommunikation um einseitig gerichtete Telekommunikation oder um nicht vollduplexfähige Telekommunikation handelt.

(3) Wenn der Verpflichtete die ihm zur Übermittlung anvertraute Telekommunikation netzseitig durch technische Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte schützt, hat er die von ihm für diese Telekommunikation angewendeten Schutzvorkehrungen bei der an dem Übergabepunkt bereitzustellenden Kopie der zu überwachenden Telekommunikation aufzuheben oder der berechtigten Stelle technische Einrichtungen oder Verfahren bereitzustellen, die ihr die nach Möglichkeit zeitgleiche Kenntnisnahme der ungeschützten Telekommunikation ermöglichen. § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 9

Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation

(1) Die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 vom Übergabepunkt an die berechtigte Stelle soll über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen erfolgen. Dem Verpflichteten werden hierzu von der berechtigten Stelle für jede zu überwachende Kennung die Anschlüsse benannt, an die die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation zu übermitteln ist und die so gestaltet sind, dass die Kopien mehrerer gleichzeitig stattfindender zu überwachender Telekommunikationen entgegengenommen werden können. Die Kennungen der Anschlüsse der berechtigten Stelle können voneinander abweichen, wenn die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und die zugehörigen Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 einschließlich der Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 über voneinander getrennte Wege oder über Netze mit unterschiedlicher Technologie übermittelt werden. Für die Entgegennahme der Kopie solcher Telekommunikation, die der Verpflichtete im Rahmen der von ihm angebotenen Dienstleistung in einer der zu überwachenden Kennung zugeordneten Speichereinrichtung speichert, kann die berechtigte Stelle gesonderte Anschlüsse benennen, auch getrennt nach unterschiedlichen Diensten, sofern der Verpflichtete die gespeicherte Telekommunikation nach Diensten unterscheidet. Wird die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen übermittelt, ist deren Inanspruchnahme auf die für die Übermittlung erforderliche Zeitdauer zu begrenzen.

(2) Ist zum Zeitpunkt der Gestaltung der technischen Einrichtungen ersichtlich, dass für die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle kein geeignetes Telekommunikationsnetz mit Vermittlungsfunktionen zur Verfügung steht, hat der Verpflichtete in den vorzulegenden Antragsunterlagen eine andere geeignete Übermittlungsmöglichkeit vorzusehen, über deren Zulässigkeit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet.

(3) Maßnahmen zum Schutz der zu übermittelnden Kopie richten sich nach § 14.

§ 10

Zeitweilige Übermittlungshindernisse

Der Verpflichtete hat die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass die Daten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und die Kennzeichnungen nach § 7 Abs. 2 in Fällen, in denen die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle ausnahmsweise nicht möglich ist, unverzüglich nachträglich übermittelt werden. Eine Verhinderung oder Verzögerung der zu überwachenden Telekommunikation oder eine Speicherung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation aus diesen Gründen ist nicht zulässig. Eine für den ungestörten Funktionsablauf aus technischen, insbesondere übermittlungstechnischen Gründen erforderliche Pufferung der Kopie bleibt von Satz 2 unberührt.

§ 11

Technische Richtlinie

Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erarbeitet unter Beteiligung der Verpflichteten, der Hersteller der technischen Einrichtungen, der berechtigten Stellen sowie der Hersteller der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen einen Vorschlag für eine Technische Richtlinie, in der die technischen Einzelheiten zu § 5 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10 Satz 1 und 3, § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 4, § 27 Abs. 6 sowie die erforderlichen technischen Eigenschaften der Anschlüsse nach § 24 Abs. 1 Satz 2 in Abhängigkeit von den den Telekommunikationsanlagen zugrunde liegenden Technologien festzulegen sind. Dabei sind vorhandene Standards so weit wie möglich zu berücksichtigen. In gleicher Weise ist die Technische Richtlinie an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlässt die Technische Richtlinie im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung als bei der Genehmigung nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes zu berücksichtigende Verwaltungsvorschrift für die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Die Technische Richtlinie und ihre Änderungen sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Abschnitt 3

Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen

§ 12

Entgegennahme der Anordnung

(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden kann. Darüber hinaus hat er sicherzustellen, dass er eine Anordnung innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit entgegennehmen kann. Außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten muss er eine unverzügliche Entgegennahme der Anordnung sicherstellen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Stunden nach der Benachrichtigung. Soweit in der Anordnung eine kürzere Zeitspanne festgelegt ist, sind die dazu erforderlichen Schritte mit der berechtigten Stelle im Einzelfall abzustimmen. Für die Benachrichtigung und für die Entgegennahme der Anordnung hat der Verpflichtete eine im Inland belegene Stelle anzugeben, für deren Erreichbarkeit er den berechtigten Stellen keine Anschlüsse benennen darf, bei denen dem Anrufer Entgelte berechnet werden, die über die Entgelte für eine einfache Telekommunikationsverbindung hinausgehen.

