0190 Dialer

0190-Dialer

Was tun bei überhöhten Telefonrechnungen?

1. Einleitung

a) So genannte 0190-Dialer entwickeln sich immer mehr zur Plage für Internetnutzer. Bewusst oder unbewusst installieren sich die Dialerprogramme auf dem Computer des Internetnutzers. Das böse Erwachen kommt mit dem Erhalt der Telefonrechnung. 0190-Dialer ersetzen die Standard-DFÜ-Verbindung des Internetnutzers zum Internet-Service-Provider (ISP) durch eine neue Verbindung. Diese Verbindung zeichnet sich dadurch aus, daß sie in der Regel mit den Telefonnummern 0190-beginnt.

Zur Täuschung des Surfers werden z. T. Preselectnummer vorschaltet, so dass die Anwahlnummern bspw. Mit 010331090… beginnen. Es bleibt jedoch bei drastisch erhöhten Gebühren.

b)  Bei diesen 0190-Nummern handelt es sich um so genannte Telefonmehrwertdienste. Der Tarif ist in der Regel von der Ziffer hinter der Nummer 0190 abhängig. Bei der Telekom werden die Vorwahlen 01901- bis 01909 zeitabhängig nach einem festen Schema abgerechnet (zumindest bei der Telekom), die Nummern 0193 und 0190 können flexibel nach Wunsch des Anbieters abgerechnet werden. Dies hat gerade bei diesen Nummern zur Folge, dass eine Einwahl mehrere hundert Euro kosten kann. Berichtet wird von Fällen, in denen eine Einwahl mit 900 Euro zu Buche schlug. 

Einzelne 0190-Nummern sind von der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation (http://www.regtp.de/) an einzelne Netzbetreiber vergeben worden. Die Netzbetreiber wiederum haben diese Mehrwertdienstnummern oftmals an Unternehmen weitervermietet. Oft erfolgt hier eine weitere Vermietung, so dass es schwierig sein kann, den eigentlichen Anbieter herauszufinden

Wenn Sie auf Ihrer Telefonnummer eine erhöhte Gebührenrechnung aufgrund einer 0190-Nummer entdecken, ist es oftmals günstig, herauszufinden, wer überhaupt Anbieter dieser Nummer ist. Anhand der Nummer können Sie feststellen, an wen diese vergeben worden ist. Informationen dazu gibt es bei der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation. Unter Punkt 4 (Liste der vergebenen RNB) können die so genannten Rufnummerbetreiber abgefragt werden. Die Adresse erhalten Sie unter Punkt 6 (Liste der Betreiber). 

c) Jeder Telefonkunde hat einen gesetzlichen und kostenfreien Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis. Sollten somit bei erhöhten Telefonrechnungen aufgrund der Nutzung von 0190-Nummern die angerufenen Nummern nicht aufgelistet sein, so ist zu empfehlen, den eigenen Netzbetreiber unverzüglich zur Übersendung eines Einzelverbindungsnachweises aufzufordern. Anhand dieses Einzelverbindungsnachweises kann dann festgestellt werden, wer Betreiber der einzelnen 0190-Nummer ist.

d)  Um die Problematik zu verstehen, weshalb es für Kunden schwierig ist, gegen erhöhte 0190-Rechnungen vorzugehen, muss das Abrechnungsmodell der Netzbetreiber erläutert werden:

Nach Mitteilung der Regulierungsbehörde für Post- und Telekommunikation wird das Inkasso der 0190-Nummern von den einzelnen Netzbetreibern unterschiedlich gehandhabt. Netzbetreiber wie bspw. die Telekom übernehmen das Inkasso bei 0190-Rechnungen selbst. Andere Netzbetreiber tun dies nicht. Dies ist im Einzelfall mit Ihrem Netzbetreiber zu klären.

Dies hat die unangenehme Folge, dass eine Anschlusssperrung droht, wenn eine überhöhte Telefonrechnung nicht gezahlt wird. Es ist daher auf jeden Fall zu empfehlen, dass Sie mit Ihrer Telefongesellschaft in Kontakt treten und diese Frage klären.

