olg-hamburg3u-253-06

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT

Leitsatz

In der Übersicht von Shopangeboten bei eBay muss bereits auf die Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden.

OLG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007, AZ 3 U 253/06

 

 

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

3 U 253/06

416 O 227/06

In dem Rechtsstreit

Verkündet am:

15. Februar 2007

 

 

Z GmbH,

vertreten durch,

Antragstellerin, Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

 

gegen

 

P GmbH,

vertreten durch,

Antragsgegnerin, Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

 

hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, durch die Richter

Gärtner, Spannuth, Terschlüssen

nach der am 1. Februar 2007 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:

 

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen vom 4. Oktober 2006 abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 21. Juli 2006 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin unter Androhung der vom Landgericht bestimmten Ordnungsmittel verboten wird,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von Preisen in “Sofort kaufen”-Angeboten anzubieten, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen,

wie auf den unter www.xxxxx.de erreichbaren Internetseiten des EBAY-Shops “Xxxxx” vom 26. Juni 2006 gemäß der nachstehend eingeblendeten, vierseitigen Verbotsanlage (Kopie von Anlage ASt KS&P 2) geschehen.

Der in der Berufungsverhandlung von der Antragstellerin gestellte Unterlassungsverfügungsantrag wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Berufung der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.

Von den Kosten des Erlass- und Widerspruchsverfahrens tragen jeweils die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

G r ü n d e

A.

Die Antragstellerin betreibt in Münster ein Einzelhandel-Ladengeschäft für Möbel.

Die Antragsgegnerin – eine Konkurrentin der Antragstellerin – betreibt unter der Inter-netadresse “www.xxxxx.de” einen Online-Shop für Möbel, wobei Nutzer ihrer Internetseite automatisch auf die Internetseiten des Internetauktionshauses EBAY ge-führt werden, und zwar dort auf den EBAY-Shop der Antragsgegnerin (vgl. den vierseitigen Ausdruck der Internetseiten vom 26. Juni 2006 vom EBAY-Shop “Xxxxx”: Anlage ASt KS&P 2).

Die Antragstellerin beanstandet die Preisdarstellung auf diesen Internetseiten als un-lauteren Verstoß gegen die PreisangabenVO und nimmt die Antragsgegnerin vorliegend im Wege des Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat mit seiner Beschlussverfügung vom 21. Juli 2006 antragsgemäß der Antragsgegnerin unter Androhung von bestimmten Ordnungsmitteln verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, wie unter www.xxxxx.de am 26. Juni 2006 geschehen.

Durch Urteil vom 4. Oktober 2006 hat das Landgericht seine Beschlussverfügung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Verbotsausspruch die Worte “Artikel des Sortiments” gestrichen und durch “Möbel” ersetzt werden. Im Übrigen hat das Landgericht die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Sie hat ihr Rechtsmittel form- und frist-gerecht eingelegt und begründet.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils, die einstweilige Verfügung in der Fassung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben und den insoweit auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt (wegen der ursprünglich angekündigten Fassung Bl. 81),

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antragsgegnerin verboten wird,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von Preisen anzubieten, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, wie auf den unter www.xxxxx.de erreichbaren Internetseiten des EBAY-Shops “Xxxxx” vom 26. Juni 2006 gemäß Verbotsanlage (Kopie von Anlage ASt KS&P 2 – vier Seiten) geschehen.

B.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie nicht begründet. Demgemäß ist das Urteil des Landgerichts – unter Zu-rückweisung der Berufung im Übrigen – mit der aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Maßgabe abzuändern.

I.

Der Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Beschlussverfügung des Landgerichts in dem von der Antragstellerin nur noch verteidigten Umfang. Soweit das Landgericht seine Beschlussverfügung teilweise aufgehoben und insoweit den Verfügungsantrag zurückgewiesen hat, ist das Urteil rechtskräftig, die Antragstellerin hatte ihrerseits keine Berufung eingelegt.

