strafrecht21

Leitsätze:

Die Zugänglichmachung von Musikstücken über die Internettauschbörse Kaza verstößt gegen das Urheberrecht und ist strafbar.

2. Der Upload in Musiktauschbörsen geschieht vorsätzlich, da die Täter auf Grund der öffentlich in den Medien geführten Debatte über Tauschbörsen von der Rechtswidrigkeit ihres tuns Kenntnis haben.

Amtsgericht Cottbus, Urteil vom 06.05.2004, Aktenzeichen 95 Ds 1653 Js 15556/04 (57/04)

                                                      Im Namen des Volkes

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: § 106 Abs. 1, 17 Urhebergesetz, 52 StGB

Gründe: (Abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

I.

Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 €  bis 50,00 €  monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert gegenwärtig eine Ausbildung zum Mediengestalter, hier erzielt er ein Einkommen von ca. 200,00 €  im Monat. Zuvor hat er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gemacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein Einkommen von ca. 500,00 €  im Jahr.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.

II.

Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers (unter anderem WARNER, EMI, BMG, SONY ) in 272 Fällen ( unter anderem von Rosenstolz, Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung der Tauschbörse Kazaa allgemein zugänglich per Internet zum Download zur Verfügung.

Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzte, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.

III.

Dieser Sachverhalt steht auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, nicht verlesen wurden, zur Überzeugung des Gerichtes fest.

IV.

Damit hat sich der Angeklagte -wie im Tenor festgestellt- gemäß § 106 Abs. 1,17 Urhebergesetz, 52 StGB strafbar gemacht.

V.

Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach aus dem Strafraum des 106 Abs. 1 Urhebergesetz ( Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe) zu bestimmen.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig gezeigt hat, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er – jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung- die Tat bereut hat. Zu Lasten der Angeklagten war die große Zahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen.

Nach alldem war schuldangemessen eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/b9a152c286e644c29cf46481d923b7f5