(2) In Fällen, in denen die berechtigte Stelle eine besondere Dringlichkeit geltend macht, hat der Verpflichtete die zur Umsetzung einer Überwachungsmaßnahme erforderlichen Schritte aufgrund einer ihm vorab per Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg übermittelten Kopie der Anordnung einzuleiten, nachdem er sich durch unverzüglichen Rückruf bei einer vorher vereinbarten Stelle davon überzeugt hat, dass die Kopie von einer berechtigten Stelle abgesandt wurde. Eine auf einer derartigen Grundlage eingeleitete Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete wieder abzuschalten, sofern ihm das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Anordnung nicht binnen einer Woche nach Übermittlung der Kopie vorgelegt wird.

§ 13

Entstörung, Störungsmeldungen

Der Verpflichtete hat die unverzügliche Entstörung seiner für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen sicherzustellen. Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über Störungen seiner zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen zu verständigen. Dabei sind anzugeben

    1. die Art der Störung und deren Auswirkungen auf, die laufenden Überwachungsmaßnahmen sowie

    2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung.

Nach Behebung der Störung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. In Mobilfunknetzen sind die Angaben gemäß den Sätzen 2 bis 4 nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.

§ 14

Schutzanforderungen

(1) Der Verpflichtete hat die von ihm zu treffenden Vorkehrungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation, insbesondere die technischen Einrichtungen zur Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes nach § 8 einschließlich der zwischen diesen befindlichen Übertragungsstrecken, nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Inanspruchnahme zu schützen.

(2) Die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation und deren Übermittlung an die berechtigte Stelle sind angemessen zu schützen gegen

    1. Übermittlung an nichtberechtigte Anschlüsse,

    2. unbefugte Belegung der Anschlüsse der berechtigten Stelle und

    3. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte.

Grundsätzlich ist bei jeder Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation über Telekommunikationsnetze mit Vermittlungsfunktionen die Empfangsberechtigung des Anschlusses der berechtigten Stelle und die Sendeberechtigung des Übergabepunktes des Verpflichteten durch technische Maßnahmen festzustellen. In Fällen, in denen die Verwaltung und Bestätigung von Nutzungsrechten für den Kreis der Verpflichteten oder der berechtigten Stellen erforderlich wird, sind die Aufgaben nach Satz 2 von einer Stelle außerhalb der zur Überwachung der Telekommunikation berechtigten Stellen wahrzunehmen. Sollen die Schutzziele nach Satz 1 Nr. 1 und 2 im Rahmen einer Geschlossenen Benutzergruppe erreicht werden, darf hierfür ausschließlich eine eigens für diesen Zweck eingerichtete Geschlossene Benutzergruppe genutzt werden, die durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post verwaltet wird. Die Schutzanforderung nach Satz 1 Nr. 3 gilt bei der Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle über festgeschaltete Übertragungswege oder über Telekommunikationsnetze mit leitungsvermittelnder Technik aufgrund der diesen Übertragungsmedien zugrunde liegenden Gestaltungsgrundsätze als erfüllt. In den übrigen Fällen sind die zur Erfüllung dieser Schutzanforderung erforderlichen technischen Schutzvorkehrungen auf der Seite der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten Bestandteil der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen und auf Seite der berechtigten Stelle Bestandteil der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen.

(3) Im Übrigen erfolgt die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen unter Beachtung der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen oder Erbringen von Telekommunikationsdiensten üblichen Sorgfalt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Sicherheit und Verfügbarkeit zentralisierter oder teilzentralisierter Einrichtungen, sofern Überwachungsmaßnahmen mittels solcher Einrichtungen eingerichtet und verwaltet werden.

§ 15

Verschwiegenheit

(1) Der Verpflichtete darf Informationen über die Art und Weise, wie Überwachungsmaßnahmen in seiner Telekommunikationsanlage durchgeführt werden, Unbefugten nicht zugänglich machen.

