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1.
Bei der Volumenabrechnung beim Webhostingvertrag kann der Grundsatz des Anscheinsbeweises entsprechend der Abrechnung der Festnetztelefonie nicht unbesehen übertragen werden.
2.
Die Richtigkeit der Abrechnung muß unter Darstellung des konkreten Meß- und Aufzeichnungsverfahrensdargelegt und bewiesen werden
OLG Düsseldorf, Az. 18 U 192/02 (rechtskräftig), MMR 2003, Seite 474 ff.
Die Klägerin begehrte in dem Verfahren die Bezahlung von Internetdienstleistungen.
In den vorhergehenden Monaten waren Datenmengen im Wert von ca. 3000,00 DM angefallen. Nunmehr machte der Provider Schadenersatz über 14.000,00 Euro geltend.
Die Klägerin hatte versucht, den Datenverkehr durch auf CD überreichte Logfiles Carriers zu dokumentieren.
Beide Instanzen hatten die Klage abgewiesen.
Der Webhostingvertrag ist durch das OLG als Werkvertrag eingeordnet worden, da die Klägerin den Erfolg schuldet, dass der Server und die Internetpräsenzen der Beklagten rund um die Uhr gewährleistet sind.
Zur Abrechnung heißt es: “Entgegen der Auffassung der Klägerin können die Grundsätze über den Anscheinsbeweis der Rechtsprechung für die Abrechnung im Bereich der Festnetztelefonie nicht unbesehen auf die Abrechnung zwischen dem den Webhosting betreibenden Präsenzprovider und seinem Kunden übertragen werden. Vielmehr muß sich erst die allgemeine Überzeugung bilden, dass die Meß- und Aufzeichnungsverfahren für das Traffic – abhängige Vergütungsmodell einen vergleichbaren Sicherheitsstandard aufweisen, wie die automatischen Zähl- und Auswertungsverfahren für den Zeittakt im Bereich der Festnetztelefonie.
Um dies zu erreichen, ist die Darstellung, notfalls der Beweis des jeweiligen Meß- und Aufzeichnungsverfahren, erforderlich, da es Rechtsprechung zu diesem Problem, soweit trotz intensiver Recherchen ersichtlich, nicht gibt. “
Das Gericht führt im folgenden die aktuelle Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei Festnetztelefonie aus, um dann jedoch darauf hinzuweisen, dass schon für den Bereich der Mobilfunknetze die Übernahme der Regeln des Anscheinsbeweises abgelehnt werden. Die Regeln des Anscheinsbeweises haben zur Folge, dass eine Telefonrechnung, wohl gemerkt, mit Einzelverbindungsnachweis, erst einmal den Anschein in sich birgt, sie sei richtig.
Von einem gesicherten Abrechnungsstandard könne somit nicht die Rede sein.
Zeugenangebote der Klägerin wurden abgelehnt, da diese nur pauschal hätten bezeugen sollen, dass die Abrechnung richtig sei.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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