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Was kann geltend gemacht werden? – Schadenersatzansprüche nach einer Abmahnung gegenüber dem eigenen Lieferanten

Sollte es in irgendeiner Form Probleme mit der verkauften Ware geben mit der Folge, dass sich der Händler Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sieht, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, diese Ansprüche gegenüber dem eigenen Lieferanten geltend zu machen.

Schwierige Durchsetzung wenn Lieferant seinen Sitz im Ausland hat

Erste Voraussetzung, damit Ansprüche – gleich welcher Art – gegenüber dem eigenen Lieferanten oder dem Hersteller, von dem der Händler selbst bezogen hat, geltend gemacht werden können, ist zunächst einmal, dass der Lieferant seinen Sitz in Deutschland hat. Theoretisch ist es natürlich auch möglich, Ansprüche im Ausland geltend zu machen. Abgesehen davon, dass dort unter Umständen rechtliche Regelungen gelten, die für den Händler ungünstig sind, ist es auch ein praktisches Problem, Ersatzansprüche im Ausland gerichtlich durchzusetzen. Der Gerichtsstand für derartige Klagen dürfte in der Regel nicht in Deutschland liegen, so dass der Händler die Unwegbarkeiten eines ausländischen Rechtssystems in Kauf nehmen muss. Mag dies ggf. innerhalb der Europäischen Union noch gehen, sind entsprechende Ansprüche im außereuropäischen Ausland, bspw. in Asien, nach unserer Auffassung faktisch kaum durchsetzbar.

Dies sollten Internethändler immer im Hinterkopf behalten, wenn sie Ware einkaufen. Diese mag vielleicht von einem deutschen Großhändler etwas teurer sein. Hiermit “erkauft” sich der Internethändler jedoch ein erhebliches Stück Rechtssicherheit, sollte es bei der weiterverkauften Ware einmal zu Problemen kommen.

Der Klassiker: § 478 BGB bei mangelhafter Ware

Wenn Ware einen Sachmangel hat, ist es zunächst einmal gegenüber dem Endabnehmer Sache des verkaufenden Händlers, Gewährleistungsansprüche zu erfüllen. Vor dem Jahr 2001 betrug die gesetzliche Gewährleistung lediglich 6 Monate und wurde danach auf 2 Jahre bei Neuware erhöht. Um die damit verbundenen Nachteile aufzufangen, hat der Gesetzgeber § 478 BGB eingeführt, der die Regressansprüche des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten regelt. Diese gesetzliche Regelung kann im Übrigen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten rechtlich gesehen nur sehr schwer abbedungen werden, so dass man in der Regel davon ausgehen muss, dass entsprechende Regressansprüche auch bestehen.

Abmahnung auf Grund wettbewerbswidriger oder markenrechtsverletzender Ware

Nicht selten sind Fälle, in denen der Händler ein Problem bekommt, weil die Ware, die er von seinem Lieferanten erworben hat, in irgendeiner Form wettbewerbsrechtlich oder markenrechtlich problematisch ist.

Wettbewerbsrechtliche Probleme können sich bspw. daraus ergeben, dass der Händler die Werbung des Lieferanten oder des Herstellers übernommen hat, die wettbewerbsrechtliche Probleme in sich birgt. Ein weiteres Problem können Probleme an der Ware selbst sein, bspw. eine nicht ausreichende Kennzeichnung der Ware nach Textilkennzeichnungsgesetz oder in irgendeiner Form andere Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die die Ware selbst betreffen.

Häufig ergeben sich Probleme jedoch aus einer Markenrechtsverletzung: Entweder handelt es sich um Fälschungen, die der Händler verkauft hat oder es gibt sonstige Probleme mit der Ware, bspw. wenn es sich um sogenannte Parallelimporte handelt. Von einem Parallelimport wird gesprochen, wenn es sich zwar um echte Markenware handelt, diese jedoch nicht mit Zustimmung des Markeninhabers erstmals in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht wurde, bspw. weil sie durch den Lieferanten direkt aus Asien importiert wurde.