(2) Der Verpflichtete hat den Schutz der im Zusammenhang mit Überwachungsmaßnahmen stehenden Informationen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Informationen darüber, welche und wie viele Kennungen einer Überwachung unterliegen oder unterlegen haben und in welchen Zeiträumen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt worden sind.

§ 16

Protokollierung

(1) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass jede Nutzung der für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen und Funktionen, die als integraler Bestandteil der Telekommunikationsanlage gestaltet sind, bei der Eingabe der für die technische Umsetzung erforderlichen Daten automatisch lückenlos protokolliert wird. Unter Satz 1 fallen auch Nutzungen für unternehmensinterne Testzwecke, für Zwecke der Abnahmemessungen (§ 19 Abs. 2), für Messungen bei Änderungen der Telekommunikationsanlage oder bei nachträglich festgestellten Mängeln (§ 20) und für die Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen (§ 23) sowie solche Nutzungen, die durch fehlerhafte oder missbräuchliche Eingabe, Bedienung oder Schaltung verursacht wurden. Es sind zu protokollieren:

    1. die Kennzeichnung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 oder eine unternehmensinterne Bezeichnung der Überwachungsmaßnahme,

    2. die tatsächlich eingegebene Kennung, auf Grund derer die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die zu überwachende Telekommunikation bereitstellen,

    3. die Zeitpunkte (Datum und Uhrzeit auf der Grundlage der amtlichen Zeit), zwischen denen die für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen die Telekommunikation in Bezug auf die Kennung nach Nummer 2 erfassen,

    < 4. die Rufnummer oder die andere Kennung des Anschlusses, an das die Kopie der Telekommunikation weitergeleitet wird,

    5. ein Merkmal zur Erkennung der jeweiligen Person, die diese Eingaben macht,

    6. Datum und Uhrzeit der Eingabe.

Die Angaben nach Satz 3 Nr. 5 dürfen ausschließlich bei auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Untersuchungen zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Fehlerfällen verwendet werden.

(2) Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass durch die technische Gestaltung der Zugriffs- und Löschfunktionen folgende Anforderungen eingehalten werden:

    1. das Personal, das mit der praktischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen betraut ist, darf keinen Zugriff auf die Protokolldaten, die Löschfunktionen und die Funktionen zur Erteilung von Zugriffsrechten haben;

    2. die Funktionen zur Löschung von Protokolldaten dürfen ausschließlich dem für die Prüfung der Protokolle verantwortlichen Personal des Verpflichteten verfügbar sein;

    3. die Nutzung der Löschfunktionen nach Nummer 2 ist unter Angabe des Zeitpunktes und eines Merkmals zur Erkennung der die Funktion jeweils nutzenden Person in einer Datei zu protokollieren, deren Daten frühestens nach zwei Jahren überschrieben werden dürfen;

    4. die Berechtigungen zum Zugriff auf die Funktionen von Datenverarbeitungsanlagen oder auf die Datenbestände, die für die Prüfung der Protokolle oder die Erteilung von Zugriffsrechten erforderlich sind, dürfen nicht ohne Nachweis eingerichtet, geändert oder gelöscht werden können; dies kann durch die Dokumentation aller vergebenen, geänderten und zurückgezogenen Zugriffsberechtigungen in einer nicht löschbaren Datei erfolgen, deren Daten frühestens zwei Jahre nach deren Erhebung überschrieben werden dürfen.

§ 17

Prüfung der Protokolle

(1) Der Verpflichtete hat die protokollierten Datensätze auf Übereinstimmung mit den vorgelegten Anordnungen zu prüfen; dies soll zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres erfolgen. In den geheimschutzbetreuten Unternehmen obliegt diese Aufgabe dem Sicherheitsbevollmächtigten. Das mit der Prüfung betraute Personal kann zur Klärung von Zweifelsfällen das mit der praktischen Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen betraute Personal hinzuziehen. Die unternehmensinterne Festlegung kürzerer Prüfzeiträume ist zulässig. Der Verpflichtete hat die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich festzuhalten. Sind keine Beanstandungen aufgetreten, darf in den Prüfergebnissen die nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 protokollierte Kennung nicht mehr vermerkt sein und kann auf die übrigen Angaben gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 verzichtet werden. Der Verpflichtete hat eine Kopie der Prüfergebnisse an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.

