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Kennzeichnungspflicht von Kraftfahrzeugreifen

Gemäß derEU-Verordnung Nr. 1222/2009 vom 25.11.2009 gelten ab dem 01.11.2012 nachfolgende Informationen beim Angebot von Kraftfahrzeugreifen auch im Internet.

Die Kennzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für Kraftfahrzeugreifen, jedoch nur für bestimmte Reifen.

Rechtlich gesehen geht es um die Kennzeichnung von Reifen der Klassen C 1, C 2 und C 3.

Klasse C 1 = Reifen für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung (z.B. Pkw, Wohnmobile, Busse)

Klasse C 2 = Reifen für Nutzfahrzeuge mit der Geschwindigkeitskategorien < = M (140 km/h)

Klasse C 3 = Reifen für Nutzfahrzeuge mit der Geschwindigkeitskategorien >= M (130 km/h)

Reifen, die nicht unter die oben genannten Klassen fallen, fallen daher nicht unter die Verpflichtung zur Kennzeichnung.

Weitere Ausnahmen bei denen eine Kennzeichnungspflicht nicht vorgeschrieben ist, gelten für

– Notreifen des Typs T

– Reifen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h (Geschwindigkeitsindex F oder kleiner)

– Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser kleiner = 254 mm oder größer = 635 mm

– Spikereifen

– Rennreifen

– Geländerreifen für den gewerblichen Einsatz

– runderneuerte Reifen

Auch Reifen für Zweiräder fallen nicht unter die Kennzeichnungsverpflichtung.

Grundsätzlich gilt die Kennzeichnungspflicht für Reifen, die ab dem 01.07.2012 hergestellt worden sind. Dies lässt sich anhand der sogenannten DOT – Kennzeichnung erkennen, aus der sich das Produktionsdatum des Reifens ablesen lässt.

Vereinfacht gesagt, müssen entsprechende Reifen ab der Kennzeichnung DOT 2712 (hergestellt in der 27. KW 2012) gekennzeichnet sein, wenn sie allgemein der Kennzeichnungspflicht unterlassen.

Für Internethändler gilt Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie. Dort heißt es:

“Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler den Endnutzern Informationen zur

– Kraftstoffeffizienz

– Nasshaftungsklasse

– sowie zur Klasse des externen Rollgeräusches

– und zum entsprechenden Messwert des betreffenden Reifens zur Verfügung.

Es geht somit um die Informationen zur Kraftstoffeffizienzklasse, diese reicht von A bis G, zur Nasshaftungsklasse, diese reicht von A bis G, wie zur Klasse des externen Rollgeräusches unter Angabe der Lautstärke in dB. Ferner gibt es zu diesem Punkt eine Grafik im Anhang I der Richtlinie.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sind die Lieferanten, die den Händler und den Endnutzer beliefern, verpflichtet, die entsprechenden Informationen auch auf ihren Webseiten darzustellen.

Hinzukommt eine Kennzeichnung der Reifen selbst.

Die EU-Richtlinie spricht in diesem Zusammenhang mehrfach davon, dass die entsprechende Kennzeichnung in unmittelbarer Nähe des dazugehörigen Reifens anzuzeigen ist und in deutlich sichtbarer Weise angebracht werden muss. Es empfiehlt sich daher eine deutliche Gestaltung.

Informationspflicht auf der Rechnung

Gemäß Art. 5 Abs. 3 besteht im Übrigen, ganz unabhängig von der Kennzeichnungspflicht im Internet, die Verpflichtung, auch auf der Rechnung, die dem Endnutzer beim Reifenkauf ausgestellt wird, die Kraftstoffeffizienzklasse, den Messwert für das externe Rollgeräusch sowie ggf. die Nasshaftungsklasse anzugeben.

Konkret Darstellung im Internet

Die EU-Verordnung spricht in § 5 Abs. 2 lediglich davon, dass Händler den Endnutzern Informationen über Kraftstoffeffizienz, Nasshaftungsklasse sowie Klasse des externen Rollgeräusches und zum entsprechenden Messwert der betreffenden Reifen zur Verfügung stellen müssen.

In welcher Form dies geschehen soll, bleibt unklar.

Vor dem Hintergrund, dass die Hersteller bzw. Lieferanten der Reifen ebenfalls eine Informationsverpflichtung haben, die ausdrücklich beinhaltet, dass die entsprechenden Informationen im Internet bereitzustellen sind, bietet es sich an, die entsprechenden Informationen der ordnungsgemäß gekennzeichneten Reifen direkt vom Lieferanten bzw. Hersteller zu beziehen.

Für ungeklärt halten wir es, ob es ausreichend ist, auf die rechtlich vorgeschriebenen Informationen lediglich mit einem deutlich gestalteten sprechenden Link zu verlinken oder ob die Informationen selbst dem jeweiligen Internetangebot darzustellen sind.

Rechtssicherste Gestaltung:

Grafische Darstellung des Energieeffizienzlabels

Der rechtssicherste Weg wäre auf jeden Fall die Darstellung des Energieeffizienzlabels des Herstellers in der Artikelbeschreibung, welches beispielhaft wie folgt aussieht:

Verlinkung auf Energielabel des Herstellers

Die weitere nächste Alternative wäre eine direkte Verlinkung auf die Hersteller- oder Lieferantenseite auf der über die Informationen verlinkt wird.

Wichtig ist, dass der Link auch stimmen muss, d.h. der Link sollte unmittelbar ohne das weitere Klicks notwendig sind, direkt auf die entsprechende Lieferanten- oder Herstellerinformation erfolgen.

Wir empfehlen die Linkbezeichnung

“EU-Reifenklassifizierung”

oder besser

“Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zur Nasshaftung und zum externen Rollgeräusch gemäß EU-Reifenklassifizierung”

Keine Alternative: Textdarstellung

Eine weitere Alternative wäre die textmäßige Angabe dieser Informationen.

Vor dem Hintergrund, dass ungeklärt ist, ob die jeweilige Skala von A – G für die Kraftstoffeffizienz und die Nasshaftung mit anzugeben ist und zudem für das externe Rollgeräusch ein sogenanntes Schallwellensymbol verwendet wird, das bei einer textmäßigen Darstellung gar nicht dargestellt werden könnte, raten wir von einer reinen textmäßigen Darstellung der Energieeffizienz ab.

Zusammenfassend empfehlen wir entweder die Darstellung der Kennzeichnungsgrafik oder eine entsprechende direkte Verlinkung auf die Informationen des Lieferanten oder Herstellers.

 

Stand: 16.10.2012