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Rabatt der besonderen Art: Wie ist Angabe “Kauf innerhalb der ersten drei Tage gibts noch 1.000,00 Euro in bar von mir” zu verstehen?
Online-Angebote kranken oftmals daran, dass in blumigen Worten in sehr unjuristischer Ausdrucksweise irgendetwas versprochen wird. Abgesehen von wettbewerbsrechtlichen Problemen, wenn es sich um ein gewerbliches Angebot handelt, stellt sich bis heute immer wieder die Frage, was einem der Verkäufer denn sagen bzw. versprechen wollte. Wenn der Käufer dann auf den “Bonus” besteht und diesen dann auch noch einklagt, wird die Rechtsprechung zum Teil um interessante Aspekte erweitert.
Der Fall
Ein Verkäufer hatte zu einem bestimmten Datum in dem Internetportal mobile.de ein Fahrzeug zu einem Preis von fast 40.000,00 Euro eingestellt. Unter der Fahrzeugbeschreibung hieß es: “Kauf innerhalb den ersten drei ersten Tagen gibts noch 1.000,00 Euro in bar von mir!” (grammatikalische Schwächen im O-Ton übernommen). Das Angebot stand offensichtlich am 10.03. im Netz. Der Käufer rief am 18.03. die Internetseite auf und schloss am 19.03. mit einem Autohaus einen Vertrag über das Fahrzeug.
Es kam, was kommen musste:
Der Käufer wollte 1.000,00 Euro “in bar” und klagte vor dem Amtsgericht München, das jedoch, wie aus einem Urteil vom 10.09.2010, (AG München Az.: 271 C 20092/10), deutlich wird, für den Käufer wenig Verständnis hatte. Die spannende Frage war, was mit “Kauf innerhalb der ersten drei Tage” eigentlich gemeint war, nämlich drei Tage nach Kenntnisnahme durch den Käufer oder drei Tage nach Einstellen des Angebotes. Juristisch gesehen geht es um den sogenannten Fristbeginn. Der Verkäufer hatte argumentiert, es solle auf das Datum der Einstellung der Anzeige ankommen. Diese Ansicht teilte das Amtsgericht auch. “Dies musste sich einem durchschnittlichen Beteiligten schon deshalb aufdrängen, weil der Anbietende in diesem Fall keinerlei Möglichkeit hat, diesen Zeitpunkt festzustellen bzw. zu überprüfen.”, so das Amtsgericht.
Da der Verkäufer sich später als drei Tage mit einem Vertragsabschluss gemeldet hatte, war die Frist leider schon vorbei und es gab keine 1.000,00 Euro in bar.
Unser Tipp
Es versteht sich eigentlich von selbst: Käufer sollten sich entsprechende Bedingungen, die einen gewissen Anlock-Effekt haben und zur Kaufentscheidung führen, genau durchlesen und einmal genau überlegen, ob sie überhaupt in den Genuss dieser Vorteile kommen. Im Zweifel bietet es sich an, vorher noch einmal nachzufragen. Es bleibt schon rätselhaft, warum der Käufer nicht schon bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. – um es genau zu sagen – vor Abschluss des Kaufvertrages die Frage der 1.000,00 Euro in bar angesprochen hatte.
Verkäufern ist anzuraten, entsprechende Rabatte oder Boni möglichst transparent zu gestalten.
Dies entstresst die Situation für beide Beteiligten, nämlich Verkäufer und Käufer, ganz erheblich.
Dass es bei unklarer Rabatt-Werbung auch wettbewerbsrechtliche Probleme geben kann, versteht sich von selbst. Grundsätzlich ist es so, dass auch erhebliche Rabatte, die bspw. nur auf einen Tag beschränkt werden, erlaubt sind (BGH, Urteil vom 31.03.2010, Az.: I ZR 75/08). Auf der anderen Seite, so auch der BGH, muss die Rabatt-Werbung eindeutig sein. Einschränkungen zum Angebot müssen bereits aus der Werbung selbst ersichtlich sein (BGH, Urteil vom 10.12.2009, Az.: I ZR 195/07).
In dem vorgenannten BGH-Urteil ging es darum, dass mit einer Preisersparnis von 19 % geworben wurde, es wurde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass der Rabatt nur für im Laden vorrätige Ware zu erhalten sei.
Sollte es somit in irgendeiner Form bestimmte Produkte oder Konstellationen geben, für die ein Rabatt nicht gilt, sollte der Händler darauf sorgfältig und allumfassend hinweisen.
Bei der Gestaltung Ihrer Rabatt-Werbung beraten wir Sie gern.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock .
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