(2) Bei Beanstandungen, insbesondere auf Grund unzulässiger Eingaben oder unzureichender Angaben, hat der Verpflichtete unverzüglich eine Untersuchung der Angelegenheit einzuleiten und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten schriftlich darüber zu unterrichten. Steht die Beanstandung im Zusammenhang mit einer Überwachungsmaßnahme, hat der Verpflichtete zusätzlich unverzüglich die betroffene berechtigte Stelle zu informieren. Die Pflicht zur Untersuchung und Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 besteht auch für Fälle, in denen der Verpflichtete außerhalb einer Protokollprüfung Kenntnis über einen zu beanstandenden Sachverhalt erhält. Das Ergebnis der Untersuchung ist schriftlich festzuhalten. Der Verpflichtete hat eine Kopie der Untersuchungsergebnisse an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu übersenden, die sie bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.

(3) Sofern kein Grund für eine Beanstandung vorliegt und die Überwachungsmaßnahme während des Zeitraumes, auf den sich die Prüfung bezieht, beendet worden ist, hat der Verpflichtete nach Ablauf des auf die Prüfung folgenden Kalendervierteljahres die nicht zu beanstandenden Datensätze zu löschen und die entsprechenden Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel zu vernichten. Ist die Überwachungsmaßnahme im Prüfzeitraum nicht beendet worden, sind die entsprechenden Datensätze, Anordnungen und alle zugehörigen Unterlagen einschließlich der für die jeweilige Überwachungsmaßnahme angefertigten unternehmensinternen Hilfsmittel weiterhin aufzubewahren.

(4) Für die Löschung der beanstandeten Protokolldaten und die Vernichtung der zugehörigen Unterlagen nach Abschluss der gemäß Absatz 2 durchzuführenden Untersuchungen gilt Absatz 3 Satz 1 vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des dort genannten Zeitpunktes für die Löschung der Datensätze und die Vernichtung der Unterlagen der Ablauf des Kalendervierteljahres tritt, das auf den Abschluss der Untersuchung folgt.

(5) Andere Rechtsvorschriften, die eine längere Aufbewahrungszeit für Unterlagen vorschreiben, bleiben unberührt. Dies gilt auch für unternehmensinterne Vorgaben zur Aufbewahrung von Abrechnungsunterlagen.

(6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist befugt, Einsicht in die Protokolle, Anordnungen und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Die Befugnisse der zuständigen Datenschutzbehörden werden durch die Absätze 1 bis 5 nicht berührt. Für die gemäß § 16 erstellten Protokolle muss für die Kontrollen nach den Sätzen 1 und 2 die Möglichkeit bestehen, die protokollierten Datensätze sowohl nach ihrer Entstehungszeit als auch nach den betroffenen Kennungen sortiert auszugeben.

Abschnitt 4

Genehmigungsverfahren, Abnahme

§ 18

Genehmigungsverfahren

(1) Die Genehmigung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes wird bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen als Einzelgenehmigung erteilt.

(2) Der Verpflichtete hat vor der Inbetriebnahme der Telekommunikationsanlage oder vor der Einführung eines Telekommunikationsdienstes, der Auswirkungen auf Überwachungsmöglichkeiten hat, bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post einen schriftlichen Antrag auf Genehmigung der technischen Gestaltung der von ihm zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen vorgesehenen technischen Einrichtungen zu stellen. Für bauartgleiche Einrichtungen ist ein Antrag ausreichend. In dem Antrag sind Angaben zu machen über Namen und Sitz des Antragstellers sowie der Personen, die für den Antrag und für die Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen verantwortlich sind. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann zur Vereinheitlichung der Form der einzureichenden Unterlagen einen Musterantrag erstellen, auf dessen Verfügbarkeit im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hinzuweisen ist.

(3) Dem Antrag gemäß Absatz 2 sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen über die Telekommunikationsanlage beizufügen. Die Unterlagen müssen insbesondere Beschreibungen enthalten über:

    1. die technische Gestaltung der Telekommunikationsanlage einschließlich der geplanten Telekommunikationsdienste und der zugehörigen Dienstmerkmale,

    2. die für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf diese Telekommunikationsanlage oder auf die jeweiligen Telekommunikationsdienste auswertbaren Kennungen,

    3. die technischen Einrichtungen, die der Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation einschließlich der Daten gemäß § 7 Abs. 1 bis 4 sowie § 10 dienen,

    4. den Übergabepunkt gemäß § 8 und die Bereitstellung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation gemäß § 9 sowie

    5. die technischen Einrichtungen und die organisatorischen Vorkehrungen zur Umsetzung der Vorschriften gemäß der §§ 5, 6, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 sowie der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2.

Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens kann der Verpflichtete bei den einzureichenden Antragsunterlagen auf ein von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post geprüftes Rahmenkonzept des Herstellers der Telekommunikationsanlage zurückgreifen, dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zugestimmt hat. Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen entsprechend zu kennzeichnen. Im Falle der Fortschreibung der Unterlagen, insbesondere im Zusammenhang mit Abweichungen wie nach § 19 Abs. 3 Satz 3 und Änderungen wie nach § 20, sind der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Ausfertigungen der geänderten Seiten der Antragsunterlagen zusammen mit einer Liste der jeweils insgesamt gültigen Dokumente vorzulegen.

(4) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags. Sie prüft den Antrag und die mit ihm vorgelegten Unterlagen darauf, ob die vorgesehene Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen den Anforderungen gemäß Satz 3 entspricht. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen den Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie den Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11, wobei die Zulässigkeit von Abweichungen gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 zu berücksichtigen sind, erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Genehmigung gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Gestaltung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen entsprechend den Genehmigungsvoraussetzungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen einer Abnahme nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes vor Aufnahme des Betriebs der Telekommunikationsanlage oder vor Beginn des Angebots des Telekommunikationsdienstes nachzuweisen ist. Die Genehmigung kann in Fällen, in denen die Genehmigungsvoraussetzungen lediglich in wesentlichen Teilen, jedoch nicht vollständig erfüllt werden, mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen zur Nachbesserung oder mit einer Befristung, versehen werden. Für bauartgleiche technische Einrichtungen erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem Antragsteller lediglich eine Genehmigung.

(5) Reichen die Unterlagen für die Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 nicht aus, so gibt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post dem Antragsteller Gelegenheit, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern oder zu ergänzen. Die Frist nach § 88 Abs. 2 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes beginnt mit Vorlage des Antrags nach Absatz 2 und der zugehörigen Unterlagen nach Absatz 3 bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, in den Fällen des Satzes 1 mit Vorlage der nachgebesserten oder ergänzten Unterlagen.

(6) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post soll die prüffähigen Unterlagen unverzüglich dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz als Koordinierungsstelle für die Nachrichtendienste und dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zuleiten. Die rechtzeitig eingegangenen Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Genehmigung zu berücksichtigen.

§ 19

Abnahme

(1) Zur Einleitung des gemäß § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Abnahmeverfahrens hat der Verpflichtete der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der Anzeige nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes eine Beschreibung der zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen tatsächlich geschaffenen technischen Einrichtungen vorzulegen sowie etwaige Abweichungen von der technischen Gestaltung, die der Genehmigung zugrunde gelegen hat, darzulegen.

(2) Für die Abnahme nach Absatz 1, zu der die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post auch Vertreter der in § 18 Abs. 6 genannten Stellen hinzuziehen kann, kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nach § 88 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Telekommunikationsgesetzes von dem Verpflichteten verlangen, dass er unentgeltlich

    1. ihren Bediensteten die Durchführung der erforderlichen Messungen und Prüfungen einschließlich der Prüfung der Einhaltung der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4, der §§ 8 bis 10, 12 und 13 Satz 1, des § 14 Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3, der §§ 16 und 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie der Technischen Richtlinie nach § 11 ermöglicht, wobei die zulässigen Abweichungen gemäß § 21 oder § 22 und die Übergangsfristen gemäß § 30 berücksichtigt werden,

    2. bei Arbeiten nach Nummer 1 im erforderlichen Umfang mitwirkt und

    3. die für die Arbeiten nach Nummer 1 erforderlichen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage sowie die notwendigen Endgeräte bereitstellt, wenn diese Endgeräte bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nicht vorhanden sind.

(3) Entsprechen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen der Genehmigung, erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Abnahmebescheid. Für bauartgleiche technische Einrichtungen erfolgt die Abnahme aufgrund einer Bauartprüfung. Weichen die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen von der Genehmigung ab, prüft die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, ob eine Änderungsgenehmigung erteilt werden kann. Im Falle genehmigungsfähiger Abweichungen erteilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Abnahmebescheid unter gleichzeitiger Änderung der Genehmigung. Kann eine Änderungsgenehmigung nach Satz 4 nicht erteilt werden, kann die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

    1. bei geringfügigen Abweichungen die Abnahme unter der Auflage erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, oder

    2. bei wesentlichen Abweichungen die Abnahme im Benehmen mit den Stellen nach § 18 Abs. 6 unter der aufschiebenden Bedingung erteilen, die Abweichungen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

Bei Abweichungen, die eine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses oder wesentliche Mängel bei der Überwachung zu Folge haben, hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Abnahme auf diejenigen Dienste oder Dienstmerkmale zu beschränken, bei denen sich diese Mängel nicht auswirken.

