schriftform-bei-internetgeschaeften-unzulaessig

Neues BGH Urteil und neues Gesetz: “Schriftform” oder “schriftlich” ist bei Online-Geschäften in der Regel unwirksam

Viele Internetanbieter regeln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass irgendetwas schriftlich zu erfolgen hat, sei es eine Kündigung oder eine Auftragsbestätigung. Beliebt sind auch AGB-Klauseln, wie bspw. “Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform”. Endgültig problematisch wird es, wenn eine Vertrags- oder Auftragsbestätigung nur schriftlich wirksam wird.

Schriftform, Textform: Was ist was?

Der Gesetzgeber definiert genau, was Schrift- oder Textform ist. Es gibt unter dem Strich drei unterschiedliche Formdefinitionen.

Das strengste Formerfordernis ist die notarielle Beurkundung. Ein klassisches Beispiel ist der Grundstückskaufvertrag. Dieser ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird.

Dann kommt erst einmal lange Zeit gar nichts. Als nächste Formerfordernis gibt es dann die Schriftform. Geregelt ist diese in § 126 BGB:

Schriftform ist bspw. auch ein Brief.

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet werden… Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen.

Es gibt dann gemäß § 126 a BGB noch die elektronisch Form. Diese setzt eine sogenannte qualifizierte elektronische Signatur voraus.

Die häufigste Form ist jedoch, gerade im Internethandel, die Textform. Die Textform ist in § 126 b BGB geregelt. Dort heißt es:

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Zur Textform gehört eine Email.

Geschäfte im Internet sind Textform und nicht Schriftform

Der Bundesgerichtshof hat sich ganz aktuell zu dieser Frage geäußert (BGH, Urteil vom 14.07.2016, Az.: III ZR 387/15).

Es ging um die Klausel einer Internet-Partnerschaftsvermittlung. Diese hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass eine Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (eigenhändige Unterschrift) bedarf und per Fax oder per Post zu übersenden sei. Die elektronische Form wurde ausgeschlossen.

Was über das Internet läuft, soll auch elektronisch laufen

Nach Ansicht des BGH ist eine Schriftformerfordernis bei Leistungen, die ausschließlich über das Internet erbracht werden, eine Benachteiligung des Verbrauchers und somit unwirksam. Ein wichtiger Aspekt für den BGH war, dass die Partnervermittlung online erfolgt, die Kommunikation ausschließlich digital erfolgt und auch sonstige Erklärungen elektronisch übermittelt werden. Auch die Leistungen des Partnerschaftsportals werden ausschließlich elektronisch über das Internet abgerufen.

“Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zu zulassen, wie für die Gründung des Vertrages und seine gesamte Durchführung.” so der BGH. In diesem Zusammenhang kam es auch nicht gut an, dass die Partnerschaftsbörse sich vorbehielt, selbst einen Vertrag fristlos per Email zu kündigen.

Mit anderen Worten:

Was online erfolgt und geleistet wird, kann auch online gekündigt werden.

Anbieter, die somit ihre Leistungen bspw. ausschließlich über das Internet erbringen, sollten daher ihre AGB entsprechend anpassen und überarbeiten.

Neues Gesetz schlägt in dieselbe Kerbe

Seit  dem 01.10.2016 gibt es eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Es hat sich § 309 Nr. 13 BGB geändert. In dieser geht es um die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dass, was der BGH bereits vorweg genommen hat, wird dann auch in Gesetzesform geregelt. In der Norm wird es dann heißen:

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

– eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder

b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a) genannten Verträgen oder

c) an besondere Zugangserfordernisse.

Seit dem 01.01.2016 kann somit der Verbraucher gerade bei Internetgeschäften Erklärungen aller Art auch per Email übersenden, egal was in AGB geregelt ist.

Wir finden es schon auffällig, dass sowohl der Gesetzgeber wie auch der BGH mittlerweile in der digitalen Wirklichkeit angekommen sind.

Anbieter, die in irgendwelchen Regelungen, sei es AGB, eine Garantieerklärung oder Ähnliches das Wort “schriftlich” oder “Schriftform” verwenden, sollten daher ihre Texte überarbeiten.

Wir beraten Sie.

Stand: 04.10.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/3ef4fcc0dfa84526b75c840c59654a4d