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EuGH kippt Kopplungsverbot im UWG von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware
Bei allen Abmahnungen darf nicht vergessen werden, dass das UWG auch dem Verbraucherschutz dient. Seit Ewigkeiten fest gefügt ist die Regelung, dass der Erwerb einer Ware nicht mit einem Gewinnspiel verknüpft werden darf. Es heißt in § 4 Nr. 6 UWG:
§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Unlauter handelt insbesondere, wer
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelung nunmehr europarechtswidrig gekippt. Hintergrund war ein Rechtsstreit des Discounters Plus, der im November 2004 die Werbekampagne “Ihre Millionenchance” betrieb. Durch den Kauf von Waren konnten Punkte gesammelt werden. Mit der Ansammlung von 20 Punkten konnte man an einem Lottospiel teilnehmen. Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Plus und der Verbraucherzentrale hatte der Bundesgerichtshof, nachdem Plus in erster und zweiter Instanz verurteilt worden war, die Frage, ob die Kopplung von Preisausschreiben und Gewinnspielen mit einem Kauf europarechtskonform ist, dem EuGH vorgelegt. Insbesondere ging es um die Frage, ob derartige Geschäftspraktiken grundsätzlich unzulässig sind.
Der Europäische Gerichtshof hat die deutsche UWG-Regelung mit Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08 als nicht europarechtskonform angesehen.
Nach Ansicht des EuGH ist § 4 Nr. 6 UWG europarechtskonform auszulegen. Dies hat zur Folge, dass die grundsätzliche Annahme, dass die Kopplung von Gewinnspielen mit einem Warenerwerb unzulässig ist, nicht haltbar ist. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Insbesondere werden Gerichte zukünftig zu prüfen haben, ob die entsprechende Verknüpfung tatsächlich “unlauter” im Sinne von Art. 5-9 der Richtlinie 2005/29 EG ist. Da es nach der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken eine sog. schwarze Liste gibt, bei denen eine Wettbewerbswidrigkeit ohne Wenn und Aber anzunehmen ist, dieser Punkt jedoch dort nicht enthalten ist, darf man gespannt sein, welche Einzelkriterien die Rechtsprechung zukünftig bei einer Kopplung von Gewinnspielen und einem Warenerwerb zu Grunde legen wird.
Ihr Ansprechpartner:Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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