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Lange Gewährleistungszeiten -Ansprüche des Wiederverkäufers gegen den Lieferanten-

Gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB müssen Gewerbetreibende Verbrauchern gegenüber eine Gewährleistung von 2 Jahren einräumen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Kaufsache. Diese im Gegensatz zur früheren Rechtslage erheblich verlängerte Gewährleistungszeit kann für den Verkäufer zu erheblichen Problemen führen, wenn Mängel an einer Sache auftreten und der Lieferant des Verkäufers nicht bereit ist, Ersatz zu leisten. Zum Problem kann insbesondere werden, dass zum Teil bis zum heutigen Tage Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten dem Wiederverkäufer kürzere Verjährungsfristen für Mängelgewährleistungsansprüche einräumen, als die, die der Verkäufer seinem Kunden gewähren muss.

Der Gesetzgeber hat diese Situation erkannt und in § 478 BGB geregelt:

§ 478 BGB

Rückgriff des Unternehmers

 

(1) Wenn der Unternehmer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, bedarf es für die in § 437 bezeichneten Rechte des Unternehmers gegen den Unternehmer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), wegen des vom Verbraucher geltend gemachten Mangels einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht.

 

(2) Der Unternehmer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die der Unternehmer im Verhältnis zum Verbraucher nach § 439 Abs. 2 zu tragen hatte, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Unternehmer vorhanden war.

 

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 476 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

 

(4) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Absätzen 1 bis 3 und von § 479 abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

 

(6) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.

 

§ 478 BGB räumt dem Verkäufer ein Rückriffsrecht gegenüber dem Lieferanten ein, insbesondere damit der Einzelhandel nicht das volle Risiko des Verbrauchsgüterkaufes tragen muss. Anwendbar ist § 478 BGB nur, wenn ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Unternehmer an eine Privatperson, im Rechtsdeutsch “Verbraucher” genannt, verkauft.

Grundsätzlich kann der Lieferant in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückgriffsrechte ausschließen. Gemäß § 478 Abs. 4 Satz 1 BGB ist dies jedoch nur dann zulässig, wenn den Verkäufer durch den Lieferanten ein entsprechender Ausgleich eingeräumt wird.

Welche Rechte hat der Verkäufer gegenüber seinem Lieferanten?

Grundsätzlich muss der Käufer einer Sache, wenn er diese wegen eines Mangels zurückgeben will oder den Kaufpreis mindern möchte, dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzen. Erst wenn diese verweigert wurde oder gescheitert ist, kann er diese Rechte geltend machen. Im Verhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Lieferanten gilt dies gemäß § 478 Abs. 1 BGB nicht. Der Verkäufer kann daher unverzüglich an seinen Lieferanten herantreten, wenn er gezwungen war, einen Kaufvertrag rückabzuwickeln oder den Kaufpreis wegen eines Mangels zu mindern.

Bei neu hergestellten Sachen hat der Verkäufer das Recht, von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er für den Käufer aufwenden musste. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Kosten für die Beseitigung eines Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Zu beachten ist jedoch auch, dass der Verkäufer gegenüber seinem Kunden alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat. Diese kann er dann ebenfalls an den Lieferanten durchreichen. Voraussetzung ist, dass der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Lieferung der Sache durch den Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden war. Dies wird in der Regel der Fall sein.

Damit der Lieferant nicht letztlich als der Dumme dasteht, sieht § 478 Abs. 5 BGB vor, dass er diese Rechte auch in der Lieferkette weiterreichen kann. Das heißt, der Lieferant kann die gleichen Rechte gegenüber seinem Lieferanten geltend machen.

§ 476 BGB sieht vor, dass der Verkäufer in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Sache beweisen muss, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Dies ist eine Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers. Erst vom 7. bis zum 24. Monat ist es Sache des Verbrauchers, nachzuweisen, ob die Sache mangelfrei war. Das gleiche gilt gemäß

§ 478 Abs. 3 BGB auch im Verhältnis zwischen Verkäufer und Lieferant. Die Frist beginnt mit der Übergabe der Sache an den Verbraucher.

Zu beachten ist noch § 478 Abs. 6 BGB. § 377 Handelsgesetzbuch (HGB) ist von dieser Regelung nicht umfasst. Dieser Paragraph regelt die Rügepflicht bei Erhalt der Ware. Der Verkäufer kann nur dann offensichtliche Mängel an der Ware geltend machen, wenn er die Ware unverzüglich nach Erhalt untersucht und den Mangel auch dann sofort seinem Lieferanten meldet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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