BGB-InfoV

Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV)

Mit Verordnung vom 02.02.2002 ist die BGB-InfoV in Kraft getreten. Diese regelt Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen sowie Kundeninformationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Wichtig ist, dass die gem. § 312 c Abs.2 BGB geforderten Informationen in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form mitzuteilen sind:

  • Informationen über Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- und Rückgaberechts.
  • ladungsfähige Anschrift des Unternehmens sowie Namen des Vertretungsberechtigten
  • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungsgarantiebedingungen
  • Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr ist der Kunde ferner gem. § 312 e Abs. I S. 1 Nr. 2 BGB zu informieren über:

  • die einzelnen technischen Schritte die zu einem Vertragsschluss führen
  • darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist
  • wie Eingabefehler erkannt und berichtigt werden können
  • die über den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen
  • Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft und die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu den Regelwerken (z. B. freiwillige Selbstverpflichtungen)

Der Verstoß gegen diese Vorschriften ist zumindest wettbewerbswidrig. Wir empfehlen daher dringend, Ihren e-commerce-Auftritt im Internet den aktuellen rechtlichen Gegebenheiten anzupassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard