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Bereits 5 Abmahnungen können rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Umsatz das Kostenrisiko nicht trägt (LG Bochum)

Es gibt zwei Fragen, die bei der Beurteilung, ob eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist, von größter Wichtigkeit sind. Das eine ist die Anzahl der Abmahnungen, das andere der Umsatz des Abmahners. Je kleiner der Umsatz, desto weniger Abmahnungen ‘dürfen’ ausgesprochen werden, bis zum Teil nach Ansicht der Rechtsprechung eine Rechtsmissbräuchlichkeit erreicht ist.

Nach dem OLG Hamm und dem LG Stade hat nunmehr  offensichtlich auch das Landgericht Bochum von den Vielfachabmahnungen bei eBay die Nase voll. Der Tatbestand des Urteils (Landgericht Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I-12O 20/09) lässt tief blicken, gibt er doch Informationen darüber, wie Abmahnanwälte eigentlich an ihre Mandanten kommen. Es heißt im Tatbestand: ‘Der in Essen wohnhafte Kläger ist hauptberuflich bei der Deutschen Bahn. Während einer Bahnfahrt lernte er seinen in Wiesbaden ansässigen heutigen Prozessbevollmächtigten kennen.’  Bisher galt eigentlich der Golfplatz als Aquiseinstrument von Rechtsanwälten…

Jedenfalls hatte der Abmahner, Herr Jörg B., im Jahr 2008 einen Umsatz von etwas über 2.400,00 Euro erzielt bei 310 Bewertungen seit dem Jahr 2002 bei eBay. Offensichtlich hatte der Abmahner neben diesem Verfahren vier weitere Abmahnungen aussprechen lassen im Bereich Tierbedarf.

Die Entscheidungsgründe des Urteils sprechen für sich:

‘Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Die bereits ergangene einstweilige Verfügung war daher aufzuheben.

…. Entscheidend ist insoweit die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (Köhler a.a.O., Rdnr. 4.12.). So liegt es hier. Es liegt ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Verfügungsklägers und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisikos vor. Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Unternehmer würde bei einem Umsatz von lediglich 2.430,00 € innerhalb eines Jahres ein Kostenrisiko durch den Ausspruch von Abmahnungen eingehen, das den Jahresumsatz und natürlich erst recht den erzielten Gewinn bei weitem übersteigt. Die gerügten Verstöße waren auch nicht derart, dass sie den Geschäftsbetrieb des Verfügungsklägers unmittelbar gefährdeten. Aus objektiver Sicht können daher nur (zumindest überwiegend) sachfremde Motive den Kläger zum Ausspruch von Abmahnungen und zur Beantragung der einstweiligen Verfügung veranlasst haben. Insoweit passt die Beauftragung eines weit entfernt geschäftlich ansässigen Rechtsanwalts -ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme- ins Bild.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war aufzuheben.’

Wieder einmal liegt ein krasses Missverhältnis zwischen Umsatz und Abmahntätigkeit vor. Je geringer der Umsatz, so das Fazit, desto schneller kann ein Abmahner rechtsmissbräuchlich handeln. Dies ist immer dann auffällig, wenn einige Abmahner offensichtlich nur deshalb bei eBay gewerblich tätig sind, um dann abmahnen zu können. Insgesamt spricht schon der gesunde Menschenverstand dafür, dass bei derartigen Abmahnungen etwas nicht stimmen kann. Wer als Gewerbetreibender seinen gesamten Umsatz (nicht Gewinn!) in Abmahnungen investiert, wird wohl Gründe haben, die außerhalb des Wettbewerbsrechtes liegen.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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