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Stellungnahme von Frau Zypries zum aktuellen Diskussionsentwurf für eine neue Widerrufsbelehrung und die Musterbriefe von internetrecht-rostock.de

Anmerkung: Wir selbst haben keine Stellungnahme erhalten, obwohl wir Frau Zypries noch ausführlicher und fachlicher als in dem Musterschreiben angeschrieben hatten. Der nachfolgende Text ist auf der Seite onlinemarktplatz.de veröffentlicht worden.  Wir haben uns erlaubt, zu der fachlichen Stellungnahme ebenfalls eine solche abzugeben.

Aus der Stellungnahme des BMJ:

…..Besonders hervorheben möchte ich, dass die Neufassung der Musterbelehrungen im Ver­ordnungswege lediglich einen Zwischenschrift auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang darstellt. Die Neufassung ist allerdings unverzichtbar, wenn wettbewerbsrechtlichen Abmah­nungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage entzogen werden soll. Ver­einfachungen setzen – wie Sie zutreffend ausführen – ein formelles Gesetz voraus. Dieser naturgemäß zeitaufwändigere Ansatz wird parallel zu den Arbeiten an der Änderungsverord­nung verfolgt. Ein erster Vorschlag für eine entsprechende gesetzliche Regelung soll Anfang des nächsten Jahres vorgestellt werden.

Im Übrigen werden sämtliche bis zum 7 Dezember 2007 eingegangenen Stellungnahmen zu dem Verordnungsentwurf eingehend geprüft. Sollte sich daraus Änderungsbedarf erge­ben, wird der Entwurf kurzfristig angepasst. …”

Fachliche Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung im Bundesjustizministerium zu den im Internet unter www.internetrecht-rostock.de/abmahnsichere-widerrufsbelehrung.htm abrufbaren Musterbriefen:

“Zu der Forderung nach einer gesetzlichen Regelung ist anzumerken, dass sich uneingeschränkte Rechtssicherheit tatsächlich nur durch ein formelles Gesetz zu den Musterbelehrungen erreichen lasst. Ein solches wird gegenwartig im Bundesministerium der Justiz auch erarbeitet. Die geplante Neufassung der Musterbelehrungen im Verordnungswege wird lediglich ein Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang sein. Die Neufassung ist allerdings unverzichtbar, wenn wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verwendung der Muster kurzfristig die Grundlage entzogen werden soll. Damit verbundene Belastungen für die Unternehmer resultieren letztlich aus den wohl übersteigerten Anforderungen einzelner Instanzgerichte, die es in dem Entwurf zu berücksichtigen galt, und sind der Preis für die dringend erforderliche Rechtssicherheit. Vereinfachungen setzen eine Überfuhrung des gesamten Regelungsgehaltes der BGB-lnfoV in ein formelles Gesetz voraus Dieser Ansatz wird parallel zu den Arbeiten an der Änderungsverordnung verfolgt. Ein Vorschlag für eine entsprechende gesetzliche Regelung soll Anfang des nächsten Jahres vorgestellt werden.

Zu der Kritik, die Belehrungen würden durch den bei bestimmten Verträgen vorgesehenen Abdruck einzelner Vorschriften in einem Anhang unangemessen lang und unverständlich, gilt Folgendes: Der nach dem Entwurf bei Fernabsatzverträgen, Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr und Teilzeit-Wohnrechteverträgen vorgesehene Abdruck bestimmter Vorschriften in einem Anhang erscheint nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erforderlich. Danach muss der Verbraucher auf der Grundlage der in seinem Besitz befindlichen Unterlagen den Beginn der Frist ohne weiteres erkennen können. Für die genannten Vertrage sieht das Gesetz vor, dass die Wderrufsfrist nicht vor Erfüllung bestimmter (Informations-) Pflichten durch den Unternehmer beginnt. Folglich ist eine vollständige Unterrichtung über den Inhalt dieser (Informations-) Pflichten Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher beurteilen kann, ob der Unternehmer seine Pflichten erfüllt und damit den Lauf der Frist in Gang gesetzt hat. Als Alternative zur Wiedergabe des Gesetzestextes kommt nur eine für den juristischen Laien verständliche Umschreibung in Betracht, die weit mehr Raum in Anspruch nehmen dürfte als der Gesetzeswortlaut. Dagegen spricht auch, dass die Muster den Verbraucher zwar umfassend über seine Rechte informieren, nicht aber eine im Einzelfall notwendige rechtliche Beratung entbehrlich machen sollen.

Zu der Ansicht, der Entwurf schließe den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme bei Internetversteigerungen über die Plattform eBay aus, ist Folgendes anzumerken:

Nach dem Entwurf wird der Verbraucher in bestimmten Fallen darüber belehrt, dass er für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung keinen Wertersatz zu leisten hat. Diese Belehrung ist nur erforderlich, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, wie es § 357 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlangt. Zwar hat sich der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg (Aktenzeichen: 5 W 92/07) auf den Standpunkt gestellt, dass § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB durch die Regelungen über die Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) verdrängt wird Nach § 312c Abs 2 Satz 1 Nr. 2 BGB können die Informationen über das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht bei Verträgen über Waren noch bis zur Lieferung an den Verbraucher mitgeteilt werden. Diese Auffassung erscheint allerdings zweifelhaft, weil sie die mitzuteilenden Informationen (§ 312c Abs. 2 Satz 1 BGB) mit der davon zu unterscheidenden Belehrung (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) gleichsetzt. Die in dem Entwurf vorgesehene Gestaltung der Musterbelehrungen hält die Gefahr einer Abmahnung so gering wie möglich.

Zu der Kritik, im Absatz über die Rechtsfolgen sei ein zusätzlicher Hinweis erforderlich, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs bzw der Rückgabe die Erstattung der Hinsendekosten verlangen könne, bleibt Folgendes anzumerken:

In der Rechtsprechung ist bisher nicht abschließend geklärt, wer im Falle des Widerrufs bzw der Rückgabe die Kosten der Hinsendung (meist als Versandkostenpauschale bezeichnet) zu tragen hat. Deshalb enthalten die neugefassten Muster im Absatz Uber die Rechtsfolgen hierzu keine Aussage. Für eine Kostentragungspflicht des Unternehmers hat sich das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 10 O 794/05) ausgesprochen, dessen Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 15 U 226/06) bestätigt worden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen: 9 U 148/01) hatte bereits auf der Grundlage des § 361a Abs. 2 BGB alte Fassung eine Erstattungspflicht des Unternehmers bejaht, was vom Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VIII ZR 295/01) unbeanstandet blieb. Eine andere Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen: 3 U 2464/04).

Sollte die Auswertung der zu dem Entwurf eingegangenen Stellungnahmen ergeben, dass eine Aussage zu den Kosten der Hinsendung oder andere Änderungen geeignet sind, Abmahnungen zu vermeiden, wird der Entwurf entsprechend angepasst.”

Dezember 2007

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/09b69c67b5c04c908291f9db262b6a27