Der Gegenstand des Unterlassungsanspruchs gemäß dem in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag der Antragstellerin ist das Anbieten von Möbeln unter Angabe von Preisen in der Werbung für Fernabsatzverträge ohne die in Rede stehenden Hinweise zu den Versandkosten sowie darauf, dass in den Preisen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind, wie auf den unter der Internetadresse “www.xxxxx.de der Antragsgegnerin erreichbaren Internetseiten des EBAY-Shops “Xxxxx” gemäß Anlage ASt KS&P 2 (gemäß der vierseitigen Verbotsanlage zu diesem Senatsurteil) geschehen.

Damit ist nunmehr klargestellt, dass das von der Antragstellerin verteidigte Verbot die Angaben auf den Internetseiten des EBAY-Shops “Xxxxx” der Antragsgegnerin betrifft, die das Internetauktionshaus EBAY für die Antragsgegnerin nach deren Angaben einrichtet und zu denen man – und das ist auch Verbotsvoraussetzung – nach Aufrufen der genannten Internetadresse der Antragsgegnerin geführt wird.

Mit der Bezugnahme auf die Verbotsanlage (Anlage ASt KS&P 2) ist nun auch klargestellt, dass es um diese konkret beanstandete Internetwerbung für den EBAY-Shop der Antragsgegnerin geht, die Nennung des Datums allein legte keinen bestimmten Inhalt auf den Internetseiten fest.

Es geht dagegen nicht um derartige Preisangaben in der Werbung direkt auf den eigenen Internetseiten der Antragsgegnerin.

II.

Der Unterlassungsverfügungsantrag ist in dem aus dem Urteilsausspruch des Senats ersichtlichen Umfang begründet (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 PAngV), d. h. bezüglich der “Sofort kaufen”-Angebote im Direktverkauf, und zwar hinsichtlich der zusätzlichen Liefer- und Versandkosten (wegen der übrigen Fallgestaltungen des Unterlassungsantrages siehe unter III. und IV.).

Die Antragstellerin kann nach diesen Vorschriften verlangen, dass die Antragsgegnerin es unterlässt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von Preisen in “Sofort kaufen”-Angeboten anzubieten, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggfs. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen,

wie auf den unter www.xxxxx.de erreichbaren Internetseiten des EBAY-Shops “Xxxxx” vom 26. Juni 2006 gemäß Verbotsanlage (Kopie von Anlage ASt KS&P 2 – vier Seiten) geschehen.

1.) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßiger in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV und § 2 Abs. 2 PAngV anzugeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PAngV ist, wenn zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen, deren Höhe anzugeben.

Gemäß § 1 Abs. 6 PAngV müssen die Angaben nach der PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (Satz 1). Wer zu Angaben nach der PAngV verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen (Satz 2).

2.) Es ist unstreitig, dass bei den Waren im Bereich der “Sofort kaufen”-Angebote der Antragsgegnerin zusätzlich Liefer- bzw. Versandkosten anfallen. Die Artikel werden auf den EBAY-Shop-Internetseiten der Antragsgegnerin angeboten und nicht etwa nur beworben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV). Die Produkte sind mit gegenständlicher Beschreibung, Preis und Abbildung konkretisiert und werden, wie der Hinweis “Sofort kaufen” zeigt, zum Direktverkauf angeboten, so beispielsweise der “Design Barhocker

Barstuhl” für 34,99 € (Anlage ASt KS&P 2, dort 1. Seite) oder der “Dressboy Kleiderbutler” für 24,99 € (Anlage ASt KS&P 2, dort 2. Seite).

3.) Die Direktverkaufsangebote (“Sofort kaufen”) der Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Darstellung der Internetwerbung (Anlage ASt KS&P 2) verstoßen gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV.

