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Telefonische Verträge mit Verbrauchern zukünftig nur noch nach Bestätigung in Textform wirksam?

Nach Angaben der Verbraucherzentralen haben diese zwischen März und November 2010 fasst 80.000 Beschwerden wegen unerwünschter Werbeanrufe registriert. Auch die Bundesnetzagentur hat mehrere 10.000 Eingaben von Verbrauchern hinsichtlich unerlaubter Telefonwerbung erhalten. Obwohl Telefonwerbung somit ohne Einverständnis des Verbrauchers nicht erlaubt ist, kümmert sich offensichtlich kaum jemand darum, so dass die Belästigung weitergeht. Oftmals geht es bei derartigen Anrufen um Gewinnspiele, Zeitschriften-Abos, Telefonnetzverträge etc.

Die aktuelle Rechtslage führt zwar dazu, dass unerwünschte Verbraucheranrufe zwar nicht zulässig sind, die daraus resultierenden Verträge mit Verbrauchern können es jedoch sehr wohl sein. Nunmehr will man das Übel offensichtlich an der Wurzel packen:

Der Bundesrat hat am 27.05.2011 beschlossen, ein “Gesetz zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung” in den Bundestag einzubringen.

Kernpunkt ist ein neuer § 312 b BGB, der nach dem Gesetzentwurf wie folgt lauten soll:

§ 312 b Vertragsschluss bei Telefonwerbung

(1) Die auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung, die ein Verbraucher fernmündlich gegenüber einem Unternehmer abgibt, wird nur wirksam, wenn der Verbraucher sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer in Textform bestätigt. Dies gilt nicht, wenn das Telefongespräch nicht von dem Unternehmer zu Werbezwecken veranlasst worden ist oder der Verbraucher in einen Telefonanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat.

(2) Wird die Willenserklärung des Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 nicht wirksam, so findet § 241 a auf Leistungen des Unternehmers, die auf Grund des Telefongesprächs erbracht wurden, entsprechende Anwendung.

Auch die ausdrückliche Einwilligung in Werbeanrufe in § 7 UWG wird dadurch ergänzt, dass diese Einwilligung mindestens in Textform erfolgen muss.

Verschärft werden auch die Regelungen von Inkasso-Dienstleistungen bei Fernabsatzverträgen. Hintergrund ist, dass bei entsprechenden Gewinnspielverträgen, Abo-Fallen etc., bei denen der Verbraucher nicht zahlt, erheblichen Druck von Inkasso-Firmen auf die Verbraucher ausgeübt wird.

Hürden für telefonische Verbraucherverträge werden sehr hoch

Sollte das Gesetz verabschiedet werden, wird es für Callcenter, die Verbrauchern etwas am Telefon verkaufen wollen, tatsächlich schwierig. Der Verbraucher muss seine Vertragserklärung binnen zwei Wochen nach dem Telefonat gegenüber dem Unternehmer in Textform bestätigen, damit es zu einem wirksamen Vertrag kommt. Textform ist mindestens Email. Häufig wird es so sein, dass entsprechend geschulte Telefonverkäufer dem Verbraucher am Telefon eine entsprechende Erklärung “aus dem Kreuz leiern”. Rein faktisch ist es oft so, dass der Verbraucher eigentlich nichts bestellen wollte, jedoch dennoch bspw. seine Bankverbindung mitgeteilt hat und sich dann ungerechtfertigten Abbuchungen ausgesetzt sieht.

Für einen wirksamen Vertrag wird es notwendig sein, dass der Verbraucher nach dem Telefonat von sich aus aktiv wird. Dies bedeutet, dass der Verbraucher von sich aus eine Mail schicken muss, ein Fax oder ein Brief. Man darf gespannt sein, wie die Verkaufspsychologen es hindrehen werden, damit der Verbraucher auf entsprechende Anfragen der Verkäufer nach dem Telefonat auch antwortet.

Welche Fälle werden erfasst?

Der Gesetzgeber will in erster Linie die Überrumpelungssituationen erfassen und hier mehr Verbraucherschutz einführen. Es geht zum einen somit um unerwartete aktive Werbeanrufe des Werbenden wie auch Fälle, in denen dem Verbraucher auf dem Anrufbeantworter bspw. eine Nachricht über einen angeblichen Gewinn hinterlassen wird und für die Gewinnabholung nur ein Rückruf erforderlich ist. Auf Grund der vorangegangenen Täuschung kann hier ebenfalls eine Überrumpelungssituation des Verbrauchers entstehen.

Die Regelung gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien bereits eine laufende Geschäftsbeziehung besteht. Hier hat der Gesetzgeber insbesondere Langzeitverträge im Telekommunikations- oder Energielieferungsbereich im Auge.

Der Gesetzgeber sieht durch diese Regelung den Vorteil, dass der unseriöse Unternehmer den Verbraucher nicht dadurch unter Druck setzen kann, dass er eine mündliche Bestätigung behauptet. Innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, innerhalb der der Verbraucher zur Wirksamkeit des Vertrages reagieren muss,  bleibt der Unternehmer jedenfalls an sein telefonisches Vertragsangebot gebunden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Bestätigungserklärung beim Unternehmer. Geht die Bestätigung nicht fristgerecht ein, ist der Vertrag unwirksam und hinfällig.

Ausnahmen von der Bestätigungsregel

Die Bestätigungserfordernis gilt dann nicht, wenn der Anruf nicht Werbezwecken dient. Dies ist dann der Fall, wenn der Anruf nicht das Ziel verfolgt, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fordern. Wichtig für Internethändler, die ihre Kunden zu telefonischen Bestellungen einladen: Das Bestätigungserfordernis entfällt auch dann, wenn das Telefongespräch nicht vom Unternehmer sondern vom Verbraucher veranlasst wurde. Für die Täuschungsfälle, in denen ein Rückruf bspw. im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel gefordert wird, gilt dies natürlich nicht.

Weiterhin gilt das Bestätigungserfordernis nicht, wenn der Verbraucher in den Werbeanruf des Unternehmers in Textform eingewilligt hat. Einwilligung – dies ist an dieser Stelle wichtig – ist die vorherige Zustimmung. Ein nachträgliches Einverständnis mit dem Anruf genügt nicht –  auch dann nicht, wenn dieser in Textform erklärt wurde. Die Einwilligung muss sich im Übrigen ausdrücklich auf Werbeanrufe beziehen.

Händler, die somit eine telefonische Bestellmöglichkeit anbieten, sind, da in diesem Fall ja der Kunde beim Händler anruft, von dieser Regelung nicht betroffen.

Was passiert, wenn der Verbraucher nicht bestätigt?

Kommt es nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zu einer Bestätigung des Vertrages mindestens in Textform, kommt es nicht zu einem Vertrag. In diesem Fall gibt es § 241 a BGB (unbestellte Leistungen). Der Verkäufer kann den Verbraucher somit nicht dadurch unter Druck setzen, indem er quasi ungefragt liefert.

Über den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Stand: 07.06.2011

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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