Fernabsatzgesetz FAQ

Ihre Fragen zum Fernabsatzgesetz – eine Auswahl

(Achtung: Das Fernabsatzgesetz wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung in das BGB integriert. Im Kern sind die ursprünglichen Regelungen jedoch erhalten geblieben)

 

Was soll das Fernabsatzgesetz bewirken?

Ziel des Gesetzes ist es, den Verbraucher vor irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden im Fernabsatz zu schützen. Das FernAbsG ist ein Verbraucherschutzgesetz, das für jede Form des Abschlusses von Geschäften im Wege der Fernkommunikation gilt.

Was sind Fernkommunikationsmittel?

Nach der gesetzlichen Definition des § 1 Abs.2 FernAbsG werden Fernkommunikationsmittel eingesetzt, um einen Vertrag zwischen Verbraucher und einem Unternehmer anzubahnen, ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien. Neben den gesetzlich aufgeführten Beispielen gehören zu den geeigneten Kommunikationsmitteln unter anderem auch E-Mails, Telefaxe, Briefe oder sogar SMS-Nachrichten.

Für wenn gilt das Fernabsatzgesetz?

Das FernAbsG gilt für Unternehmer, die ihre Waren und Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes an den Verbraucher vertreiben. Beispielhaft aufgezählt sei dabei der herkömmliche Versandhandel, aber auch ein Vertrieb von Waren beim Teleshopping und im Internet.

Wie ist das Verhältnis zu anderen Gesetzen?

An vielen Stellen im Gesetz wird bestimmt, dass Vorschriften anderer Gesetze unberührt bleiben. Gemäß § 1 Abs.4 FernAbsG wird die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes eingeschränkt, sofern für den Verbraucher günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten für den Unternehmer bestehen.

Was ist der Anwendungsbereich des FernAbsG?

Der Anwendungsbereich des FernAbsG ist äußerst weit und umfasst neben Kauf- und Dienstverträgen auch bspw. Werk-, Geschäftsbesorgungs- und Mietverträge.

Gibt es Ausnahmen für die Anwendung des FernAbsG?

  1. Ja, beispielhaft ist dabei die Aufzählung in § 1 Abs.3 FernAbsG zu beachten:

  2. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verträge

  3. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

  4. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),

  5. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung,

  6. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

  7. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am

  8. Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden

  9. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

  10. die geschlossen werden

  • a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

  • b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum                   Gegenstand haben

Außerdem gilt das Gesetz nur bei Verträgen, die in einem für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystem geschlossen werden.

Was bedeutet 2organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem”?

Die Abgrenzung zu gelegentlichen Geschäften mittels Fernkommunikationsmitteln gehört zur den schwierigsten Problemen im FernabsG. Anhaltspunkt könnte die Anzahl der geführten Geschäfte geben. Weiterhin kommt es darauf an, ob der Unternehmer in seinem Betrieb einen eigenen Vertriebskanal eingerichtet hat. Letztendlich bleibt es eine Frage des Einzelfalles. Dennoch trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass kein organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem vorliegt.

Was sind die wesentlichen Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes?

Kern der Regelung des FernAbsG ist das für den Verbraucher eingeräumte Widerrufs- und Rückgaberecht. Darüber hinaus wird der Unternehmer zu umfangreichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Verbraucher aufgefordert:

§ 2 Abs. 2 FernAbsG

  1. Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:

  2. seine Identität und Anschrift,

  3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

  4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

  5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

  6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

  7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

  8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung

  9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,

  10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,

  11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises

Gilt das Fernabsatzgesetz auch für Online-Auktionen?

Ein klares “Jaein”. Grundsätzlich sind nur Versteigerungen einbezogen, die nach dem System des § 156 BGB zustandegekommen sind. Während der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 156 BGB bei Online-Auktionen verneint, häufen sich gegenteilige Meinungen in der Rechtsprechung. Weitere Geschehnisse bleiben daher anzuwarten.

Wie muss die ordnungsgemäße Information des Verbraucher aussehen?

Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages klar und verständlich über wesentliche Vertragspunkte informieren. Der Umfang der Infor-mationspflicht kann dem Wortlaut des § 2 Abs.2 FernAbsG entnommen werden. Sämtliche Informationen sind dem Verbraucher auf einem “dauerhaften Datenträger” zur Verfügung zu stellen.

Was ist ein “dauerhafter Datenträger”?

Der Begriff des “dauerhaften Datenträgers” ist in § 361a Abs.3 BGB legaldefiniert. Danach sind Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, wenn sie in einer Urkunde oder einer anderer lesbaren Form zugegangen sind und dem Verbraucher für eine gewisse Zeit inhaltlich unverändert die Wiedergabe erlaubt. Am sichersten ist damit die Übersendung einen Papiers. Möglich ist aber auch die Nutzung von Disketten oder CD-ROMs. Kurios (wohl auch falsch) war ein Urteil des LG München, welches sogar den Bildschirm des Verbrauchers als dauerhaften Datenträger ansah. Wie lange die Information dem Verbraucher zur Verfügung stehen muss, richtet sich danach, ob das Rechtsgeschäft kurz- oder langfristig abgewickelt wird.

Genügt auch die Versendung einer E-Mail?

