ordnungshaft
Verstoß gegen einstweilige Verfügung oder Unterlassungsurteil: Wann droht eine Ordnungshaft?
Unterlassungsansprüche, sei es im Wettbewerbsrecht oder im Markenrecht, werden, wenn keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, in der Regel im Wege einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage durchgesetzt.
Die gerichtliche Vorgabe, etwas zu unterlassen, d. h. etwas nicht zu tun, kann nur der sogenannte Schuldner selbst einhalten. Der Gesetzgeber hat dies so gelöst, dass dem Schuldner, in der Regel dem Abgemahnten, für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder eine Ordnungshaft angedroht wird. Es heißt daher in einstweiligen Verfügungen häufig sinngemäß
… es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen …
Das Ordnungsgeld bzw. die Ordnungshaft sind die Sanktion, die den Schuldner (den Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren oder dem Beklagten in einem Hauptsacheverfahren) dazu anhalten sollen, die Unterlassungsvorgabe auch einzuhalten.
Grundsätzlich ist es so, dass das Gericht die Einhaltung einer Untersagungsverfügung nicht von sich aus kontrolliert. Kommt es nach einer einstweiligen Verfügung oder nach einem rechtskräftigen Urteil zu einem Verstoß, muss der Gläubiger (Abmahner) bei Gericht einen sogenannten Bestrafungsantrag stellen. Das Gericht entscheidet dann, ob ein Verstoß vorliegt und setzt ein Ordnungsgeld fest.
Wann droht Ordnungshaft?
Gegen einen Mandanten von uns wurde vor einiger Zeit aufgrund eines Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld festgesetzt, ersatzweise fünf Tage Ordnungshaft. Der Gedanke des Mandanten war auf ersten Blick ganz clever: “Dann geh ich doch lieber fünf Tage ins Gefängnis, anstatt Geld zu zahlen.”
So einfach ist es jedoch nicht.
Die nachträgliche Entscheidung über Ordnungshaft
Der Schuldner kann sich nicht frei aussuchen, ob er lieber das Ordnungsgeld bezahlen oder ersatzweise in Haft gehen möchte. Art. 8 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) regelt die nachträgliche Entscheidung über die Ordnungshaft. Es heißt dort
Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden und ist die Festsetzung der für diesen Fall vorgesehenen Ordnungshaft unterblieben, so wandelt das Gericht das Ordnungsgeld nachträglich in Ordnungshaft um. Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss.
Eine Ordnungshaft ist daher nur dann denkbar, wenn Vollstreckungsversuche des Gerichtes (!) erfolglos sind.
Der praktische Fall: Insolvenz
Soweit der Schuldner bspw. Geschäftsführer einer GmbH oder einer anderen juristischen Person ist, stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Ordnungsgeld verhängt wird, die juristische Person jedoch nicht zahlungsfähig ist. Der Schuldner (Abgemahnte) könnte sich überlegen, seine GmbH einfach abzumelden bzw. Insolvenz anzumelden. Ein Insolvenzverfahren hilft jedoch nicht, so der Bundesgerichtshof (BGH-Beschluss vom 18.12.2018, Az: I ZB 72/17).
In der Sache selbst gab es einen Unterlassungstitel gegen den Vorstand einer juristischen Person im Wege der einstweiligen Verfügung.
Wegen mehrerer Zuwiderhandlungen wurde festgesetzt
- ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro, ersatzweise 250,00 Euro für einen Tag Ordnungshaft (insgesamt 20 Tage)
- ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro, ersatzweise 250,00 Euro für einen Tag Ordnungshaft (insgesamt 200 Tage)
- ein Ordnungsgeld von 30.000,00 Euro, ersatzweise je 250,00 Euro für einen Tag Ordnungshaft (insgesamt 120 Tage).
- Die Schuldnerin war erfolglos zur Zahlung der Ordnungsgelder aufgefordert worden. Es gab mehrere Ladungen des Betroffenen zum Antritt der Ordnungshaft.
Aufgrund von Rechtsmitteln hatten die Vorinstanzen die Ordnungshaft auf 170 Tage insgesamt herabgesetzt.
In der Sache selbst ging es um die Frage, ob der Fall eine unbillige Härte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EGStGB darstellt. Im Ergebnis entlastete die Insolvenz der Gesellschaft den Vorstand nicht. Der BGH setzte die Ordnungshaft auf 60 Tage herab.
Zahlung kann Ordnungshaft verhindern
Gleichzeitig entschied der BGH
“Hiervon entfällt je ein Tag für 250,00 Euro, die auf die Ordnungsgeldforderung gegen die Schuldnerin bezahlt werden. Zahlungen auf das Ordnungsgeld kommen vorrangig den Betroffenen zu Gute.”
Man kann somit als Betroffener jederzeit die Ordnungshaft vermeiden, wenn das Ordnungsgeld bezahlt wird bzw. dem Staat einige Tage Haft abkaufen.
Hintergrund dieser auf erstem Blick harten Entscheidung ist Sinn und Zweck des Ordnungsmittels nach § 890 ZPO. Das Ordnungsmittel hat einen doppelten Zweck: Es ist zum einen eine zivilrechtliche Beugemaßnahme. Des Weiteren ist das Ordnungsgeld repressiv und eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots. Die somit im Ordnungsmittel enthaltenen strafrechtlichen Elemente sind verfassungskonform. Letztlich ist dies rechtsstaatlich gesehen auch sinnvoll. Würde der Staat nur nachlässig gegen gerichtlich titulierte Zuwiderhandlungen vorgehen, würde sich keiner daran halten.
Wir beraten Sie bei einem Ordnungsgeldantrag bzw. Bestrafungsantrag.
Stand: 26.02.2019
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/87e3dcaee58e4101b1d7fd04dc521d42