schutz-fuer-amazon-haendler-durch-p2b-verordnung

EU zieht durch: Mehr Schutz für Händler bei Amazon aufgrund der P2B-Verordnung

Nachdem bereits das deutsche Bundeskartellamt Amazon gezwungen hatte, die Business-Solutions-Agreement (BSA) abzuändern, wird es jetzt offiziell: Die Europäische Union hat am 20.06.2019 die Verordnung 2019/11/15 veröffentlicht „Zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“. Die Verordnung tritt ab dem 12.07.2020 in Kraft.

Die Verordnung zielt auf Handelsplattformen ab. Dazu gehören eBay und Amazon. Erfasst werden jedoch auch Portale aller Art, sowie Anbieter wie App Stores oder soziale Netzwerke, in denen Waren präsentiert werden.

Der wichtigste Anwendungsbereich dürfte jedoch Amazon sein. Bisher hat Amazon seine Marktmacht genutzt, um mit weitreichenden und zum Teil doch sehr einseitigen Vorgaben, die Marketplace-Händler zu knebeln.

Anforderungen an die Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Vorgaben in Artikel 3 sind eindeutig:

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten stellen sicher, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) klar und verständlich formuliert sind;

b) für gewerbliche Nutzer zu jedem Zeitpunkt ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, auch während der Phase vor Vertragsabschluss, leicht verfügbar sind;

c) die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken;
d)Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte;
e)allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten.

Über Änderungen der AGB muss informiert werden, und zwar mit einer Frist von mindestens 15 Tagen. Betroffene gewerbliche Nutzer haben das Recht einer Sonderkündigung, wenn AGB abgeändert werden.

Kündigungsmöglichkeiten werden eingeschränkt

Viele Marketplace-Händler bei Amazon scheuen eine Auseinandersetzung mit der Plattform. Es schwingt immer die Angst mit, die Plattform könnte unbequeme Verkäufer kündigen. Artikel 4 Abs. 2 sieht eine Kündigungsfrist von mindestens 30 Tagen vor. Der Plattformbetreiber muss ferner die Möglichkeit anbieten, Gegenargumente des Verkäufers in einem internen Beschwerdemanagementverfahren zu klären.

Doch Vorsicht: Frist von 30 Tagen gilt nicht, wenn der Plattformbetreiber nachweisen kann, dass der betroffene gewerbliche Nutzer wiederholt gegen die AGB verstoßen hat, was zur vollständigen Beendigung der betreffenden Geschäftsbeziehung geführt hat. Wie bisher auch sollten gerade Amazon-Händler darauf achten, nicht zu viele Probleme anzuhäufen, wie bspw. Infringement-Beschwerden gegen die eigenen Angebote oder eine schlechte Performance.

Ranking wird transparenter

Gemäß Artikel 5 ist die Plattform verpflichtet, in den AGB das Ranking zu erläutern. Soweit ein Ranking gekauft wird (ergo Anzeige) muss der Anbieter die Auswirkungen ebenfalls konkret erläutern.

Amazon oder Marketplace-Händler als Verkäufer: Informationspflicht

Sehr interessant ist Artikel 7: Unter der Überschrift „differenzierte Behandlung“ muss der Plattform-Anbieter darüber informieren, warum er ggf. eine Unterscheidung zwischen eigenen und Fremdangeboten vornimmt. „Diese Erläuterung bezieht sich auf die wichtigsten wirtschaftlichen, geschäftlichen und rechtlichen Erwägungen, die einer solchen differenzierten Abhandlung zugrunde liegen.“

Hier geht es auch wiederum um das Ranking. Nach unserer Auffassung geht es bei Artikel 7 wiederum speziell um Amazon: Amazon tritt bei vielen Produkten selbst als Verkäufer auf.

Internes Beschwerdemanagement notwendig

Artikel 11 regelt ein internes Beschwerdemanagement. Dieses muss für gewerbliche Nutzer leicht zugänglich sein. Eine Bearbeitung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens muss sichergestellt sein. Es gilt der Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung.

Zu folgenden Problemen kann das Beschwerdemanagement genutzt werden.

  • mutmaßliche Nichteinhaltung einer in der EU-Verordnung festgelegten Verpflichtung, die sich auf dem Beschwerdeführer auswirken
  • technische Probleme
  • Maßnahmen und Verhaltensweisen des Plattform-Betreibers, die sich auf den Beschwerdeführer auswirken

Besonders interessant ist natürlich die Möglichkeit, sich über die mutmaßliche Nichteinhaltung dieser Verordnung bei einer Plattform beklagen zu können. Dies dürfte den Druck auf Amazon erheblich erhöhen.

Mediation bei Streitigkeiten

Artikel 12 sieht die Verpflichtung vor, dass bei Streitigkeiten zwei oder mehr Mediatoren angeboten werden, durch die eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten ermöglicht wird.

Kann sich bei Verstößen kümmern: Klagerecht von Verbänden

Gemäß Artikel 14 können Organisationen und Verbände, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Nutzer haben, klagen, wenn einzelne Normen der Verordnung nicht eingehalten werden. Es dürfte sich hierbei um die klassischen Abmahnvereine handeln gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, somit die rechtsfähigen Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen.

Durchsetzung gewährleistet?

Nach unserer Auffassung hat Amazon bereits die Vorgaben des Bundeskartellamtes nicht umfänglich umgesetzt. Eine Durchsetzung der Verordnung wird durch die jeweiligen Mitgliedsstaaten geregelt, die bei einer angemessenen und wirksamen Durchsetzung der Verordnung zu sorgen haben. Es besteht ferner die Verpflichtung, dass Vorschriften über Maßnahmen erlassen werden, die bei Verstößen gegen die Verordnung anwendbar sind. Diese müssen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“. Wir sind gespannt wie der deutsche Gesetzgeber die Verordnung umsetzen wird.

Praxisrelevant

Die Verordnung ist nach unserer Auffassung mehr als praxisrelevant. Amazon-Verkäufer sind ab dem 12.07.2020 erheblich besser geschützt vor einer möglichen Willkür von Amazon. Wer ab diesem Datum Probleme mit der Plattform hat, sollte sich sehr genau ansehen, ob die Vorgaben der EU eingehalten und gelebt werden.

Stand: 25.10.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard