richtige-widerrufserklaerung
Gar nicht so einfach:
Wie man als Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben sollte (AG Schopfheim)
Das Widerrufsrecht spielt in der Regel weniger für den Verbraucher, als denn für den Fernabsatzhändler eine tragende Rolle. Letzterer wird geplagt durch schlechte Belehrungsmuster des Gesetzgebers und Abmahnwellen, die durch das Land rollen. Die Belange des Verbrauchers, mit denen zumindestens auf Abmahnerseite immer gerne argumentiert sind, sind in der Praxis nur selten berührt. Wir meinen, dass der Verbraucher sich weder an der Formulierung, dass die Frist “mit Erhalt dieser Belehrung” beginne, noch mit den Formulierungen zum Wertersatz näher auseinandersetzen wird.
Aus unserer Beratungspraxis beobachten wir jedenfalls, dass ausgeübte Widerrufsrechte von Verbrauchern nur selten bei Gerichten ankommen. Hier scheint es keinen größeren Streitbedarf zu geben. Dies erstaunt um so mehr, als dass z. B. die Fragen, wie ein Wertersatz für eine Ingebrauchnahme der Sache zu berechnen ist, nach unserer Auffassung relativ ungeklärt sind und dieser Fall nicht allzu selten sein dürfte.
Dass es für den Verbraucher zum Teil gar nicht so einfach ist, das Widerrufsrecht in der Praxis auszuüben, ergibt sich aus einer Entscheidung des AG Schopfheim vom 19.03.2008, Az.: 2 C 14/08. Ein Verbraucher hatte eine Ware erhalten und eine Email-Mitteilung an den Internethändler mit der Erklärung übersandt: “eine Rücksendung zu haben”. Nach Ansicht des Amtsgerichtes stellte diese Mitteilung keinen Widerruf des Kaufvertrages dar. Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass zwar hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechtes es zwar nicht erforderlich sei, das Wort “Widerruf” zu verwenden. Erforderlich sei jedoch, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Die Formulierung “eine Rücksendung zu haben” reicht nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichtes nicht aus. Es würde sich schon nicht ergeben, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt sei. Entweder wegen eines Widerrufs oder wegen behaupteter Mängel. Jedenfalls verpasste der Verbraucher die Widerrufsfrist mit der Folge, dass er an den Vertrag gebunden war.
In Zeiten, in denen die deutsche Sprache durch die Nutzung von Email und SMS immer mehr verkümmert, verwundert es nicht, dass Verbraucher mittlerweile überfordert sind, einen Widerruf zu übersenden, der auch als solcher zu erkennen ist. Man wird jedoch verlangen können, dass für den Internethändler ansatzweise erkennbar ist, was sein Kunde eigentlich möchte. Ob der Durchschnittsverbraucher in diesem Zusammenhang überhaupt in der Lage ist, den Inhalt der sehr juristisch vorformulierten Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers zu erfassen, steht auf einem anderen Blatt. Im vorliegenden Fall war es offensichtlich nicht der Fall.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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