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Wenn die einstweilige Verfügung aufhoben wird: Schadenersatz durch den Antragsteller
Die einstweilige Verfügung ist im Wettbewerbsrecht das Mittel der Wahl bei Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Eine einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren. In der Regel ergeht die einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Abgemahnten. Die einstweilige Verfügung ist sofort mit Zustellung wirksam und zu beachten. Wird die einstweilige Verfügung nach Zustellung ignoriert, können Ordnungsgelder von bis zu 250.000,00 Euro beantragt werden. Wer eine einstweilige Verfügung erhält, tut somit gut daran, diese auch unverzüglich zu beachten und umzusetzen.
Nicht jede einstweilige Verfügung ist berechtigt.
Das Gericht kennt bei Erlass der einstweiligen Verfügung nur eine Seite der Medaille, nämlich die Argumentation des Abmahners bzw. Antragstellers. Vor diesem Hintergrund versteht es sich von selbst, dass nicht jede einstweilige Verfügung berechtigt ist. Zum Teil ist der Sachverhalt ein anderer, als der Antragsteller schildert, wichtige Aspekte werden verschwiegen oder die Rechtslage stellt sich ganz anders dar, als das Gericht ursprünglich angenommen hat. Bei Erlass der einstweiligen Verfügung fehlen schlichtweg dem Gericht aus praktischen Gründen, die möglicherweise guten Argumente des Abgemahnten, die gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung sprechen. Dem kann durch eine sogenannte Schutzschrift vorgebeugt werden. Eine Schutzschrift ist eine Verteidigungsschrift gegen eine zu erwartende einstweilige Verfügung in dem der Abmahner seine rechtliche und tatsächliche Sicht der Dinge darlegen kann.
Rechtsmittel Widerspruch
Gegen die einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Eine Widerspruchsfrist gibt es nicht. Es bietet sich natürlich an, den Widerspruch so schnell wie möglich einzulegen. Das Gericht beraumt dann eine mündliche Verhandlung an, in der über den Widerspruch entschieden wird.
Dass eine einstweilige Verfügung aufgrund eines Widerspruches aufgehoben wird, passiert gar nicht so selten.
Häufige Gründe sind ein doch etwas anders gelagerter Sachverhalt, als die Abmahnerseite ihn schildert, ein möglicher Rechtsmissbrauch oder schlichtweg eine andere Rechtslage, die weder der Antragsteller des einstweiligen Verfügungsverfahrens noch das Gericht beachtet hat. Einstweilige Verfügungen werden – so unsere Erfahrung – häufig schnell erlassen und genauso häufig auf einen Widerspruch hin wieder aufgehoben. Dies ist natürlich letztlich eine Frage des Einzelfalles. Damit keine Missverständnisse aufkommen: Viele einstweilige Verfügungen sind ohne Wenn und Aber berechtigt, ein Widerspruch würde keinen Sinn machen.
Nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung: Schadenersatzpflicht gemäß § 945 ZPO
Da der Abmahner mit der einstweiligen Verfügung sofort geschützt ist, muss er auf der anderen Seite auch Schadenersatz leisten, wenn die einstweilige Verfügung aufgehoben wird und dem Antragsgegner bzw. Abgemahnten durch die Einhaltung der einstweiligen Verfügung ein Schaden entstanden ist. Dies ist bspw. denkbar, wenn dem Abgemahnten durch die einstweilige Verfügung bestimmte Vertriebsformen oder der Vertrieb bestimmter Produkte untersagt wurde. Umsatz- und Gewinneinbußen können dann die Folge sein.
Der Gesetzgeber spricht hier von einem sogenannten “Vollziehungsschaden”. Zu ersetzen ist der durch die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachte zurechenbare unmittelbare und mittelbare Vermögensschaden. Mit anderen Worten: Zu ersetzen ist der Schaden, der durch die Einhaltung der einstweiligen Verfügung ursachlich und nachweisbar entstanden ist. Hierzu gehört bspw. Produktionseinstellung, Betriebsausfall, Schaden aus Sperren, insbesondere Lieferschäden, entgangene Aufträge und Gewinnmöglichkeiten.
Die Schadenersatzpflicht sollte auch der Abmahner beachten, bevor er eine einstweilige Verfügung beantragt. Der Abmahner sollte sich darüber im Klaren sein, welche Rechtsfolgen seine einstweilige Verfügung haben kann, wenn diese später wieder aufgehoben wird. Aus diesem Grund bietet es sich in einigen Fällen an, wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Ansprüche nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern durch eine Hauptsacheklage geltend zu machen. Wenn diese rechtskräftig ist, weiß der Abmahner, was er tatsächlich rechtlich in der Hand hat.
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Stand: 27.01.2015
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