§ 20

Änderungen der Telekommunikationsanlage, nachträglich festgestellte Mängel

Die §§ 18 und 19 gelten sinngemäß bei jeder Änderung der Telekommunikationsanlage oder eines mittels dieser Telekommunikationsanlage angebotenen Telekommunikationsdienstes, sofern diese Änderung Einfluss auf die Überwachungsfunktionalitäten hat. Für Prüfungen und Messungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Falle von nachträglich aufgetretenen Mängeln durchführt, gilt § 19 Abs. 2 und 3 entsprechend.

Abschnitt 5

Zulässige Abweichungen, Ausnahmeregelungen

§ 21

Abweichungen für Betreiber kleiner Telekommunikationsanlagen

(1) Für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, an die nicht mehr als 10.000 Teilnehmer angeschlossen sind, sind auf Antrag des Verpflichteten Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend den Absätzen 2 bis 4 genehmigungsfähig, sofern diese Telekommunikationsanlage nicht Teil einer größeren Telekommunikationsanlage desselben Betreibers ist. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er eine Überwachung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung technisch umsetzen kann.

(3) Der Verpflichtete nach Absatz 1 kann die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 und § 9 Abs. 1 so gestalten, dass

    1. die Übermittlung der Kopie der zu überwachenden Telekommunikation an die berechtigte Stelle mit einem durch eine Pufferung bedingten Zeitversatz erfolgt, der bis zum Freiwerden vorhandener Übermittlungsressourcen andauern darf, oder

    2. er der berechtigten Stelle die Kopie der zu überwachenden Telekommunikation am Ort der Telekommunikationsanlage zur Aufzeichnung übergibt.

(4) Abweichend von § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 hat der Verpflichtete nach Absatz 1 sicherzustellen, dass er

    1. innerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung entgegennehmen kann sowie

    2. außerhalb seiner üblichen Geschäftszeiten innerhalb von 24 Stunden über das Vorliegen einer Anordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung benachrichtigt werden und eine Anordnung innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegennehmen kann.

§ 22

Abweichungen auf Antrag, Feldversuche, Probebetriebe

(1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann im Rahmen der Genehmigung nach § 88 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes im Benehmen mit den in § 18 Abs. 6 genannten Stellen auf Antrag eines Verpflichteten bei einzelnen Telekommunikationsanlagen hinsichtlich der Gestaltung der technischen Einrichtungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Rechtsverordnung oder von einzelnen Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 genehmigen, sofern

    1. die Überwachbarkeit sichergestellt ist und die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nicht grundlegend beeinträchtigt wird und

    2. ein hierdurch bedingter Änderungsbedarf bei den Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen der berechtigten Stellen nicht unverhältnismäßig hoch ist.

Der Antragsteller hat die Gründe für die Abweichungen nach Satz 1, die genaue Beschreibung des Übergabepunktes mit Hinweisen auf die Abweichungen von den Genehmigungsvoraussetzungen sowie die Folgen dieser Abweichungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist unbeschadet möglicher Schutzrechtsvermerke des Antragstellers befugt, Mitteilungen nach Satz 2 an die in § 18 Abs. 6 genannten Stellen zu übermitteln, damit die bei den berechtigten Stellen vorhandenen Aufzeichnungseinrichtungen gegebenenfalls angepasst werden können. Die Genehmigung nach Satz 1 kann mit Nebenbestimmungen nach § 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden.

