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LG Hamburg: Rechtsmissbrauch bei vielen Abmahnungen und schlechter wirtschaftlicher Situation
Das Landgericht Hamburg ist nicht gerade bekannt dafür, schnell einen Rechtmissbrauch anzunehmen.
In einer aktuellen Entscheidung (LG Hamburg, Urteil vom 07.02.2017, Az.: 312 O 144/16 (rechtskräftig)) sah das Landgericht Hamburg es jedoch anders:
Ein Abmahner hatte in einem Jahr ca. 50 Abmahnungen ausgesprochen. Es gab allein vor dem Landgericht Hamburg 14 Eilverfahren.
Erschwerend kam hinzu, dass das Eigenkapital der Klägerin Ende des Jahres 2015 bis auf 34,77 Euro aufgezehrt worden war. Im Jahr 2014 hatte der Abmahner Verluste geschrieben und einen Bonitätsindex von 600,00 Euro, der nach den Base-II-Kriterien als Ausfall gilt. Der Geschäftsführer des Abmahners hatte zudem vorgetragen, dass sich die wirtschaftliche Situation weiter verschlechtert habe. Zum Wettbewerbsverhältnis führte der Abmahner eine nicht besonders sichtbare Webseite auf.
Diese Indizien reichten aus, damit das Landgericht Hamburg einen Rechtsmissbrauch annahm:
“Angesichts dieses substantiierten Vortrages, welcher dafür spricht, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin sich verselbstständigt hat und das mit den Abmahnungen verbundene finanzielle Risiko in keinem vernünftigem Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Betätigung und zu ihrer finanziellen Situation steht, ist die für die Prozessführungsbefugnis bzw. Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so dass es Sache der Klägerin gewesen wäre, substantiiert die Gründe darzulegen, die gegen einen Missbrauch sprechen.
Dies ist jedoch nicht geschehen, vielmehr ist die Klägerin dem Vortrag hinsichtlich der Anzahl der ausgesprochenen Abmahnungen und der geführten Verfahren in ihrem Schriftsatz vom 17.1.2017 nicht entgegen getreten. Auch hat sie die Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Klägerin nicht bestritten. Die unter Beweis gestellte Behauptung, die Klägerin sei nicht an den Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten beteiligt, genügt nicht, weil die Annahme eines Rechtsmissbrauchs keine derartige Beteiligung voraussetzt. Der Vortrag der Klägerin, dass das Kostenrisiko bei ihren Abmahnungen sehr gering sei, da die Klägerin keine Massenabmahnungen aussprechen lasse, sondern immer nur wenige Mitbewerber zeitgleich abmahne, wenn diese erheblich gegen das Gesetz verstießen, ist angesichts der unbestrittenen Anzahl von 50 Abmahnungen und 14 Verfügungsverfahren allein vor dem Landgericht Hamburg im Jahr 2015 und der unbestrittenen wirtschaftlichen Lage der Klägerin ebenfalls zu pauschal und unsubstantiiert.
Nach alledem muss aufgrund der äußeren, im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Umstände davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung vom 22.9.2015, die vorliegend im Klagewege weiter verfolgt wird, sich als Teil einer Abmahntätigkeit darstellt, die sich von der Geschäftstätigkeit der Klägerin verselbstständigt hat und deren finanzielle Risiken ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in der Situation der Klägerin nicht eingehen würde. Die Abmahnung und die nachfolgende prozessuale Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs erfolgten damit zumindest vorwiegend im Gebührenerzielungsinteresse, was zur Unzulässigkeit der Klage führt.”
Wie man Rechtsmissbrauch nachweist
Der Abmahner dieses Verfahrens ist uns aus unserer Beratungspraxis bekannt. Der Fall ist ein schönes Beispiel, wie mühsam es auf der einen Seite ist, Indizien für einen Rechtsmissbrauch zusammenzutragen und wie wichtig auf der anderen Seite ein “Informationsnetzwerk” ist.
Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten viele Abgemahnte. Zum Teil fällt uns bereits schon aus unserer Beratungspraxis auf, dass beispielsweise aufgrund der Anzahl der uns zur Beratung vorgelegten Abmahnungen ein Rechtsmissbrauch denkbar sein könnte.
Wichtig ist auch, sich mit anderen Abgemahnten und deren Rechtsanwälten zu vernetzen, um möglichst viele Informationen und Indizien zusammenzutragen, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen.
Insofern war dieses Verfahren des Landgerichtes Hamburg, zu dem wir auf Seiten des Abgemahnten wichtige Informationen beigesteuert hatten, ein gutes Beispiel dafür, wie man effektiv Rechtsmissbrauch nachweist.
Möglicherweise Rechtsmissbrauch? Wir beraten Sie gern konkret.
Stand:20.02.2017
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d63658c742794b54bd4bb1958e471782