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Aufklärungspflicht: Preisvergleichsportale müssen über Provisionen informieren

Preisvergleichsportale sind oftmals nicht so objektiv, wie die Nutzer meinen. Die Teilnehmer am Preisvergleich werden nicht für Gotteslohn dort gelistet. oftmals wird eine Provision fällig.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az: I ZR 55/16 “Bestattungspreisvergleich”) muss in einem Preisvergleichsportal auch über die Höhe der Provision informiert werden.

Es ging um ein Portal, in dem Bestattungspreise verglichen werden konnten. Der Anbieter berücksichtigte nur Bestattungsunternehmen, die im Fall eines Vertragsschlusses eine Provision von 15 % bzw. 17,5 % des Angebotspreises an das Vergleichsportal zahlten.

Ein Hinweis auf die Provisionsvereinbarung gab es nicht.

Über Provisionen muss informiert werden

Nach Ansicht des BGH muss ein Preisvergleichsportal im Internet über eine mögliche Provision informieren. Nach Ansicht des BGH gehen Nutzer nicht davon aus, dass in dem Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Falle des Vertragsschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen.

Diese Information muss so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Portals reicht hierfür nicht aus.

Wie muss informiert werden?

Dem Kläger ging es, so unser Eindruck, nur darum, dass überhaupt darüber informiert wird, dass der Anbieter an den Portalbetreiber im Falle des Vertragsschlusses eine Provision zahlt. Über die Höhe der Provision ist, so interpretieren wir die Pressemitteilung des BGH, nicht zu informieren.

Die Entscheidung des BGH führt dazu, dass Preisvergleichsportale erheblich transparenter werden. Wir gehen davon aus, dass dieses Urteil für alle Preisvergleichsportale im Internet einschlägig ist.

Stand: 02.05.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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