(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post kann für die zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen in Telekommunikationsanlagen, die Versuchs- oder Probezwecken oder im Rahmen von Feldversuchen der Ermittlung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsanlage unter tatsächlichen Betriebsbedingungen oder der bedarfsgerechten Ausgestaltung von am Telekommunikationsmarkt nachgefragten Telekommunikationsdienstleistungen dienen, eine befristete Genehmigung nach einem vereinfachten Verfahren erteilen. Sie kann dabei nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall vorübergehend auf die Einhaltung einzelner Anforderungen der Technischen Richtlinie nach § 11 verzichten, sofern

    1. der Versuchs- oder Probebetrieb oder der Feldversuch der Telekommunikationsanlage für nicht länger als zwölf Monate vorgesehen ist,

    2. nicht mehr als 10.000 Teilnehmer, die nicht zu dem Personal des Verpflichteten zählen, in den Versuchs- oder Probebetrieb oder in den Feldversuch einbezogen werden und

    3. sichergestellt ist, dass eine Überwachung der Telekommunikation nicht unmöglich ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.

Abschnitt 6

Sonstige Vorschriften

§ 23

Mitwirkung bei Funktionsprüfungen der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen

(1) Der Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen Anschlüsse seiner Telekommunikationsanlage zu den üblichen Geschäftsbedingungen an den von diesen benannten Orten einzurichten und zu überlassen, damit die ordnungsgemäße Funktion der Aufzeichnungs- und Auswertungseinrichtungen geprüft werden kann. Der Verpflichtete hat die Überwachungsfunktionalitäten in Bezug auf diese Anschlüsse, über die ausschließlich zu Probezwecken erzeugte Telekommunikation ohne Beteiligung Dritter abgewickelt wird, erst anzuwenden nach schriftlicher Bestätigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Darin sind der Zeitraum der Erprobung sowie die Rufnummer oder die mit der Rufnummer funktional vergleichbare Kennung des Anschlusses anzugeben, an den die zu erprobende Aufzeichnungseinrichtung angeschaltet ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß für Funktionsprüfungen, die die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Rahmen der ihr gemäß § 88 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes und der nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnimmt.

§ 24

Anforderungen an Anschlüsse für die berechtigte Stelle

(1) Die Anschlüsse für die berechtigte Stelle, an die diese ihre Aufzeichnungseinrichtungen anschaltet, hat der nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 2 vorzusehen.

(2) Der nach § 88 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Teilnehmernetzbetreiber hat im Störungsfall die unverzügliche Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.

§ 25

Statistische Unterlagen

Die nach § 88 Abs. 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes zu erstellende Jahresstatistik ist nach der Anlage zu dieser Verordnung zu führen. Der Berichtszeitraum entspricht dem Kalenderjahr. Die Statistik ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post spätestens zum 14. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 können die Betreiber der in § 2 Abs. 2 genannten Telekommunikationsanlagen ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung einer Jahresstatistik über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen dadurch nachkommen, dass sie die erforderlichen Angaben nicht erst zu Beginn des folgenden Kalenderjahres, sondern bereits zum Abschluss der jeweiligen Überwachungsmaßnahme der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post übermitteln.

Teil 3

Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes

§ 26

Kreis der Verpflichteten, Grundsätze

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Betreiber von Telekommunikationsanlagen, die der Bereitstellung von internationalen leitungsgebundenen Telekommunikationsbeziehungen dienen, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt und Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden. Ausgenommen sind Betreiber, soweit sie das Signal nicht verarbeiten, sondern ausschließlich übertragen.

(2) § 5 gilt mit Ausnahme von seinem Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sinngemäß.

§ 27

Technische und organisatorische Umsetzung angeordneter Überwachungsmaßnahmen, Verschwiegenheit

(1) Der Verpflichtete hat dem Bundesnachrichtendienst an einem Übergabepunkt im Inland eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über die in der Anordnung bezeichneten Übertragungswege übertragen wird.

(2) Der Verpflichtete hat in seinen Räumen die Aufstellung und den Betrieb von Geräten des Bundesnachrichtendienstes zu dulden, die nur von hierzu besonders ermächtigten Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes eingestellt und gewartet werden dürfen und die folgende Anforderungen erfüllen:

    1. die nach Absatz 1 bereitgestellte Kopie wird in der Weise bearbeitet, dass die Festlegung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes eingehalten und die danach verbleibende Kopie an den Bundesnachrichtendienst nur insoweit weiterübermittelt wird, als sie Telekommunikation mit dem in der Anordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Gebiet enthält;

    2. im Übrigen wird die Kopie gelöscht;

    3. ein Fernzugriff auf die Geräte ist ausgeschlossen;

    4. die Geräte verfügen über eine dem Stand der Technik entsprechende Zugriffskontrolle;

    5. die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 ist durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert.