Mit den geltend gemachten Gebühren für eine 0190-Verbindung werden zum einen die Telefonkosten für die Verbindung an sich gezahlt, zum anderen Verwaltungsgebühren für den Mehrwertdienst. Den Rest bekommt der Diensteanbieter. In der Regel verdienen die Anbieter der Leistungen, die über 0190-Dialer angeboten werden, zwischen 60 und 75 % des Tarifes, der gegenüber dem Kunden geltend gemacht wird Die Mehrwertdiensteanbieter haben die 0190-Nummern in der Regel an Drittfirmen weitervermietet. Somit ist selbst aufgrund der Internetinformation der Regulierungsbehörde, wer Betreiber einer 0190-Nummer ist, nicht immer klar, wer der eigentliche Anbieter einer Dienstleistung ist.

Da somit viele Parteien an der Abrechnung der 0190-Dialer beteiligt sind (Ihr Netzbetreiber, der Betreiber des 0190-Rufnummernblocks sowie der Betreiber des Mehrwertdienstes und deren Vertragspartner) ist es schon aus tatsächlichen Gründen schwierig, sich gegenüber überhöhter Rechnungen zur Wehr zu setzen.

2.

a) Bei dem Dialer selbst handelt es sich um ein Programm, das auf dem PC des Nutzers einen neuen Internetzugang einrichtet. Die Anwahl des Internetzugangs erfolgt unter Nutzung einer 0190-Nummer zu gesonderten Gebühren.

Die Nutzung eines Dialers mit einer 0190-Nummer ist an sich rechtlich einwandfrei. Dies gilt für den Fall, dass sich der Dialer zum einen mit Zustimmung des Internetnutzers auf dem Rechner installiert, zum anderen durch den Internetnutzer nur bewusst gestartet werden kann und zu guter Letzt den Nutzer über die Höhe der entstehenden Gebühren informiert.

Dies geschieht in der Regel bei unseriösen Dialern nicht. 

Eine unseriöse Installation, die in der Regel damit einhergeht, dass der Nutzer sich nicht bewusst über den Dialer einwählt und ihm zudem die Gebühren verschwiegen werden, ist insbesondere bei so genannten Auto-Dialern möglich. Hierbei ist insbesondere die Nutzung des Internet-Explorers mit der Kombination von AktivX und Javascript gefährlich.

b) Die Installation eines Dialers ohne Kenntnis des Nutzers und unter Manipulation des Betriebssystems kann bereits eine Straftat gem. § 303 a StGB (Datenveränderung) gegeben sein. Hier ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Erfolgt die Datenveränderung in einem Betrieb oder Unternehmen, ist eine Computersabotage gem. § 303 b StGB gegeben. Hier ist bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren zu erwarten. 

c)  Für einen Anspruch des Mehrwertdiensteanbieters auf Zahlung der Gebühren bei Nutzung eines 0190-Dialers ist es notwendig, dass zwischen dem Anbieter und dem Internetnutzer ein Vertrag geschlossen wird. Voraussetzung ist, dass der Nutzer bewusst den Dialer als Internetzugang nutzt und zudem über den Tarif, den er zu erwarten hat, informiert wird. Für den Fall, dass sich der Dialer unter Manipulation des Betriebssystems oder Täuschung des Nutzers “ungefragt” einwählt, liegt kein Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Mehrwertdiensteanbieter vor, sondern vielmehr eine strafbare Handlung. In diesem Fall könnte ein Betrug gem. § 263 StGB oder ein Computerbetrug gem. § 263 a StGB gegeben sein wie auch zivilrechtlich eine arglistige Täuschung gem. § 123 BGB. Die Täuschung berechtigt den Nutzer zur Anfechtung des Vertrages.

Erfolgt die Einwahl zwar bewusst, jedoch ohne Angabe des Tarifs, so ist nach unserer Ansicht gem. § 632 Abs. 2 BGB nur die übliche Providervergütung von 2 bis 4 Cents in der Minute zu zahlen.

d) Viele Mehrwertdiensteanbieter halten sich weder an die Informationspflichten gem. § 6 Teledienstegesetz, § 312 b BGB (ehemaliges Fernabsatzgesetz) oder die Preisangabenverordnung. Diese Tatsache ist zwar wettbewerbswidrig, zum Teil auch bußgeldbewährt, berührt jedoch den Vergütungsanspruch des Mehrwertdiensteanbieters nicht.

e) Viele Anbieter von Dialern versprechen bei Nutzung des Dialers besondere Leistungen. Hier sind insbesondere Erotikangebote oder so genannte Hackertools zu nennen. Erbringt der Mehrwertdiensteanbieter diese versprochenen Leistungen nicht, so ist seine Leistung mangelhaft. Dies hat zur Folge, dass der Internetnutzer das Entgelt mindern, d.h. herabsetzen kann, so dass ggf. gar nichts mehr zu zahlen ist.

