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Tauschbörsenabmahnungen: Musik-Label Peppermint Jam scheitert vor Gericht bei Tauschbörsennutzung

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Wie heise.de am 08.01.2007 berichtet, ist bei der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen des Musik-Labels Peppermint Jam von Stücken des Rappers Warren G. das Label vor dem Landgericht Mannheim bei einer Unterlassungs- und Schadenersatzklage unterlegen.

Entsprechende Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche wurden am 15.12.2006 in dem Verfahren (LG Mannheim, Az.: 7 O 129/06) abgewiesen. Hintergrund waren die schon fast üblichen Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Schutt & Waetke. Begründet wurde die Klagabweisung damit, dass Peppermint Jam nicht nachweisen konnte, dass man tatsächlich die Nutzungsrechte innehabe. Die dafür nötige alleinige Urheberschaft des Musiker Warren G. sei nicht belegt worden. Der Urheberrechtsvertrag ist, so der Bericht bei Heise, nur von Warren G. unterzeichnet worden. Auf dem Album seien aber noch vier weitere Textdichter genannt.

Das Urteil liegt uns im Volltext nicht vor. Zudem hat das Label Berufung angekündigt, so dass das letzte Wort in dieser Sache noch nicht gesprochen ist.

 Das Urheberrecht unterscheidet zwischen dem alleinigen Urheber gemäß § 7 Urheberrechtsgesetz und dem Miturheber gemäß § 8 As. 1 Urheberrechtsgesetz.

Eine Miturheberschaft ist dann gegeben, wenn mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben. Wer in üblicher Weise auf einem Vervielfältigungsstück des Werkes als Miturheber benannt ist, gilt als Miturheber bis zum Beweis des Gegenteils. Aus dem trockenen Rechtsdeutsch heraus besteht die Vermutung, dass dem Label zum Verhängnis geworden ist, dass auf der CD selbst noch weitere vier Textdichter genannt wurden, eine durchaus übliche Art, Miturheber zu kennzeichnen. Der einzelne Miturheber kann allein Unterlassungsansprüche geltend machen, wer jedoch nicht selbst Miturheber ist, sondern nur abgeleitete Rechte besitzt, wie vorliegend das Musik-Label durch den Urheberrechtsvertrag muss sich die Rechte von allen Miturhebern beschaffen, wenn er gegen Rechtsverletzungen vorgehen will (OLG Frankfurt, MMR 2003, 45, 47). Die Argumentation des Landgerichtes Mannheim ist daher durchaus nachvollziehbar.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Berechtigung, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen, sorgfältig geprüft werden muss. Klarstellend dürfen wird darauf hinweisen, dass dieses Urteil selbstverständlich kein Freibrief ist, in Internettauschbörsen urheberrechtlich geschütztes Material anzubieten. Die Rechtslage ist auf Grund der aktuellen Rechtsprechung hier zu Lasten der Inhaber von Internetanschlüssen streng.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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