olg-hamburg-3-w83-07

Leitsatz:

Die Bitte “Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück” im Rahmen der Rechtsfolgen einer Widerrufsbelehrung ist nicht wettbewerbswidrig.

HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT (OLG Hamburg) Beschluss vom 20.04.2007, AZ 3 W 83/07

Beschluss

Geschäftszeichen:

3 W 83/07

406 O 89/07

In dem Rechtsstreit

……….

beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg,

3. Zivilsenat,

am 20. April 2007 durch die Richter

…..

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts

Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert

von € 5.000.-.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem ursprünglich

mit lit. b) gekennzeichneten Verfügungsantrag abgelehnt. Die von dem Antragsteller mit

diesem Antrag beanstandete Wettbewerbshandlung ist nicht wettbewerbswidrig.

Die Antragsgegnerin verwendet bei der Belehrung der Verbraucher für die Rücksendung der

Ware nach oder zwecks Widerruf in ihren AGB folgenden Passus:

“Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten

Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück”.

Ob diese Klausel den gesetzlichen Vorgaben für die Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht oder nicht, ist für die wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise irrelevant.

Generalisierende Grundsätze dazu, wie als Bitte formulierte Klauseln in AGB zu verstehen

sind, enthält die Entscheidung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom

5. September 2003 (u.a. abgedruckt in: CR 2004, 136) im Gegensatz zur Auffassung des

Antragstellers im Übrigen nicht. Die Entscheidung verhält sich zu einer anderes formulierten

Bitte betreffend die unverzügliche Rüge von Transportschäden.

Die Antragsgegnerin täuscht den Verbraucher hier nicht darüber, wer die Kosten für die

Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn sie teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend

erstattet werde, woraus der Verbraucher nur schließen kann, dass sie es als ihre Verpflichtung

ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Der gesetzlichen Regelung des

§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und

Rückgabe der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die

Versandart “Unfrei/Empfänger zahlt” befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben.

Die Antragsgegnerin erschwert die Rückabwicklung des Vertrages auch nicht, denn die beanstandete Klausel besagt nicht und insinuiert dies auch nicht, dass dem Verbraucher das

Strafporto in Rechnung gestellt werde, wenn er der Bitte um ausreichende Frankierung der

Sendung nicht nachkommen sollte.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung wurde uns freundlicherweise von www.shopbetreiber-blog.de zur Verfügung gestellt

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