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Rechtskonform? Newsletteradressen einsammeln über Google AdWords Communication Extensions

In den USA bietet Google es offensichtlich schon länger an. Jetzt findet eine Beta-Phase in Deutschland statt: die Ergänzung von Google AdWords Anzeigen dahingehend, in der Anzeige selbst Kunden zu ermöglichen, ihre Emailadresse einzugeben, um einen Newsletter zu bestellen oder um ein Angebot zu erhalten (Google AdWords Communication Extensions).

Für die Textbeschreibung scheinen offensichtlich 100 Zeichen zur Verfügung zu stehen. In den USA scheint es zudem so zu sein, dass die Möglichkeit besteht, deutlich zu machen, dass der Kunde entweder per Email ein Angebot erhält, einen Newsletter bestellt oder auch zurückgerufen wird.

Zurzeit sind es wohl nur vereinzelte Werbetreibende, die diesen Service von Google AdWords in Deutschland nutzen können.

Was passiert mit den Daten?

Zumindestens im englischsprachigen Raum wird berichtet, dass es die Möglichkeit gibt, die entsprechenden Daten (Name oder Emailadresse) über den Google-Account zu erhalten oder zeitlich zusammengefasst in einer Excel-Tabelle.

Rechtskonform?

In der Option “Angebot erhalten” gibt es jedenfalls einen Datenschutzlink, in dem angezeigt wird “Wenn sie dieses Formular senden, wird Ihre Emailadresse an den Werbetreibenden übermittelt.”

Nun hat der Werbetreibende die Emailadresse und kann einfach fröhlich Newsletter versenden? Mitnichten! Es versteht sich von selbst, dass derartige Eingabeformulare ein erhebliches Missbrauchspotential eröffnen. Die Rechtsprechung ist eindeutig-  der Versand von Newslettern ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Die Rechtsprechung hat daher das sog. Double-Opt-In entwickelt. Dies bedeutet, dass sich zum einen der Newsletterempfänger aktiv in den Newsletterverteiler eintragen muss (bei einem nicht zulässigen Opt-Out müsste er sich bewusst austragen). Dies ist die erste Stufe des Double-Opt-In. In der zweiten Stufe (daher “Double”) bekommt der Newsletterempfänger eine Email, in dem ihm sinngemäß mitgeteilt wird, dass auf seinem Namen ein Newsletter bestellt worden ist. Wenn er diesen tatsächlich und wirklich erhalten möchte, muss er dies an dieser Stelle bspw. durch Anklicken eines Links noch einmal ausdrücklich bestätigen. Erst dann kann sich der Werbetreibende sicher sein, dass der Empfänger den Newsletter auch tatsächlich erhalten will. Es versteht sich von selbst, dass diese Einwilligung auf jeden Fall so genau wie möglich zu dokumentieren ist. Somit darf die erhaltene Emailadresse nicht einfach sofort in den Newsletterverteiler eingetragen werden.

Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Zulässigkeit des Double-Opt-In zurzeit auf Grund einer Entscheidung des OLG München nicht ganz unkritisch ist:

Das OLG München (Urteil vom 27.09.2012, Az. 29 O 1682/12) hatte entschieden, dass bereits die erste Email, in der dem Kunden mitgeteilt wird, dass er sich in einen Newsletterverteiler eingetragen hat und er gebeten wird, dies zu bestätigen, unzulässige Werbung sein kann. Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung des OLG München zu Grunde gelegt, wäre ein Newsletterversand in Deutschland rechtlich kaum noch rechtskonform möglich.

Was ist “Angebote erhalten”?

Bei Recherchen haben wir festgestellt, dass es die Option “Angebote erhalten” gibt. Was damit eigentlich gemeint ist, bleibt unklar, insbesondere da die Rede von Angeboten, d.h. der Mehrzahl, ist. Ob Google damit meint, dass der Kunde sich mit einem Newsletterversand einverstanden erklärt, ob es um ein einzelnes Angebot bezogen auf die Anzeige oder um die grundsätzliche Übersendung von Angeboten geht, bleibt ebenfalls unklar.

Erhebliches Missbrauchspotential

Es versteht sich von selbst, dass diese sehr hervorgehobene Darstellung zum Missbrauch einlädt. Nicht nur, dass es keine Captcha-Abfrage gibt und somit die Gefahr droht, dass trotz der automatischen Emailadressen einträgt, stellt sich die Frage, ob einfach ein Angebot übersandt werden darf (oder sogar vielfache Angebote), wenn einfach eine Emailadresse eingetragen wird.

Zurzeit befindet sich die Google AdWords Communications Extensions noch in der Beta-Phase. Wir gehen davon aus, dass es bei einer flächendeckenden Einführung noch eine Menge rechtlicher Probleme geben wird.

Es ist somit eine Frage der Abwägung, ob diese Form der Werbung tatsächlich Sinn macht. Wichtig ist auf jeden Fall, bei der Einladung zu einem Newsletter die Grundsätze des Double-Opt-In zu beachten und die Adresse nicht einfach so zu verwenden.

Stand: 31.01.2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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