Auch hier geht es rechtlich um die Frage, dass die Ware im Rechtssinne mangelhaft ist. Wenn ein Händler bei einem Lieferanten Ware zum Weiterverkauf einkauft, darf er davon ausgehen, dass die Verkehrsfähigkeit der Ware nicht eingeschränkt ist, d. h. dass die Ware ohne Wenn und Aber auch auf dem deutschen Markt verkauft werden darf.

Verkehrsfähigkeit bestätigen lassen

Es versteht sich von selbst, dass ein Händler nur wenig schutzwürdig ist, wenn er die Ware von vornherein aus dubiosen Quellen kauft und schon anhand des sehr günstigen Preises ggf. erkennen kann, dass mit der Ware irgendetwas nicht in Ordnung ist. Insofern bietet es sich an, dass sich der Händler vom Lieferanten ausdrücklich bestätigen lässt, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und auch in der EU frei verkäuflich ist. Eine derartige Bestätigung des Lieferanten sollte der Händler immer schriftlich abfordern. Diese sollte ferner bezogen sein auf die konkret eingekaufte Ware.

Wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Haftung trotz Lieferantenfehler

Wenn ein Händler auf Grund rechtlich bedenklicher Ware abgemahnt wurde, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht, kann er sich zunächst einmal gegenüber dem Abmahner nicht damit herausreden, er sei davon ausgegangen, dass die Ware in Ordnung sei. Eine entsprechende Bestätigung, bspw. dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und in der EU frei verkäuflich sei, ändert nichts daran, dass der Händler für marken- oder wettbewerbsrechtliche Probleme seiner Ware haftet, selbst wenn er davon ausging, dass es sich bspw. um echte, frei verkäufliche Markenware handelt oder die Werbeaussagen des Herstellers zutreffend und wettbewerbsrechtlich einwandfrei waren.

Regressansprüche gegenüber dem Lieferanten

Wenn entgegen einer ausdrücklichen Zusage der Lieferant Ware liefert, die im weitesten Sinne abgemahnt werden kann, ist die Ware mangelhaft mit der Folge, dass sich der Lieferant schadenersatzpflichtig gemacht hat. Derartige Ansprüche können auch durchgesetzt werden.  Händler sollten jedoch, dies wissen wir aus unserer Beratungspraxis, überlegen, ob ein derartiger Rechtsstreit lohnt, da zusammen mit einem derartigen Rechtsstreit in der Regel der Lieferant die Lieferbeziehungen beendet. Praktischerweise muss der Händler somit abwägen, ob er mit seinem Lieferanten eine Kulanzregelung trifft und auch weiter beliefert wird (wenn dies gewünscht ist) oder ob das Lieferverhältnis beendet wird und sämtliche Ansprüche durchgezogen werden.

So hatte bspw. das Landgericht Münster (Urteil vom 05.10.2010, Az.: 025 O 38/10) einen Lieferanten zum Schadenersatz verurteilt, weil dieser markenrechtsverletzende Ware geliefert hatte. Der Händler hatte vorher eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Aus der Lieferantenrechnung ergab sich, dass die Ware rechtlich einwandfrei und frei verkäuflich in der EU sein sollte. Tatsächlich handelte es sich jedoch um Fälschungsware. Das Landgericht hatte den Lieferanten voll umfänglich zum Ersatz der Vertragsstrafe und der Rechtsverfolgungskosten verurteilt, die der Händler, der auf die Echtheit der Ware vertraute, zu zahlen hatte.

Erster Schritt: Abmahnung klären / Zweiter Schritt: Schadenersatzansprüche prüfen

Bevor Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden können, sollte zunächst einmal die Rechtslage zwischen Abmahner und Händler geprüft und geklärt werden. Hierbei kann es sich anbieten, den Lieferanten möglichst frühzeitig ins Boot zu holen, um diesen mit seinen dort vorliegenden Informationen an dem Verfahren zu beteiligen. Erst wenn das Verfahren abgeschlossen ist und auch die Kosten, die insgesamt durch eine Abmahnung auf Grund einer problematischen Ware verursacht wurden, geklärt sind, bietet es sich an, gegenüber dem Lieferanten diese zu beziffern.

Gerne eröffnen wir Ihnen durch eine Beratung oder Vertretung Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei Ihren Verhandlungen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock 

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