(3) Der Verpflichtete hat während seiner üblichen Geschäftszeiten folgenden Personen nach Anmeldung Zutritt zu den in Absatz 2 bezeichneten Geräten zu gewähren:

    1. den Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes zur Einstellung und Wartung der Geräte,

    2. den Mitgliedern und Mitarbeitern der G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) zur Kontrolle der Geräte und ihrer Datenverarbeitungsprogramme.

Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass eine unbeaufsichtigte Tätigkeit der nach Satz 1 Zutrittsberechtigten auf die in Absatz 2 bezeichneten Geräte begrenzt bleibt.

(4) Im Einzelfall erforderlich werdende ergänzende Einzelheiten hinsichtlich der Aufstellung der in Absatz 2 bezeichneten Geräte und des Zugangs zu diesen Geräten sind in einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Bundesnachrichtendienst zu regeln.

(5) Der Verpflichtete hat die technischen Einrichtungen, die er für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen benötigt, so zu gestalten und die organisatorischen Vorkehrungen so zu treffen, dass er eine Anordnung unverzüglich umsetzen kann.

(6) Für die Gestaltung des Übergabepunktes gilt § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sinngemäß. Technische Einzelheiten zum Übergabepunkt können in der Technischen Richtlinie nach § 11 festgelegt werden.

(7) Für die Entstörung und Störungsmeldung, für die Schutzanforderungen, für die Pflicht zur Verschwiegenheit, für die Entgegennahme der Information über das Vorliegen einer Anordnung und die Entgegennahme einer Anordnung gelten § 12 Abs. 1 Satz 5, §§ 13, 14 Abs. 1 und 3 sowie §§ 15 und 21 Abs. 4 Nr. 1 sinngemäß.

§ 28

Verfahren

(1) Sofern der Verpflichtete für die technische Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach § 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes technische Einrichtungen oder Funktionen verwendet, die durch Eingaben in Steuerungssysteme bedient werden, die von diesen Einrichtungen abgesetzt sind, gelten die §§ 16 und 17 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zu protokollierenden Kennung die Bezeichnung des betroffenen Übertragungsweges tritt.

(2) Für das Genehmigungsverfahren gilt § 18 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

    1. An die Stelle der in § 18 Abs. 3 geforderten Angaben treten die Angaben zum Übergabepunkt, zu den technischen Einrichtungen und zu den organisatorischen Maßnahmen nach § 27 Abs. 1 und 5 bis 7.

    2. An die Stelle der Anforderungen des § 18 Abs. 4 Satz 3 treten die Anforderungen nach § 27 Abs. 1 und 5 bis 7.

    3. An die Stelle der nach § 18 Abs. 6 zu beteiligenden Behörden tritt der Bundesnachrichtendienst.

(3) Für das Verfahren zur Abnahme der technischen Einrichtungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gilt § 19 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:

    1. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 unter Bezug auf § 18 Abs. 6 genannten Stellen tritt der Bundesnachrichtendienst.

    2. An die Stelle der in § 19 Abs. 2 Nr. 1 geforderten Prüfungen tritt eine Prüfung entsprechend der Anforderungen des § 27 Abs. 1 und 5 bis 7.

(4) Für nachträgliche Änderungen an der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten oder an den für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderlichen technischen Einrichtungen gilt § 20 sinngemäß.

§ 29

Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst

Für die Bereitstellung der Übertragungswege, die zur Übermittlung der gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 aufbereiteten Kopie an den Bundesnachrichtendienst erforderlich sind, gilt § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinngemäß.

Teil 4

Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 30

Übergangsvorschriften

(1) Soweit zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen erforderliche technische Einrichtungen durch diese Rechtsverordnung erstmals vorgeschrieben werden oder durch diese Rechtsverordnung geänderte Anforderungen an bestehende Einrichtungen gestellt werden, sind die entsprechenden technischen Einrichtungen unverzüglich, spätestens ab dem 1. Januar 2005 verfügbar zu halten. Für die Bereitstellung der technischen Einrichtungen zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes endet die Frist am 30. Juni 2003.

(2) Bei den bestehenden Telekommunikationsanlagen für den Datenfunk oder für globale mobile Telekommunikation über geostationäre Satelliten sind die bestehenden technischen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung im Rahmen des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verfügbaren technischen Verfahrens bis zur Erneuerung der Systemtechnik, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.

(3) Die Jahresstatistik nach § 25 ist erstmals für das Kalenderjahr 2001 zu erstellen.

§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom 18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254), außer Kraft.

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