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Leitsatz

1. Der Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Rechtsmittelauftrag mit E-mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-mail-Nachricht den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 233 ZPO wegen der Versäumnis der Berufungsfrist ist an solchem Fall nicht zu gewähren.

2.Auch bei einer korrekten Adressierung der E-mail-Nachricht darf der Mandant nicht wegen der Absendung der E-mail allein auf deren ordnungsgemäßen Zugang beim Adressaten vertrauen. Vielmehr handelt nur der jenige nicht schuldhaft im Sinne des § 233 ZPO, der zusätzliche Kontrollmaßnahmen vornimmt, für die, die Anforderungen allerdings nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.

OLG Düsseldorf, Beschluss v. 04.10.2002, Az. 23 U 92/02, CuR 2003, Seite 287 f.

Ein Mandant hatte seinem Rechtsanwalt per E-mail den Auftrag gegeben, gegen ein Urteil Berufung einzulegen. Diese E-mail kam jedoch nicht an, woraufhin der Mandant nach Ablauf der Berufungsfrist nach dem Stand der Bearbeitung fragte, wobei sich dann herausstellte, dass der Rechtsmittelauftrag nicht eingegangen ist.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist verworfen und keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 233 ZPO gewährt.

Insbesondere habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Adressierung der Email kein Eingabefehler, der ihm als fahrlässig zuzurechnen gewesen wäre, unterlaufen ist. Im Gegensatz zur Post, wo bei einer falschen Adressierung unter Umständen die Zustellung nur verzögert wird, kommt eine E-mail nicht an. Deshalb ist die Glaubhaftmachung einer korrekten Adressierung bei Versand einer E-mail besonders sorgfältig zu prüfen, was anhand des Sendeprotokolls, dass die Adressangabe enthält, problemlos geschehen kann. Ein derartiges Protokoll hatte der Kläger aufgrund eines Computerproblems jedoch nicht.

Allein wegen der Absendung der E-mail durfte der Kläger nicht auf einen ordnungsgemäßen Empfang schließen, da auch im Bereich des Empfängers durch beispielsweise überfüllte Postfächer ein Empfang ausgeschlossen sein kann. Der Kläger hätte somit weitere Überprüfungen anstellen müssen. Der Kläger hätte nach Ansicht des Senates von einer Funktion Gebrauch machen können, über die E-mail-Programme regelmäßig verfügen, nämlich das der Absender eine automatische Rückmeldung erhält, wenn die Email beim Adressaten angekommen ist. Dies entspreche der “OK-Meldung” bei der Absendung eines Faxes. Der Kläger habe auch nicht beobachtet, dass die E-mail wegen Unzustellbarkeit zurückgeschickt sei. Das E-mail tatsächlich spurlos im Netz verschwindet, mag theoretisch nicht ausgeschlossen sein, ist aber nach den Erfahrungen des Senates jeweils äußerst selten.

Kommentar:

In der Öffentlichkeit haben anscheinend E-mails einen besonders hohen Stellenwert, was auch die Übersendung von wichtigen Informationen angeht. Das man sich hierauf nicht immer verlassen kann, macht dieses Urteil deutlich. Gerade bei wichtigen und fristwahrenden Mitteilungen sollte man sich nicht auf die E-mail verlassen, insbesondere da es später schwer fällt, deren ordnungsgemäße Versendung zu beweisen. Eine zusätzliche Kontrolle oder der “konventionelle Weg” der Informationsübermittlung bleibt somit nach dem jetzigen Stand der Technik unentbehrlich.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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