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Nicht immer Rechtsmissbrauch: Wenn ein Rechtsanwalt für zwei Mandanten gegenüber dem Abgemahnten unabhängig gleichzeitig Unterlassungsansprüche geltend macht
irrvideo–oljifXT0FI Mit einer etwas schrägen Konstellation eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt Urteil vom 30.04.2015 Az: 6 O 3/14) zu befassen.
Es ging um wettbewerbswidrige Angaben eines Rechtsanwaltes. Dieser Rechtsanwalt war wohl inhaltlich gleichlautend ursprünglich von zwei unterschiedlichen Anwälten quasi gleichzeitig abgemahnt worden.
Bei der späteren gerichtlichen Durchsetzung vertrat nur noch ein Rechtsanwalt auf der Abmahnerseite die jeweiligen Mandanten und trat quasi in zwei unterschiedlichen Verfahren jedoch in gleicher Angelegenheit gegenüber dem Abgemahnten auf.
Abgestimmte Abmahnungen?
Ein Rechtsmissbrauch dürfte wohl vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt für zwei unterschiedliche Mandanten quasi zeitgleich genau das gleiche Thema abmahnt. Der vorliegende Fall zeichnete sich jedoch dadurch aus, dass die außergerichtlichen Abmahnungen von unterschiedlichen Anwälten ausgesprochen worden waren. Von einem abgestimmten Vorgehen konnte, so das Gericht, somit nicht ausgegangen werden.
Es heißt insofern in der Entscheidung:
“Die Beklagte zu 1 wurde wegen der Werbebehauptung in ihrem Internetauftritt ebenso von einem anderen Rechtsanwalt vor dem Landgericht… verklagt. Grundsätzlich ist eine Klage nicht deshalb missbräuchlich, weil gleichzeitig ein anderer Mitbewerber Klage bei dem gleichen Gericht erhoben hat. Dies gilt auch dann nicht, wenn – wie im Streitfall – auf Klägerseite dieselben Prozessbevollmächtigten eingeschaltet wurden. Eine mehrfache Verfolgung ist lediglich dann missbräuchlich, wenn sie auf einem abgestimmten oder zentral koordinierten Verhalten beruht, für die kein vernünftiger Grund vorliegt und die Vervielfachung der Belastung und das Kostenrisiko beim Anspruchsgegner unangemessen sind.
Gegen ein abgestimmtes Verhalten spricht zunächst, dass die Klage in dem Parallelverfahren von einem anderen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Erst zu einem späteren Zeitpunkt wurde das Parallelverfahren vom hiesigen Klägervertreter übernommen. Geschäftliche oder organisatorische Verbindungen, die für ein abgestimmtes Verhalten sprechen können, wurden nicht dargelegt. Die Kläger der beiden Parallelverfahren sind nicht in einer Sozietät oder dergleichen verbunden. Es fehlte an einer zentralen Steuerung, wie sie etwa eine Konzernspitze gegenüber ihren Tochtergesellschaften vornehmen kann. Der Umstand, dass die Kläger unstreitig miteinander befreundet sind und dass der hiesige Kläger den in dem Parallelverfahren klagenden Rechtsanwalt bereits am … also vor Erhebung der beiden Klagen, Informationen über den Internetauftritt der Beklagten zukommen ließ, genügt nicht. Denn damit haben sich die Kläger, die beide unabhängig voneinander Mitbewerber der Beklagten sind, nicht ihre Einflussmöglichkeit auf das Betreiben und die Gestaltung ihrer Gerichtsverfahren begeben. Dies kommt zusätzlich dadurch zum Ausdruck, dass die Kläger beider Verfahren unterschiedliche Klaganträge verfolgen.”
Nach dieser Schilderung im Sachverhalt muss man davon ausgehen, dass die beiden ursprünglich abmahnenden Rechtsanwälte sich durchaus ausgetauscht haben wie man sich offensichtlich einig war, parallel voneinander gegen den Kollegen vorzugehen. Rein formell gesehen, reicht dies jedoch nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Für den Abgemahnten unschön, aber jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Wenn Anwälte wettbewerbswidrig werben, ist ihnen oftmals der Zorn mehrerer Rechtsanwaltskollegen sicher. Rechtsmissbrauch ist in diesem Fall kein gutes Argument.
Wir beraten Sie.
Stand: 01.06.2015
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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