Ein Zahlungsanspruch besteht auch dann, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Mehrwertdiensteanbieter und Internetnutzer sittenwidrig ist. Für den Fall der Nutzung von pornografischen Inhalten ist dies sehr umstritten. Jedenfalls wird man davon ausgehen können, dass bei einmaliger Nutzung eines Internetangebotes, dass Kosten von 900 Euro auslöst, ein extremes Missverhältnis zwischen Leistung und Kosten gegeben ist. Es dürfte somit ein Fall von Wucher vorliegen, so dass keine Ansprüche geltend gemacht werden können.

Wird dem Nutzer eine Leistung versprochen, die nicht gehalten wird oder tarnt sich das Dialerprogramm als ein Programm mit ganz anderen Eigenschaften (z.B. ein Treiber oder ein notwendiges Plug-In) kann ebenfalls eine arglistige Täuschung des Kunden gem. § 123 BGB vorliegen. In diesem Fall muss der Kunde gegenüber dem Mehrwertdienstanbieter die sofortige Anfechtung des Vertrages erklären.

f) Wichtig ist der Hinweis, daß die vorgenannten Einwendungen gegen die Forderung des Mehrwertdienstleister diesen selbst betreffen. Alle Argumente, die im vorgenannten Punkt genannt worden sind, können nicht gegenüber der Telefongesellschaft geltend gemacht werden. Die Telefongesellschaft selber ist hier nur Abrechnungsstelle und betreibt ggf. das Inkasso der Mehrwertdienstleistungen.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22.11.2001 (Az.: II ZR 5/01) entschieden hat, dass der Vertrag zwischen Netzbetreiber und Kunde wertneutral ist. Der Netzbetreiber, wie bspw. die Telekom, hat somit keine Verantwortlichkeit für sittenwidrige Handlungen des Mehrwertdienstebetreibers, auch wenn diese mit Wucher, arglistiger Täuschung oder Betrug einhergehen. Gegenüber dem Netzbetreiber kann sich der Kunde daher in der Regel auf die o.g. Argumente nicht berufen. Dennoch sollte der Kunde versuchen, eine Kulanzregelung herbeizuführen.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Ansicht, dass der Netzbetreiber für den Inhalt der Gespräche nicht verantwortlich ist, wohl zutreffend damit, dass er an dem Rechtsgeschäft in keiner Form beteiligt ist. Der Netzbetreiber hat ferner keinerlei Einfluss darauf, welchen Teilnehmer zu welchem Zweck in telefonischen Kontakt tritt. Der Bundesgerichtshof führt wörtlich aus:

“Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn (den Netzbetreiber) nicht kontrollierbar und geht ihn grundsätzlich nichts an.”

Dies wird auch für Verbindungen zu einem ISP gelten.

Der zwischen einem Netzbetreiber und einem Kunden geschlossene Telefondienstvertrag ist ein wertneutrales Hilfsgeschäft mit der Folge, dass sowohl die Wirksamkeit des Vertrages überhaupt, als auch der Entgeltanspruch davon unberührt bleibt, ob durch die Telefonverbindung sittenwidrige Geschäfte durchgeführt werden.

Mit dieser Argumentation hatte bereits das Landgericht Berlin in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 11.07.2001 (Az.: 18 O 63/01) die Mutter eines Sohnes, der sich einen Highspeed-Dialer aus dem Netz geladen hatte, zur Zahlung verurteilt.

3. Was also tun gegen 0190-Dialer?

Wir empfehlen folgende Schritte, wenn Sie eine überhöhte Telefonrechnung aufgrund eines genutzten 0190-Dialers feststellen:

a) Widerspruch

Legen Sie gegen die Telefonrechnung bei Ihrem Netzbetreiber Widerspruch ein. Dies sollte auf jeden Fall schriftlich erfolgen. Erläutern Sie, weshalb Sie nicht bereit sind, diese Telefonrechnung zu zahlen.

b) Fordern Sie einen Einzelverbindungsnachweis an

Nur anhand eines Einzelverbindungsnachweises ist es Ihnen möglich, zu klären, wer Ihr verantwortlicher Mehrwertdienstbetreiber ist. Wie bereits oben erwähnt, können Sie die Adresse des einzelnen Betreibers im Internet unter www.regtp.de abfragen.

c) Inkassodienst

Klären Sie mit Ihren Netzbetreiber ab, ob dieser auch das Inkasso für den Mehrwertdienstbetreiber durchführt. Diese Rückfrage ist insbesondere deshalb wichtig, um zu vermeiden, dass der Telefonanschluß bei Nichtzahlung der noch offenstehenden Gebühren gesperrt wird. Klären Sie am besten diese Frage direkt mit Ihrem Netzbetreiber ab.

Sollte Ihr Netzbetreiber auf Zahlung des Betrages bestehen, der im Rahmen der Nutzung von 0190-Nummern entstanden ist, zahlen Sie ausdrücklich nur unter Vorbehalt.

d) Verbindung zum Betreiber suchen

Setzen Sie sich mit dem Mehrwertdienstebetreiber in Verbindung und machen Sie diesem deutlich, weshalb Sie nicht gewillt sind, die noch ausstehenden Gebühren zu bezahlen. Die Gründe finden Sie oben unter 2, auch dieses sollte ausschließlich schriftlich erfolgen.

Lassen Sie sich vom Mehrwertdienstebetreiber insbesondere die Information geben, wer der konkrete Leistungsanbieter einer einzelnen 0190-Nummer ist.
 

e) Sichern Sie Beweise

Für die Frage der Sittenwidrigkeit, der Erbringung von mangelhaften Leistungen oder Manipulation Ihres Rechners, der Nichtangabe von Preisen etc. sind Sie im Rahmen es eines Zivilprozesses beweispflichtig. Es ist daher extrem wichtig, die entsprechenden Beweise zu sichern. Fertigen Sie Screenshots (Ausdruck der entsprechenden Bildschirmseite) an, machen Sie eine Kopie der Dialerprogramme, am besten ein Abbild der gesamten Festplatte. Sorgen Sie dafür, dass andere Personen, die Ihnen später als Zeugen zur Verfügung stehen, bestätigen können, in welcher Form sich der Dialer bei Ihnen installiert hat und wie die Einwahl vonstatten ging. Wichtig ist auch zu protokollieren, welche Leistungen Ihnen bei Nutzung des Dialers versprochen und erbracht wurden.

Für ein Gerichtsverfahren am günstigsten, jedoch vollkommen realitätsfern wäre es, den Rechner unverändert zu lassen, um diesen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einem Sachverständigen zugängig zu machen.

Nach unserer Ansicht scheitern viele Rechtsverteidigungen gegen überhöhte 0190-Gebühren an mangelnden Beweisen des geprellten Kunden.

f) Erstatten Sie Strafanzeige

In vielen Fällen installieren sich Dialer unter Manipulation des Betriebssystems oder wählen sich unter Täuschung des Nutzers in das Internet ein. Erstatten Sie daher bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Datenveränderung, Betrug und Computerbetrug. Die fehlende Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz berührt die Wirksamkeit des Vertrages zwar nicht, ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000,00 Euro bestraft werden kann. Erstatten Sie daher in dem Fall, dass die Anbieterkennzeichnung nicht vollständig ist (Firma, Geschäftsführer, Name, Adresse) Strafanzeige bei der für Sie zuständigen Ordnungsbehörde. Die Strafanzeige richtet sich im Übrigen nicht gegen den Mehrwertdienstanbieter direkt, sondern gegen die Firma, die die Leistungen von Mehrwertdiensteanbieter bezieht bzw. sie als eigene Leistung anbietet.

Auch bei einer Strafanzeige stellt sich widerrum das Beweisproblem. Theoretisch kann es Ihnen daher passieren, dass Ihr Rechner zur Sicherung von Beweisen beschlagnahmt wird. Klären Sie dies mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ab. Aufgrund der mangelnden technischen Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden und der Zeit, die ein derartiges Strafverfahren in der Regel dauert, sollten hier Kosten und Nutzen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

4. Schalten Sie einen fachkundigen Anwalt ein

Ferner ist die Einschaltung eines Anwaltes empfehlenswert, da es sich um eine sehr komplexe rechtliche Materie handelt.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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