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Leitsatz
Auch bei einer entgegen einem ausdrücklichem Verbot vorgenommenen Installation eines indizierten Computerspiels (“Doom”) ist die Kündigung eines Auszubildenden ohne Abmahnung nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Übermittlung von gemeindeinternen Daten auf einen Privat-PC eines Mitarbeiters.
ArbG Hildesheim, Urteil v. 30.05.2001, Az. 3 Ca 261/01, CuR 2003, 249 ff.
Der Kläger war Auszubildender zum Verwaltungsfachangestellten bei einer Gemeinde. Trotz ausdrücklichem Verbot des Netzwerkaddministrators installierte er das indizierte Telespiel “Doom” und übermittelte von ihm erstellte Dateien per E-mail von seinem Dienstrechner auf seinen privaten Computer.
Die Gemeinde hatte ihm daraufhin ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Die Kündigung wurde durch das Arbeitsgericht nicht gehalten.
Aus dem Urteil:
“Das Fehlverhalten des Klägers war auch nicht so schwerwiegend, als dass von einer Abmahnung abgesehen werden musste. Es handelt sich um keine ausgesprochenen schwerwiegenden Verstöße, die die Möglichkeit eine positiven Prognose ausschließen.
Die Installation des Computerspiels “Doom” auf dem Dienstrechner der beklagten Gemeinde stellt zwar eine Pflichtverletzung des Klägers dar, weil er gegen ein ausdrückliches Verbot des Netzwerkaddministrators gehandelt hat. Weder die Tatsache, dass das Spiel “indiziert” war, noch die mit der Installation verbundenen Gefahren qualifizieren diese Pflichtverletzung jedoch als eine schwerwiegende. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Einteilung in die Kategorie “indiziert” lediglich bedeutet, dass das Spiel nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte Kindern und Jugendlichen nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden darf. Der 21-jährige Kläger selbst durfte das Spiel aber besitzen. Das er entgegen den Vorschriften von § 3 GjS Kindern und Jugendlichen den Inhalt des Computerspiels zugänglich gemacht hat, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, dass das Computerprogramm ein Netzwerkmodul besaß, dass bei Virenbefall erhebliche Konsequenzen für das Netzwerk des Rathauses hätte haben können, führt zu keiner anderen Bewertung. Hierbei handelt sich um eine lediglich abstrakte Gefährdung, die ohnehin latent bestehende Gefährdung des Virenbefalls wegen der externen E-mail-Zugänge im Netzwerk der beklagten Gemeinde nur unwesentlich erhöhte.
Auch die wiederholte Übermittlung der Dateien auf seinem privaten Rechner stellt keine schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers im obigen Sinne dar. Auch wenn bei der Einordnung des Verhaltens des Klägers und der damit zusammenhängenden Schwere der Pflichtverletzung es nicht in erster Linie auf die strafrechtliche Bewertung ankommt, so ist doch zu berücksichtigen, dass die Übermittlung bzw. die versuchte Übermittlung keine Straftaten darstellen. Insbesondere liegt eine strafbare Handlung nach § 28 Niedersächsisches Datenschutzgesetz nicht vor, weil die Erfüllung der Tatbestands die Weiterleitung der Daten an einen Dritten voraussetzt. Der Kläger hat die Daten jedoch nicht einen Dritten, sondern vielmehr nur an sich selbst übersandt …
Von der beklagten Gemeinde wäre darüber auch hinaus zu fordern gewesen, dass sie vor Ausspruch der Kündigung -idealer Weise im Rahmen der Erteilung einer wirksamen Abmahnung- weiter ihr zu Verfügung stehende und zumutbare Erziehungsmittel ausschöpfend angewendet hat. In einem Ausbildungsverhältnis gehört es unter Anderem zu den Pflichten des Ausbildenden, den Auszubildenden in seiner geistigen und charakterlichen Entwicklung zu fördern … Das Gericht ist nach dem Eindruck in der Kammerverhandlung … der festen Überzeugung, dass der Kläger aufgrund eines solchen Gespräches beeindruckt gewesen wäre und künftige Verstöße im EDV-Bereich dadurch hätten verhindert werden können …”
Anmerkung:
Wäre der Kläger vorliegend ein normaler Arbeitnehmer und kein Auszubildender gewesen, hätte das Urteil durchaus anders ausfallen können. Das Urteil ist von einem gewissen Wohlwollen für den Ausbildenden geprägt. Grundsätzlich muss bei illegalen Inhalten, wie auch dem Übermitteln interner Betriebsdaten an außerbetriebliche Stellen mit einer fristlosen Kündigung auch ohne Abmahnung gerechnet werden. Es ist hier ausschließlich die Tatsache der erzieherischen Pflichten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gewesen, die das Gericht dazu bewogen hat, hier eine Abmahnung als nicht entbehrlich anzusehen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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