Auf diesen Internetseiten (Anlage ASt KS&P 2) steht nichts davon, dass und in welcher Höhe Liefer- bzw. Versandkosten zu dem genannten Preis hinzukommen. Der Umstand, dass man durch Klicken auf ein solches Angebot jeweils zu einer weiteren Internet-Unter-Seite mit Produkt- bzw. Angebotsbeschreibungen gelangt, ist nicht ausreichend, und zwar auch dann nicht, wenn – wie die Antragsgegnerin behauptet – auf dieser Unter-Seite jeweils Angaben zu den Versandkosten gemacht werden (Anlage AG 5). Das wäre im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät, insoweit widerspricht es den Darstellungserfordernissen von § 1 Abs. 6 PAngV. Nach dieser Vorschrift soll die Angabe zu den Liefer- bzw. Versandkosten gerade dem Angebot eindeutig zugeordnet und leicht erkennbar dargestellt sein. Es widerspricht auch den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, im Angebot zunächst den Preis ohne Erwähnung der Liefer- bzw. Versandkosten herauszustellen und erst nach weiterem Klicken auf diese Zusatzkosten hinzuweisen.

Aus der von der Antragsgegnerin herangezogenen BGH-Entscheidung (BGH GRUR 2007, 159 – Anbieterkennzeichnung im Internet) ergibt sich nichts anderes:

Im dortigen Sachverhalt ging es um die Angabe der Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die von der Startseite über zwei Links (“Kontakt” und “Impressum”) erreichbar gewesen ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das den Voraussetzungen entsprechen könne, die an eine “leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit” im Sinne von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen seien und dass es, um den Anforderungen des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine “klare und verständliche” Zurverfügungstellung der Informationen im Sinne von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, nicht erforderlich sei, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.

Es liegt auf der Hand, dass die Darstellung der Anbieterkennzeichnung dem Transparenzgebot gemäß den dort herangezogenen Vorschriften genügen kann, wenn man durch die Links “Kontakt” und “Impressum” dorthin geführt wird.

Die Regelungen der PAngV sind demgegenüber ausdifferenzierter, haben einen anderen Wortlaut und einen über das allgemeine Transparenzgebot hinausgehenden Zweck. Durch die PAngV soll bei Angeboten unter Nennung von Preisen dem Verbraucher schon im Vorfeld des eigentlichen Kaufentschlusses die notwendige Klarheit gegeben werden. Für die Beurteilung der Preiswürdigkeit eines Angebots kommt es gerade auf die Preise bzw. die einzelnen Preisbestandteile unmittelbar an und zunächst unterdrückte Zusatzkosten können den Verbraucher zu übereilten Entschließungen verleiten oder zumindest irritieren. Die in der PAngV postulierten Grundsätze zur Preisklarheit und Preiswahrheit gebieten einen gegenüber der Anbieterkennzeichnung erheblich strengeren Maßstab.

4.) Der demgemäß gegebene Verstoß gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PAngV ist unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Bei den Vorschriften der PAngV handelt es sich um solche, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 1 UWG). Der Verstoß ist schon wegen der nicht unerheblichen Irreführungsgefahr kein Bagatellfall im Sinne des § 3 UWG.

5.) Auch die weiteren Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind gegeben. Der Antrag erfasst mit der Bezugnahme auf die EBAY-Shop-Internetseiten der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt KS&P 2 mit den “Sofort kaufen”-Angeboten die konkrete Verletzungsform.

Das Verbot stellt nur auf die ersten Angebotsseiten mit den Preisangaben ab und lässt den Inhalt verlinkter weiterführender Unter-Seiten unberücksichtigt. Das entspricht den oben dargestellten materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen. Der Verstoß gegen die in Rede stehenden Vorschriften der PAngV wird durch spätere Angaben an anderer Stelle nicht ausgeräumt. Deswegen ist es auch ohne Belang, ob der Internetnutzer mit dem Vorhandensein weiterer Unter-Seiten rechnet oder nicht.

6.) Die Antragsgegnerin ist wettbewerbsrechtlich für die Darstellung der EBAY-Shop-Internetseiten “Xxxxx” (Anlage ASt KS&P) verantwortlich.

Man gelangt über die Domain der Antragsgegnerin auf die EBAY-Shop-Internetseiten und diese werden unstreitig nach den Angaben der Antragsgegnerin erstellt und von ihr “verwaltet” (vgl. Anlage ASt KS&P 2, dort 4. Seite). Es handelt sich um einen spe-ziellen Shop der Antragsgegnerin mit deren Unternehmensbezeichnung (“Xxxxx”). Dass das Internetauktionshaus EBAY die Internetseiten nach einem Programm als Zusammenfassung von Suchergebnissen erstellt, ändert an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Passivlegitimation der Antragsgegnerin nichts, denn die Zusammenstellung beruht wiederum auf den Angaben der Antragsgegnerin.

