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Mal wieder: Bundeskartellamt verhängt Bußgelder gegen eBay-Händler wegen Preisabsprachen
Preisabsprachen verstoßen gegen das Kartellrecht, das Bundeskartellamt kann in diesem Fall Bußgelder verhängen. Immer wieder werden dabei eBayhändler auffällig, so z. B. bereits im Jahr 2003.
Das Bundeskartellamt hat am 03.12.2012 einen sog. Fallbericht veröffentlicht, in dem über die Verhängung von Bußgeldern gegen eBay-Händler wegen Preisabsprachen bei sog. Satfindern berichtet wird. Mit Satfindern lassen sich Satelliten-Empfangsschüsseln präzise auf den Empfang von Signalen ausrichten.
Zwei Händler waren Ende 2011 dazu übergegangen, bei bestimmten Typen von Satfindern bei eBay die Preise zu vereinheitlichen. Aus unserer Beratungspraxis nicht ganz unbekannt wurden die Händler dann übermütig und nahmen über eBay Kontakt zu anderen Händlern auf und schlugen vor, die Preise für Satfinder zu erhöhen. Gleichzeitig, auch dies entspricht der “üblichen” Vorgehensweise, wurde angedroht, die Preise zu reduzieren für den Fall, dass sich andere Händler auf die Preiserhöhung nicht einlassen würden. Einer der Händler ging den richtigen Weg und informierte das Bundeskartellamt.
Das Bundeskartellamt verhängte gegen die beiden eBay-Händler, die die Preisabsprache bereits durchgeführt hatten, Geldbußen in jeweils 4-stelliger Höhe. Die Preisabsprachen sah das Bundeskartellamt auch als wesentlich an, da ein Einkauf bei ausländischen Händlern aufgrund der Sprachbarriere für die Mehrzahl der eBay-Kunden keine ernsthafte Alternative darstellt.
Eine Preisabsprache ist nach § 1 GWB verboten und stellt für sich genommen schon eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine weitere Ordnungswidrigkeit, die jeweils mit einem Bußgeld bestraft wird, stellt die Androhung dar, im Fall der Nichtbefolgung eines Preisvorschlages mit Preissenkungen zu drohen gem.§ 21 Abs. 2 GWB.
Wie das Bundeskartellamt mitteilte, sind die Bußgeldbescheide rechtskräftig.
Fazit
Der Wettbewerb im Internethandel ist hart. Wir wissen aus unserer Beratungspraxis, dass es immer wieder Fälle gibt, in denen Händler mit “Zuckerbrot und Peitsche” aufgefordert werden, ihre Preise anzugleichen. In der Regel verläuft dies so, wie in dem vom Bundeskartellamt beschriebenen Fall: Es wird auf der einen Seite die Einhaltung bestimmter Preise gefordert, für den Fall, dass der angesprochene Händler nicht mitzieht, wird alles mögliche angedroht. Von einem ruinösen Preiskampf bis hin zu der Androhung, für negative Bewertungen zu sorgen.
Ein derartiges Verhalten ist zu Recht verboten. Internethändler, die derartige Aufforderungen erhalten, sollten keinesfalls mitmachen, sondern das Bundeskartellamt informieren.
In den Fällen, in denen Nachteile wie bspw. negative Bewertungen über Testkäufe angedroht werden, bietet es sich zudem an, unverzüglich mit den Mitteln des Wettbewerbsrechtes gegen den Wettbewerber vorzugehen, der dies einfordert.
So haben wir vor kurzem einen Mandanten vertreten, dem von einem Wettbewerber angedroht worden war, für den Fall, dass er bestimmte Preise nicht einhält oder anpasst, in erheblichen Umfang für negative Bewertungen zu sorgen. Diese durchaus ernsthafte Konsequenz haben wir für unseren Mandanten mit wettbewerbsrechtlichen Mitteln sanktioniert. Das Problem hatte sich daraufhin erledigt.
Wir beraten auch Sie.
Stand: 05.12.2012
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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