onlineapotheke

Medikamentenversandhandel durch Onlineapotheken

 

 

Mit Urteil vom 11.12.2003 über die Internetapotheke Doc Morris hat der europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Verbot des Internetversandhandels von Medikamenten in der Bundesrepublik nicht zu halten sein wird (Urteil des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren C-322/01 Deutscher Apothekerverband e. V. / 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval vom 11. Dezember 2003)

Trotz des Herkunftslandsprinzipes in § 4 TDG war der Versandhandel von Medikamenten immer umstritten. Das Herkunftslandsprinzip besagt, dass Leistungen eines Diensteanbieters einem EU-Staat, die in diesem EU-Staat erlaubt sind, auch in anderen EU-Staaten erlaubt sind.

Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Teledienstegesetz (TDG).

Es gibt jedoch Ausnahmen. So legt § 4 Abs. 5 Nr. 3 TDG fest, dass es Einschränkungen des Herkunftslandsprinzipes bei Fragen der öffentlichen Gesundheit gibt. Hinzu kommt, dass nach § 43 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) der Versandhandel mit Arzneimitteln, die nur durch Apotheken abgegeben werden dürfen, verboten ist.

Seit Juni 2000 hat Doc Morris, eine niederländische Firma im Internet verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten und zwar insbesondere in deutscher Sprache für Endverbraucher in Deutschland.

Doc Morris verkauft ausschließlich Arzneimittel, die entweder in Deutschland oder in den Niederlanden zugelassen sind. Hiergegen hatte ein Apothekerverband geklagt. Das Landgericht Frankfurt hatte Zweifel daran, ob die Verbote des Arzneimittelgesetzes nicht gegen Grundsätze des freien Warenverkehrs verstoßen. Aus diesem Grund hatte das Landgericht Frankfurt die Angelegenheit dem europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt.

Der EuGH hat angenommen, dass eine Rechtfertigung eines Verbotes von nicht verschreibungspflichtigen (rezeptpflichtigen) Medikamenten nicht zu erkennen ist. Ein absolutes Verbot von rezeptpflichtigen Medikamenten sei ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Auf Grund des absehbaren Urteils des europäischen Gerichtshofes und Kostenersparnisgründen wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (Bundesgesetzblatt 2003, Seite 2190 ff.) das Apothekengesetz geändert. Es wurden die § 11 a Apothekengesetz und § 11 b Apothekengesetz eingeführt. § 11 a hat folgenden Wortlaut:

 

§ 11a ApoG

 

Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis folgende Anforderungen erfüllen wird:

 

1.  Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem

    üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften

    erfolgen, soweit für den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften

    bestehen.

2.  Mit einem Qualitätssicherungssystem wird sichergestellt, dass

    a)  das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und

        ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten

        bleibt,

    b)  das versandte Arzneimittel der Person ausgeliefert wird, die von dem

        Auftraggeber der Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese

        Festlegung kann insbesondere die Aushändigung an eine namentlich

        benannte natürliche Person oder einen benannten Personenkreis

        beinhalten,

    c)  die Patientin oder der Patient auf das Erfordernis hingewiesen wird,

        mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei der

        Medikation auftreten und

    d)  die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache

        erfolgen wird.

3.  Es wird sichergestellt, dass

    a)  innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das

        bestellte Arzneimittel versandt wird, soweit das Arzneimittel in

        dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine andere

        Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat;

        soweit erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel nicht innerhalb

        der in Satz 1 genannten Frist versendet werden kann, ist der Besteller

        in geeigneter Weise davon zu unterrichten,

    b)  alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im

        Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht

        werden dürfen und verfügbar sind,

    c)  für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln ein

        geeignetes System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur

        Information der Kunden über solche Risiken und zu innerbetrieblichen

        Abwehrmaßnahmen zur Verfügung steht,

    d)  eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird,

    e)  ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird und

    f)  eine Transportversicherung abgeschlossen wird.

 

Im Falle des elektronischen Handels mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen wird.

Der Versandhandel ist daher für eine Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb möglich. Voraussetzung ist ein Qualitätssicherungssystem, das im Einzelnen Fragen der Verpackung, der Auslieferung, der Information und der Beratung enthält. Ferner muss sichergestellt werden, dass innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel versandt wird, unter Anderem eine kostenlose Zweitzustellung veranlasst wird und ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird, sowie eine Transportversicherung abgeschlossen wird.

Nach unserer Auffassung sind diese Voraussetzungen relativ leicht einzuhalten, so dass zumindestens im Regionalbereich es für Apotheken eine Alternative sein kann, Medikamente auch im Versandhandel zu betreiben.

Für Fragen zum Betrieb von Onlineapotheken stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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