Der in der Berufungsverhandlung erörterte Einwand der Antragsgegnerin, das EBAY-Formular sehe für den Hinweis auf die zusätzlichen Liefer- bzw. Versandkosten kein Eintragungsfeld vor, greift demgegenüber verständigerweise nicht durch. Es ist Sache der Antragsgegnerin, wie sie in ihrer Werbung die geltenden Vorschriften beachtet.

III.

Der Unterlassungsantrag ist nach Auffassung des Senats unbegründet, soweit er die streitgegenständlichen “Sofort kaufen”-Angebote im Direktverkauf betrifft, und zwar bezüglich des fehlenden Hinweises darauf, dass in den Preisen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.

Die Antragstellerin kann gemäß den §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit den in Rede stehenden Vorschriften der PAngV von der Antragsgegnerin nicht verlangen, dass diese es unterlässt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Fernabsatzverträge Möbel unter Angabe von Preisen in “Sofort kaufen”-Angeboten anzubieten, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten,

wie auf den unter www.xxxxx.de erreichbaren Internetseiten des EBAY-Shops “Xxxxx” vom 26. Juni 2006 gemäß Verbotsanlage (Kopie von Anlage ASt KS&P 2 – vier Seiten) geschehen.

1.) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV hat, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßiger in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV und § 2 Abs. 2 PAngV anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

2.) Die Direktverkaufsangebote (“Sofort kaufen”) der Antragsgegnerin auf den streitgegenständlichen EBAY-Shop-Seiten (Anlage ASt KS&P 2) verstoßen in dieser Darstellung gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV, denn auf diesen Internetseiten befindet sich der Hinweis auf die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer nicht. Hinsichtlich “sonstiger Preisbestandteile” kommt mangels Verletzungsfalls ein Verstoß gegen die PAngV allerdings nicht in Betracht.

Auf den Internetseiten (Anlage ASt KS&P 2) steht nichts davon, dass die für die Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten. Der Umstand, dass man nach dem Klicken auf eines der Angebote jeweils zu einer Internet-Unterseite gelangt, ließe auch dann den Verstoß gegen die PAngV nicht entfallen, wenn man – wie die Antragsgegnerin behauptet – dann auf der Internet-Unterseite jeweils darauf hingewiesen wird, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten. Das wäre im Hinblick auf das bereits auf der übergeordneten, unmittelbar erreichbaren Internetseite konkretisierte Preis-Angebot zu spät. Auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II. 3. zu dem Versandkostenhinweis wird entsprechend Bezug genommen.

Der Senat verkennt nicht, dass die Regelungen betreffend zusätzliche Versandkosten einerseits und den Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer andererseits zwar beide den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit dienen, aber Verstöße gegen sie von jeweils unterschiedlichem Gewicht sind. Während bei der unterdrückten Angabe zu den Versandkosten, wie ausgeführt, eine Täuschung des Verbrauchers droht, geht der Letztverbraucher eher selbstverständlich davon aus, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und unterliegt insoweit keinem Irrtum, wenn er auf diesen Umstand nicht unmittelbar bei dem Preis-Angebot, sondern unerheblich später, aber dann deutlich hingewiesen wird.

Innerhalb des § 1 PAngV wird aber keine unterschiedliche Regelung zur Preisklarheit und Preiswahrheit danach getroffen, ob es sich um Hinweise auf die enthaltene Umsatzsteuer oder um Angaben zu zusätzlich verlangten Versandkosten handelt. Das steht einer differenzierten rechtlichen Einordnung beider Sachverhalte nach der PAngV entgegen.

