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48 Zugriffe im Monat/31.500€ Streitwert: Wie das OLG Rostock den Streitwert in Wettbewerbssachen festsetzt

In einem von uns für den Beklagten betreuten Verfahren eines Wettbewerbsverbands gegen unseren Mandanten hatte das Landgericht Rostock den Streitwert auf stolze 31.500,00 Euro festgesetzt. Es ging um die Bewerbung umstrittener Heilverfahren im Internet.

Eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichtes hat das OLG Rostock zurückgewiesen. Interessant ist die Begründung:

“Der Beklagte hat im Internet für zwei umstrittene Heilverfahren geworben, die bei insgesamt 21 Indikationen anwendbar seien. Nach seinen Angaben hat er durchschnittlich 48 Zugriffe monatlich verzeichnet.”

Anmerkung:

Dies ist bei einer Bewerbung im Internet mit so gut wie keinen Zugriffen gleichzusetzen

Weiter in der Begründung:

“Der Unterlassungstenor beschränkt sich indes nicht auf die Werbung im Internet, sondern umfasst den gesamten geschäftlichen Verkehr des Beklagten. Der den Verbandsmitgliedern drohende wirtschaftliche Schaden kann in der An- bzw. Abwerbung von Patienten liegen, die sich aufgrund der vielversprechenden Werbeaussagen an den Beklagten wenden. Die drohenden Umsatzeinbußen können auf mindestens 31.500,00 Euro geschätzt werden.”

Anmerkung:

Es ging um die Bewerbung von Heilmethoden eines Arztes mit Sitz – höflich gesprochen – in der Provinz in Mecklenburg-Vorpommern. Wir hätten vermutet, dass das OLG die wirtschaftliche Lage der Ärzte vor Ort hier besser einschätzen kann.

Weiter in der Begründung:

“Eine Herabsetzung des Streitwertes gemäß § 51 Abs. 3 GKG kann nicht erfolgen, da der Beklagte seine jährlichen Einnahmen aus den beiden streitigen Therapien nicht mitgeteilt hat.”

Anmerkung:

Dennoch sieht sich das OLG Rostock in der Lage, die Umsatzeinbußen der Wettbewerber zu beurteilen.

Die Streitwertfestsetzungen des Landgerichtes Rostock in Wettbewerbsangelegenheiten sind uns schon in der Vergangenheit als nach unserer Einschätzung zum Teil willkürlich aufgefallen. Eine besondere Gefährlichkeit von Werbeaussagen im Internet bei 48 Zugriffen im Monat anzunehmen, ist jedoch eher abwegig. Alleine wenn der Google-Crawler einmal am Tag vorbeischaut, sind wir schon bei ca. 30 Zugriffen im Monat…

Stand: 15.01.2016

Rechtsanwalt Johannes Richard

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