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Leitssatz:
Der Mehrwertdienstebetreiber hat lückenlos nachzuweisen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen in Anspruch genommen wurden.
AG Frankfurt a.M., Az 31 C 1361/03-83
AMTSGERICHT FRANKFURT A.M.
URTEIL
31 C 1361/03 – 83
In dem Rechtsstreit (…) hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. auf die mündliche Verhandlung v. 10.07.2003 (…) für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung aus dem abgetretenem Recht des Netzbetreibers (…). Zwischen dem Beklagten und der Zedentin bestanden hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung keine vertraglichen Beziehungen. Der Vortrag der Klägerin zur behaupteten Inanspruchnahme von Verbindungen mit der Vorwahl 0190 (Telefonmehrwertdienst) und damit zum Vertragsschluss ist unsubstantiiert, worauf die Klägerin auch zuvor deutlich hingewiesen worden ist.
Damit ihr Vortrag nachvollziehbar wird, hätte die Klägerin entsprechend dem gerichtlichen Hinweis lückenlos vortragen müssen, welche Dienstleistungen genau und zu welchen Preisen vom Beklagten in Anspruch genommen worden sein sollen. Nur so ist eine Nachprüfung möglich. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin meint, vor diesem Hintergrund der Form der Tarifierung müsse davon ausgegangen werden, dass dem streitgegenständlichen Entgelt eine angemessene Leistung gegenübersteht. In Anbetracht der allgemein bekannten Missbräuche mit den sogenannten “0190-Nummern” muss das Gericht schon im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes auf einem entsprechend substantiierten Vortrag der Klägerseite bestehen. Nur so kann dem Beklagten und auch dem Gericht ermöglicht werden, zu überprüfen, ob bestimmte Verbindungen mit dem Willen des Beklagten zustande gekommen sind und kein Missbrauch vorliegt. Der Klägervortrag erfüllt diese Anforderungen nicht, so dass die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben konnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz l, 713 ZPO.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht erfüllt sind. Der Fall hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts.
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