3.) Obwohl die Darstellung der Direktverkaufsangebote (“Sofort kaufen”) auf den EBAY-Shop-Seiten der Antragsgegnerin (Anlage ASt KS&P 2) mithin gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV verstößt und damit an sich auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Betracht kommt, ist das streitgegenständlich beanstandete Verhalten gleichwohl nicht unlauter im Sinne des § 3 UWG.

§ 3 UWG setzt voraus, dass die unlautere Wettbewerbshandlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Mit der Wendung “nicht unerheblich” in § 3 UWG stellt der Gesetzgeber klar, dass lediglich die Verfolgung von Bagatellfällen ausgeschlossen wird. Es sollen nicht etwa unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden. Dementsprechend ist die Schwelle nicht zu hoch anzusetzen. Hierbei ist im Einzelfall maßgeblich auf die Art und Schwere des Verstoßes abzustellen, es ist ein gewisses Gewicht erforderlich. Zu berücksichtigen sind ein besonderes Verbotsinteresse der Allgemeinheit einschließlich der Verbraucher, insbesondere in generell sensiblen Bereichen, sowie der Grad einer Nachahmungsgefahr.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ginge es zunächst – um kein Missverständnis entstehen zu lassen – nicht an, Verstöße gegen § 1 Abs. 6 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV wegen des fehlenden Hinweises auf die enthaltene Umsatzsteuer im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Preis-Angebot etwa in jedem Falle als eine Bagatelle im Sinne des § 3 UWG zu beurteilen. Das würde der Wertung des Gesetzgebers widersprechen, der alle Sachverhaltsvarianten der Preis-Angebote jeweils unter das Postulat von Preisklarheit und Preiswahrheit unter denselben Voraussetzungen gestellt hat, obwohl es erkennbare Unterschiede im Irreführungspotential gibt. Und eine dahingehende Spruchpraxis würde im Ergebnis ausgerechnet im Wettbewerbsrecht auf die Nichtanwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hinauslaufen.

Es sind aber ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen auf der Internet-Unterseite, zu der man beim Anklicken des einzelnen Preis-Angebots auf den Internet-Seiten gemäß Anlage ASt KS&P 2 gelangt, sodann deutlich und unübersehbar die Angabe erfolgt, dass in den Preisen die Umsatzsteuer enthalten ist. In so einem Fall kann sich der Verkehr in seiner (häufig selbstverständlichen) Annahme nur bestätigt sehen, dass der angegebene Preis ein Inklusivpreis ist.

Inwieweit das auf der Internet-Unterseite gemäß Anlage AG 5 so geschieht und ob diese Seite beim ersten Anklicken zu erreichen ist, kann offen bleiben. Denn die Gestaltung der Links ist, wie ausgeführt, nicht Streitgegenstand, ebenso nicht die der Internet-Unterseiten selbst.

Die Begründetheit des Unterlassungsanspruch setzte aber voraus, dass das Preis-Angebot auf den streitgegenständlichen Internetseiten der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt KS&P 2 in jedem Falle unlauter im Sinne des § 3 UWG wäre. Davon kann im

Hinblick auf die miterfassten zulässigen Sachverhaltsalternativen eines Bagatellverstoßes gegen die PAngV nicht ausgegangen werden.

IV.

Der Unterlassungsantrag ist nach Auffassung des Senats ebenfalls unbegründet, soweit er nicht die oben unter Ziffer II. und III. erörterten “Sofort kaufen”-Angebote im Direktverkauf betrifft, sondern auch die EBAY-Versteigerungsangebote, die auf den Internetseiten der Antragsgegnerin gemäß Anlage ASt KS&P 2 sogar weit in der Überzahl vorhanden sind.

Der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist insgesamt unbegründet, also sowohl betreffend den fehlenden Hinweis auf die Versandkosten als auch bezüglich der fehlenden Angabe, dass in den Preisen die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten sind.

Der Unterlassungsanspruch ist auf Verstöße gegen die PAngV (i. V. mit §§ 3, 8, § 4 Nr. 11 UWG) gestützt. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV sind aber die Vorschriften der PAngV auf Warenangebote bei Versteigerungen nicht anzuwenden.

V.

Die Berufung der Antragsgegnerin war nach alledem nur teilweise begründet, im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

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