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Bewusste Missachtung einer einstweiligen Verfügung kann teuer werden: LG Leipzig verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 75.000,00 Euro
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Aktuell:Einstweilige Verfügung: Was kann passieren, wenn man sich nicht daran hält?
Bei einstweiligen Verfügungen oder wettbewerbsrechtlichen Hauptsacheurteilen, die auf eine Unterlassung gerichtet sind (wie in der Regel) wird für den Fall der Missachtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro angedroht.
Nach unserer Erfahrung sind Ordnungsgelder bei einem erstmaligen Verstoß eher gering. Es kann jedoch auch anders kommen. Wenn bewusst und vorsätzlich eine einstweilige Verfügung missachtet wird, kann es durchaus teuer werden. Dies gilt um so mehr, wenn derjenige, der gegen die einstweilige Verfügung verstößt, dies nicht nur vorsätzlich macht, sondern auch erhebliche Einnahme durch eine bewusste Verletzung gegen die Ordnungsverfügung erhält. “Beliebt” und ein häufiger Fehler ist zudem die fehlende und unzureichende Information und Kontrolle von Mitarbeitern.
Mit Beschluss vom 30.05.2012 hat das Landgericht Leipzig (Az.: 02 HKO 1900/09, nicht rechtskräftig) gegen den Betreiber eines Internetbuchungsportals ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000,00 Euro verhängt.
Dem Unternehmer war rechtskräftig untersagt worden, im Rahmen eines Buchungsformulars eine Reiseversicherung als Nebenleistungen zu Flugbuchungen einzustellen, die der Kunde erst bewusst abwählen musste, um diese nicht zwangsläufig mitzubuchen. Nach Angaben der Wettbewerbszentrale war dieses Verhalten dem Betreiber durch den Bundesgerichtshof höchstrichterlich untersagt worden.
Der Betreiber hatte jedoch bis Ende Oktober 2011 keine Änderungen vorgenommen. Die Höhe des Ordnungsgeldes hatte das Landgericht Leipzig daran geknüpft, dass das Unternehmen bei einer Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes nach eigenen Angaben Provisionsrückgänge in jährlich von 50.000,00 Euro erleiden würde. Die Rechnung ist offensichtlich nicht aufgegangen, da das Ordnungsgeld höher ist, als dass was in einem Jahr mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten zu verdienen war.
Verstöße gegen einstweilige Verfügungen lohnen sich somit in der Regel nicht, dies gilt um so mehr, wenn offenkundig ist, wie viel sich damit verdienen lässt.
Dieser Fall ist eher selten, da eine wohl vorsätzliche Verletzung der gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung vorliegt und dies auch noch in dem Wille, Einnahme zu generieren. In der Regel ist es oft so, dass eher aus Versehen gegen eine gerichtliche Untersagungsverfügung verstoßen wird, da es bei der Höhe des Ordnungsgeldes jedoch immer auf die “Höhe des Verschuldens” ankommt, sind nach unserer Erfahrung bei rein fahrlässigen Verstößen gegen eine Ordnungsverfügung eines Gerichtes die Ordnungsgelder zumindestens beim ersten Verstoß weitaus geringer. Auch hier kommt es jedoch darauf an, auf Seiten des Verfügungsbeklagten deutlich zu machen, was alles getan wurde, um einen Verstoß gegen die einstweilige Verfügung zu vermeiden.
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