Grundsätzlich ja, sofern eine Speicherung auf dem dauerhaften Datenträger des Verbrauchers (z.B. Festplatte) erfolgt. Die Beweislast dafür trägt aber wieder der Unternehmer.

Genügt der Verweis auf eine Internetseite des Unternehmers?

In der Regel genügt ein bloßer Verweis auf die notwendigen Informationen nicht. Für den Unternehmer befindet sich die Informationen zwar auf einem dauerhaften Datenträger. Einen Zugang zum Verbraucher, wie es das Gesetz vorschreibt, kann ein Verweis aber nicht bewirken.

Gibt es Ausnahmen von der Informationspflicht?

  1. Ja. So enthält insbesondere § 3 Abs.2 FernAbsG die Fälle, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht, folglich auch keine Belehrung darüber erfolgen muss:

  2. Das Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen

  3. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

  4. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

  5. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

  6. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

  7. die in der Form von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen werden

Welche Rechtsfolgen hat der Widerruf des Verbrauchers?

Erklärt der Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Frist den Widerruf, so ist der gesamte Vertrag rückabzuwickeln. Der Unternehmer zahl dem Verbraucher dazu das bereits geleistete Entgelt aus, während der Verbraucher die Ware sich zur Rückgabe der Wer verpflichtet.

Welche Frist ist hat der Verbraucher nach ordnungsgemäßer Information durch den Unternehmer zu beachten?

Gemäß § 361a BGB beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen. Sie beginnt bei der Warenlieferung mit dem Eingang der Ware, bei Dienstleistungen sogar schon bei Vertragsschluss. Wurde wiederkehrende Warenlieferungen vereinbart (z.B. Abo) beginnt die Widerrufsfrist mit Erhalt der ersten Lieferung. Das Widerrufsrecht bezieht sich dabei auf den gesamten Vertrag und kann nicht für jede einzelne Lieferung separat geltend gemacht werden.

Welche Rechtsfolgen sind an eine mangelhafte oder ganz ausgebliebene Information geknüpft?

Mängel in der Aufklärung lassen das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst 4 Monate nach dem Eingang der Waren oder bei Dienstleistungen nach Vertragsschluss erlöschen.

Welche Kosten entstehen bei der Rückabwicklung des Vertrages für den Verbraucher?

Grundsätzlich muss der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung tragen. Allerdings hat er die Möglichkeit die Rücksendungskosten dem
Verbraucher aufzuerlegen, allerdings nur bei Bestellungen im Wert bis zu 40 Euro (rund 80,- DM). Entscheidend ist dabei die gesamte
Bestellung und nicht der Wert der zurückgesandten Ware. Bei einer Bestellung von verschiedenen Waren die jeweils weniger als 40 Euro
kosten, insgesamt diesen Betrag aber übersteigen, ist die vertragliche Kostenübernahme selbst bei Rücksendung nur eines Warenteils also
nicht möglich.

Wie kann eine Vereinbarung über die Rücksendungskosten getroffen werden?

Wie bei herkömmlichen Vertragsbeziehungen empfiehlt dich die Anwendung von “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Um Probleme zu vermeiden, sollte der Verbraucher aber gesondert auf die anfallenden Rücksendungskosten hingewiesen werden.

Wodurch unterscheiden sich Widerruf und Rückgaberecht?

Anstelle des Widerrufsrechts kann der Unternehmer mit dem Verbraucher auch ein Rückgaberecht vereinbaren. Dies ist nach § 361b BGB aber nur bei Verträgen möglich, die auf Grund eines Verkaufsprospektes zustandegekommen sind. Einen zusätzlichen Widerruf bedarf es nicht, folglich genügt die Rücksendung der Ware. Die Kosten der Sendung hat in jedem Fall der Unternehmer zu tragen. Ein Unterschied hinsichtlich der Fristen besteht nicht.

Was ist ein Verkaufsprospekt im Sinne des § 361b BGB?

Unter diesen Begriff fällt jede Form der geordneten Präsentation von Waren und Dienstleistungen des Unternehmers. Derartige Präsentationen können in gedruckter Form, aber auch per Telefax, CD-ROM oder anderen elektronischen Datenträgern dem Verbraucher übermittelt werden. Ob dies auch für eine Präsentation auf der eigenen Webseite gilt, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen gedrucktem Papier und einer Internetpräsentation erscheint die Annahme aber nicht ausgeschlossen.

Was muss der Unternehmer bei der Verbraucherwerbung beachten?

§ 2 Abs.2 FernAbsG legt dem Unternehmer die Pflicht auf, den Verbraucher schon vor Vertragsschluss umfassend zu unterrichten:

Der Unternehmer muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich informieren über:

  1. seine Identität und Anschrift,

  2. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt,

  3. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

  4. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die

  5. versprochene Leistung im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,

  6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,

  7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,

  8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung

  9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,

  10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,

  11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises 

Somit muss der Verbraucher schon in Werbematerialien (z.B. Kataloge, Webseite) über die wesentlichen Inhalte eines möglichen Vertrages informiert werden.

Hat ein Verstoß gegen die Informationspflicht bei Verbraucherwerbung Einfluss auf den Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer?

Nein. Dennoch stellt die Nichtbeachtung nach neuester Rechtsprechung ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG dar. Dem Unternehmer droht gegebenenfalls eine Abmahnung oder sogar die Unterlassungsklage.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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